Landgericht Duisburg:
Beschluss vom 21. August 2003
Aktenzeichen: 21 T 6/02

(LG Duisburg: Beschluss v. 21.08.2003, Az.: 21 T 6/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Oberhausen den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen,

die Antragsteller zu ermächtigen, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen:

Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft

Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung, insbesondere im Hinblick auf das unter Ziffer I. beschriebene Geschäft,

Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf sein Verhalten bei dem vorbezeichneten und der dadurch bedingten Neuausrichtung der Geschäftspolitik der Gesellschaft,

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 AktG durch die Hauptversammlung,

Neuwahl des Aufsichtsrates,

ferner, den Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt die Antragsteller als Aktionäre gemäß § 122 Abs. 3 AktG zu ermächtigen, die Hauptversammlung mit den bezeichneten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

1.)

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Seit Ende des Jahres 1999 war die Gesellschaft und zwar mit einer Beteiligung von 50 % plus eine Aktie. Die war im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluß der Gesellschaft zum 30. September 2001 einbezogen. Nach der Darstellung der Gesellschaft entsprach der Umsatz des etwa 11,6 % des Umsatzes des Konzerns der Gesellschaft, während die Bilanzsumme des etwa 32,3 % der Bilanzsumme des Gesamtkonzerns entsprach. Während es im Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000/2001 heißt, dass die Aufstockung der Beteiligung auf 100 % das wichtigste Ziel für das angelaufene Geschäftsjahr (2001/2002) sei, hat es in der Folgezeit bei der Gesellschaft Überlegungen gegeben, die Beteiligung zu veräußern. Die Gesellschaft hat am 11. März 2002 die Adhoc-Mitteilung vorgelegt, in der es unter anderem unter dem Stichwort "neue Beteiligungsstruktur...." heißt, dass die Gesellschaft einen Anteil von 25 % an einen US-Finanzinvestor veräußere; der Käufer gehöre der sechsgrößten US-Bank mit Sitz in Chicago an, der Erwerb erfolge über eine in Deutschland ansässige Holdinggesellschaft. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft habe dem Verkauf zugestimmt. Die Zustimmung sei aufschiebend bedingt durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates einer weiteren Großaktionärin der , mit dem der Verkauf von 50 % minus einer Aktie, die von dieser Großaktionärin und einem Finanzinvestor gehalten werde, an den genannten Käufer genehmigt worden sei. Die gesamte Transaktion bedürfe noch der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000/2001 hat am 19. März 2002 stattgefunden. Die Antragstellerin zu a. hat vom Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 14. März 2002 verlangt, die auf den 19. März 2002 einberufene Hauptversammlung auf einen möglichst nahen späteren Zeitpunkt zu verlegen, zu dem eine ordnungsgemäße Befassung der Hauptversammlung mit der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an möglich sei. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 07. Mai 2002 ebenfalls vergeblich die Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 122 AktG verlangt haben, haben sie den Ermächtigungsantrag gemäß § 122 Abs. 3 AktG gestellt.

2.)

Die Antragsteller bringen vor:

Aktionärsstellung der Antragsteller, ihre Mindestbeteiligung in Höhe von mindestens 5 % am Grundkapital der Gesellschaft sowie ihre Vertretung ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Nach den aktuellen Bankbestätigungen, die den zu den Antragstellern hinzugetretenen Aktionär einbezögen, hielten sie 5,0769 % des Grundkapitals. Im übrigen müsse der Vorstand das Fehlen eines schriftlichen Nachweises von Aktienbesitz wie Vollmacht unverzüglich beanstanden und könne anderenfalls auf diesen Aspekt nicht mehr zurück kommen.

Der Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 AktG sei nach wie vor gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an habe die Insolvenz der Gesellschaft ausgelöst. Die sogenannten Kriterien seien gegeben.

Was die Frage der Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Beteiligung angehe, bestehe deren Zuständigkeit unbeschadet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Auch bei Insolvenz bleibe die reguläre innere Organstruktur der Gesellschaft erhalten und blieben damit auch die Rechte der Hauptversammlung bestehen. Es treffe nicht zu, dass die zu prüfende Maßnahme, der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an , erledigt sei. Im übrigen gehe es nur darum, dass gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG die Einberufung "unter Angabe des Zwecks und der Gründe" verlangt worden sei, was hier der Fall sei. Ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten sei, müsse gegebenenfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss geklärt werden, der bei der nach § 122 Abs. 3 AktG einberufenen Hauptversammlung gefasst werde. Im übrigen könne die Maßnahme allenfalls nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 29. Mai 2002 im Verfahren 21 O 106/02 LG Duisburg vollzogen worden sein. Die Konstruktion eines fehlenden Initiativsrechts der Hauptversammlung gehe fehl, weil der Vorstand dann, wenn die Voraussetzungen nach der Holzmüller-Rechtsprechung gegeben seien, die Hauptversammlung mit der Geschäftsführungsmaßnahme befassen müsse.

