Landgericht Dortmund:
Urteil vom 3. Februar 2011
Aktenzeichen: 18 O 17/10

(LG Dortmund: Urteil v. 03.02.2011, Az.: 18 O 17/10)

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - , verboten,

Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke „T“ ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 82.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der T. Sie vertreibt in Deutschland die von ihrer Muttergesellschaft in Japan hergestellten elektronischen Geräte, u. a. LCD-Fernseher.

Die Beklagte betreibt unter der Adresse www.U.de einen Internetshop, über den sie Fernsehgeräte verschiedener Hersteller, u. a. auch LCD/LED-Fernseher der Marke T, vertreibt.

Am 16.12.2009 kaufte ein Testkäufer der Klägerin bei der Beklagten einen LCD-Fernseher "T 600 E" mit der Seriennummer 910046008. Der Fernseher wurde am 19.12.2009 bei dem Testkäufer in Dortmund ausgeliefert. Nachfolgend stellte die Klägerin mittels eines europaweiten von allen T-Unternehmen genutzten SAP-Systems fest, dass dieser Fernseher erstmals am 16.11.2009 in Frankreich auf den Markt gebracht worden war.

Ein weiterer von der Klägerin initiierter Testkauf eines Fernsehers T des oben genannten Typs mit der Seriennummer 911048028 auf der Seite www.L.de eines anderen Händlers am 8.1.2010 mit Auslieferung am 15.1.2010 ergab, dass dieser andere Händler seinerseits das Gerät am 15.1.2010 von der Beklagten erworben hatte.

Die Klägerin ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) mit Sitz in Fürth registriert. Die Beklagte ist bisher nicht bei der Stiftung EAR registriert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des Testkaufs vom 16.12.2010 ab. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beklagte wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. UWG gehandelt habe, da sie entgegen § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz ein Elektronikgerät ohne Registrierung bei der EAR in den Verkehr gebracht habe. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 21.01.2010 zurück.

Im Hinblick auf den von ihr gerügten Verstoß gegen §§ 6 Abs. 2 S. 1 und 5 Elektrogesetz i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verlangt die Klägerin nunmehr im Wege der Klage Unterlassung. Außerdem verlangt sie ihre Abmahnkosten ersetzt. Insoweit verweist sie auf eine Kostenberechnung vom 11.01.2010 über 1.580,00 €, wobei ein Streitwert von 75.000,00 € zugrunde gelegt worden ist und eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale abgerechnet worden ist.

Die Klägerin beantragt,

es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren

- zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - ,

zu verbieten,

Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke "T" ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen,

weiter,

die Beklagte zu verurteilen,

an sie Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass ihr Vorlieferant die Firma X gewesen sei. Diese sei seit November 2005 bei der Stiftung EAR registriert. Soweit diese Registrierung der Firma X nicht auch die Marke T und Fernsehgeräte erfasse, sei dies unerheblich. Entscheidend sei allein, dass überhaupt eine Registrierung vorliege. Etwaige Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz im Hinblick auf die fehlende Registrierung bezüglich der konkreten Marke und der Geräteart seien wettbewerbsrechtlich unbeachtlich. Insoweit gehe es nicht um gesetzliche Vorschriften, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Mit email vom 12.1.2010 habe die Fa. X einen Anmeldeantrag an die Stiftung EAR für die Marke T in der Geräteart TV-Geräte gerichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt aus §§ 13, 14 UWG. Das Fernsehgerät, welches dem Testkaufvom 16.12.2009 zugrunde liegt, ist nach Dortmund ausgeliefert worden, so dass hier der Erfolgsort des gerügten Wettbewerbsverstoßes liegt.

Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien verkaufen elektronische Geräte, u. a. LCD-Fernseher der Marke T, in Deutschland. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Zwar sind die Kunden der Beklagten Verbraucher und die direkten Kunden der Klägerin Groß- und Einzelhändler. Mittelbar sind die Kunden der Beklagten aber auch Kunden der Klägerin, um die diese auch selbst wirbt. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (Seite 7 Abs. 2 der Klageschrift vom 11.06.2010) ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der eine Unternehmer an Händler wendet und der andere an Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 2, Rdn. 96 d).

Die Klage ist begründet gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 und 5 Elektrogesetz i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Der Beklagten war es nach § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz untersagt, den hier fraglichen Fernseher in Verkehr zu bringen. Dies deshalb, weil weder sie noch der von ihr behauptete Lieferant, die Firma X, bei der Stiftung EAR in genügender Weise registriert waren.

Die Beklagte war ihrerseits seinerzeit überhaupt nicht bei der Stiftung EAR registriert. Für den Fall, dass sie den Fernseher direkt aus Frankreich nach Deutschland importiert hat, ergibt sich das Verbot zum Inverkehrbringen unmittelbar aus § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 3 Abs. 11 Nr. 3 Elektrogesetz.

Sofern sie den fraglichen Fernseher von der Firma X erworben hat, ergibt sich der Verstoß aus § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 3 Abs. 12 S. 2 Elektrogesetz.

