Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 159/00

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2001, Az.: 27 W (pat) 159/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Wort "ABT" soll für eine größere Zahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 41 und 42 (darunter "Computersoftware") als Marke geschützt werden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ebenfalls für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 (darunter "maschinenlesbare Datenträger aller Art") eingetragenen Marke 2 083 005 "ABIT".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Unterschiede der Vergleichsmarken selbst bei Warengleichheit für ein sicheres Auseinanderhalten ausreichten. Es handele sich um Kurzwörter, die in natürlicher Silbengliederung und Vokalfolge, aber auch im Schriftbild deutlich verschieden seien, wobei auch noch ein klarer Sinngehalt der jüngeren Marke einer Verwechslungsgefahr entgegenwirke.

Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung besteht zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr. Zur Begründung hat sie zunächst auf eine ihrer Ansicht nach weitgehende Warenidentität verwiesen; im übrigen meint sie, wegen der großen Gemeinsamkeiten seien die Vergleichswörter klanglich und schriftbildlich zu verwechseln, woran auch ein möglicher Sinngehalt nichts ändere. Der zusätzliche Buchstabe "I" in der Widerspruchsmarke falle weder lautlich noch bildlich hinreichend ins Gewicht, um ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken stets gewährleisten zu können. Dem breiten Durchschnittspublikum, von dem hier ausgegangen werden müsse, sei auch der Begriffsgehalt der jüngeren Marke kaum geläufig.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die von ihr bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht sei. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, weil es an einer Verwechslungsgefahr ohnehin fehle. Zur Begründung verweist sie darauf, daß es für die angegriffene Marke unterschiedliche Aussprachemöglichkeiten gebe; ferner weise nicht nur die jüngere, sondern auch die ältere Marke einen Begriffsgehalt auf ("a Bit"), der einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegenwirke.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.

Auf die Frage der Benutzung, die von der Markeninhaberin zulässigerweise bestritten wurde (§ 43 Abs 1 MarkenG), kommt es dabei nicht an, da selbst im Bereich möglicher Warengleichheit Verwechslungen in entscheidungserheblichem Ausmaß nicht zu erwarten sind.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet aus. So ist schon zu berücksichtigen, daß die jüngere Marke keineswegs immer wie ein Wort gesprochen werden muß. Es gibt viele einsilbige Kurzwörter, die der Verkehr (wenn sie, wie die Anmeldemarke, in Großbuchstaben erscheinen) gerne als Buchstabenfolge artikuliert (vgl zB MAN, ABS, DAS usw). In solchen Fällen (mit einer Aussprache wie [adete], mit regelmäßiger Betonung auf dem letzten Laut der Buchstabenfolge) scheidet eine Verwechslungsgefahr von vornherein aus. Aber auch, wenn die Anmeldemarke als Wort gesprochen wird, hebt sie sich noch hinreichend von der Widerspruchsmarke ab, wie dies die Markenstelle zutreffend dargelegt hat. Dabei unterscheiden sich die Vergleichswörter nicht nur in dem zusätzlichen Vokal "i"; vielmehr wird in dem zweisilbigen Widerspruchszeichen zwangsläufig auch die Aussprache des Vokals "a" verändert: Während er in der angegriffenen Marke nur kurz anklingt, wird er in der Widerspruchsmarke bei einer Betonung auf der ersten Silbe zwangsläufig lang gesprochen. Einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen wirkt im vorliegenden Fall - wenn der Verkehr die Marke als Wort auffaßt - auch der Sinngehalt des Begriffes "ABT", wobei ferner zu bedenken ist, daß es sich bei diesem Wort auch um einen im Deutschen nicht ungeläufigen Familiennamen handelt (vgl zB Telefonbuch für München). Hinzu kommt außerdem noch, daß auch für die Widerspruchsmarke keineswegs nur eine einzige Aussprachemöglichkeit naheliegt (mit der Betonung auf der ersten Silbe): Es gibt im Deutschen eine Reihe geläufiger, auf "-it" endender Fremdwörter, die auf der Endsilbe betont werden (Profit, Graphit, Satellit, Dynamit, Granit usw); es ist deshalb damit zu rechnen, daß das Phantasiewort "ABIT" nicht selten auch mit Betonung der zweiten Silbe im Verkehr auftritt, was Verwechslungsfälle ersichtlich noch unwahrscheinlicher macht.

Bei den sehr kurzen Vergleichswörtern ist auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Zwar mag es sich bei dem "I" um einen eher unauffälligen Buchstaben handeln, wie die Widersprechende meint. Dennoch ist nicht zu verkennen, daß bei jeder in Rechnung zu stellenden Schreibweise dem - im Hinblick auf die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht allzu unaufmerksamen - Verkehr angesichts der Kürze der Vergleichswörter sofort deren unterschiedliche Länge (drei gegenüber vier Buchstaben) auffallen wird, wobei das Erkennen der Unterschiede hier ebenfalls wieder durch das Vorhandensein eines Begriffsgehaltes unterstützt wird.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.

Schermer Friehe-Wich Albertbr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2001
Az: 27 W (pat) 159/00


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