Da die Firma X nicht ordnungsgemäß registriert war, hat die Beklagte im Sinne des § 3 Abs. 12 S. 2 Elektrogesetz Elektro- und Elektronikgeräte eines nicht registrierten Herstellers - der Firma X - zum Verkauf angeboten.

Nicht registriert im Sinne von § 3 Abs. 12 S. 2 Elektrogesetz ist ein Hersteller auch dann, wenn er für die Marken und/oder für die Gerätearten der den Vertreibern angebotenen Geräte keine ausreichende Registrierung besitzt. Insofern stellt die Herstellerfiktion eine sinnvolle Ergänzung der Registrierungspflicht und des Vertriebsverbotes dar. Die Herstellerfiktion in diesem Sinne ist erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Produzent/Hersteller der betroffenen Marke/Geräteart bekannt und - mit anderen Marken und Gerätearten - registriert ist. Wäre es zulässig, Geräte nicht registrierter Marken und Gerätearten zu vertreiben, liefe dies dem Zweck der Registrierung zuwider, auszuschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2010, 7 C 9.09, Rdn. 49, 54 und 56).

Zwar war die Firma X seit November 2005 bei der Stiftung EAR registriert. Die Registrierung bezog sich indes weder auf Fernsehgeräte noch auf die Marke "Sharp".

Der Antrag vom 12.1.2010 ist ohne Bedeutung. Er liegt nach dem Testkauf vom 16.12.2009 und es ist nicht ersichtlich, ob und wann er überhaupt zu einer Registrierung geführt hat.

Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 Elektrogesetz ist nicht nur personenbezogen. Vielmehr sind auch Marke und Geräteart konstitutives Registrierungselement. Die Marke ist in § 6 Abs. 2 S. 2 und § 16 Abs. 2 S. 1 Elektrogesetz als Gegenstand der Registrierung aufgeführt.

Die Marke ist gewichtiges Identifizierungsmerkmal für die Zuordnung eines Elektro- und Elektronikgerätes (vgl. Bundesverwaltungsgericht aaO, Rdn. 22 und 23).

Die Geräteart ist nach § 16 Abs. 2 S. 1 Elektrogesetz ausdrücklich Gegenstand der Registrierung. Dies entspricht der zentralen Bedeutung, die der Geräteart im Regelungssystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zukommt. So sind etwa für die Berechnung der Abhol- und Bereitstellungspflichten der Hersteller für Altgeräte aus privaten Haushalten und deren zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung die aktuellen Marktanteile der Hersteller pro Geräteart

- § 14 Abs. 5 S. 2 und 3 Nr. 2 Elektrogesetz - oder die aktuellen Anteile ihrer eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart - § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 Elektrogesetz - maßgeblich (Bundesverwaltungsgericht a. a. O., Rdn. 26).

Die Nichtregistrierung einer Marke und/oder Geräteart zieht im Hinblick darauf, dass diese Merkmale - wie soeben dargelegt - konstitutive Elemente der Registrierung sind, ein Vertriebsverbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz nach sich (Bundesverwaltungsgericht a. a. O., Rdn. 27).

Für ein derartig produktbezogenes Vertriebsverbot spricht auch Sinn und Zweck der Registrierungspflicht. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten. Der Gesetzgeber wollte Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen. Die Registrierungspflicht als zentrale Pflicht der Hersteller soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle für die EAR und die Wettbewerber an (Bundesverwaltungsgericht a. a. O., Rdn. 22).

Für eine enge Auslegung des gesetzlichen Vertriebsverbotes aus § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz dergestalt, dass diese Vorschrift nur bei einer vollständig unterlassenen Registrierung greift, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (Bundesverwaltungsgericht a. a. O., Rdn. 28).

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 03.06.2008 (I-20 U 207/07) ausgeführt hat, dass die Verletzung der Markenregistrierungspflicht ein produktbezogenes Vertriebsverbot nicht auslöse, ist dem aus den vorgenannten Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine Ansicht auch nicht näher begründet.

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Sie wusste, dass die Firma X keine Registrierung für Fernsehgeräte der Marke T besaß. Zumindest hätte sie dies bei gehöriger Nachforschung ermitteln können. Dass die Beklagte einem unvermeidbaren Rechtsirrtum erlegen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dass die Firma X ihrerseits den Fernseher von einem ausreichend registrierten Dritten bezogen haben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Firma X ist ihrerseits entweder Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 Nr. 3 Elektrogesetz oder aber es würde auch hier die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 Elektrogesetz eingreifen.

Der Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 Elektrogesetz stellt im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Verbot nach § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz, nicht ausreichend registrierte Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen dient gerade dazu, zu verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in den Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen. Das "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" nicht gesetzestreuer Hersteller/Vertreiber soll gerade ausgeschlossen werden (Bundesverwaltungsgericht a. a. O., Rdn. 22). Als nicht registrierte Herstellerin/Vertreiberin hat die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt.

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht widerlegt. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben.

Der weitere Verstoß vom 11.1.2010 ist für die Entscheidung letztlich schon ohne Bedeutung, untermauert aber die Wiederholungsgefahr.

Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € ist die Klage gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet. Die Abmahnung vom 11.01.2010 war berechtigt. Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 75.000,00 € ist angemessen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 03.02.2011
Az: 18 O 17/10


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