Zu Unrecht sei auch die Einberufung der Hauptversammlung zu den weiteren Tagesordnungspunkten II. bis V. abgelehnt worden. Zum einen sei für diese Punkte nicht von Bedeutung, ob das Einberufungsverlangen zum Tagesordnungspunkt zu I. gerechtfertigt sei oder nicht, ob also - mit anderen Worten - die -Rechtsprechung im vorliegenden Fall eingreife oder nicht. Zum anderen liege kein rechtsmißbräuchliches Begehren vor, da die weiteren Tagesordnungspunkte bei der ordentlichen Hauptversammlung im März 2002 nicht bzw. nicht in der Weise hätten behandelt werden können, wie es aufgrund des verfahrensgegenständlichen Einberufungsverlangens möglich und erforderlich geworden sei.

3.)

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 28. Juni 2002

aufzuheben und dem Antrag der Antragsteller auf Ermächtigung

zur Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung

der Gesellschaft mit den bezeichneten Tagesordnungspunkten

und der Bestimmung von Rechtsanwalt zum Vor-

sitzenden der Versammlung stattzugeben.

Die Gesellschaft beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4.)

Die Gesellschaft bringt vor:

Es fehle die Antragsbefugnis, da die Antragsteller nicht die gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderliche Mindestbeteiligung in Höhe von 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft hielten. Aus den vier vorgelegten neueren Bankbestätigungen ergebe sich folgendes: Den die Antragsteller zu f. bis h. betreffenden Bankbescheinigungen sei zu entnehmen, dass es sich um Aktien handele, die verschiedenen Fonds angehörten, so dass es sich ersichtlich nicht um einen Aktienbesitz dieser drei Antragsteller handele. Auch wenn das anderes gesehen werde, repräsentierten die von diesen drei Antragstellern gehaltenen insgesamt 1790276 Stück Aktien lediglich 4,816 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die verloren gegangene Antragsbefugnis könne nicht durch Hinzutritt des bislang am Verfahren nicht beteiligten als Aktionär wiederhergestellt werden.

Im Hinblick darauf, dass am 28. Mai 2003 eine ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft für die beiden durch die Insolvenzeröffnung gebildeten Rumpfgeschäftsjahre vom 01. Oktober 2001 bis 31. August 2002 und vom 01. September bis 31. September 2002 stattgefunden habe, liege ein Fall von Rechtsmißbrauch vor, da die Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätten, im Vorfeld dieser Hauptverhandlung eine Ergänzung der Tagesordnung um die von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte zu beantragen, was nicht geschehen sei.

Im übrigen fehle es, was die Zustimmung zur Beteiligungsveräußerung betreffe, an der Zuständigkeit der Hauptversammlung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wegen Massearmut, wegen Erledigung der Maßnahme, wegen der Art der begehrten Maßnahme und mangels Bestehens eines Initiativsrechts der Hauptversammlung.

Schließlich gingen die Tagesordnungspunkte zu III. bis V. ins Leere, da die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates inzwischen sämtlich ausgewechselt worden seien.

Auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

5.)

Die sofortige Beschwerde und damit der Ermächtigungsantrag gemäß § 122 Abs. 3 AktG können deshalb keinen Erfolg haben, weil das Fortbestehen der erforderlichen Antragsbefugnis nicht festgestellt werden kann.

Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG kann das Einberufungsverlangen nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, also 5 %, erreichen. Nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG ist der Ermächtigungsantrag von den Aktionären zu stellen, die das Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt haben. Der Antrag muß von den Aktionären gestellt werden, die das erfolglose Verlangen erhoben haben (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., Rn. 10 zu § 122). Die Mindestbeteiligung muß vorliegen, bis der Vorstand die Hauptversammlung einberuft oder gerichtliche Ermächtigung ausgesprochen wird (vgl. Hüffer, a.a.O., Rn. 3 zu § 122). Es ist unschädlich, wenn Aktionäre abspringen, solange das Quorum von 5 % des Grundkapitals erhalten bleibt. Wenn das Quorum durch bisher nicht beteiligte Aktionäre aufgefüllt wird, muß das Verlangen zunächst neu an den Vorstand gerichtet werden (vgl. Hüffer, a.a.O., Rn. 10 zu § 122).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Die Antragsteller beziehen sich darauf, dass vier aktuelle Bankbestätigungen vorliegen, wonach 5,0769 % des Grundkapitals gehalten werden. Damit sind die Bankbestätigungen gemeint, die sich auf die Antragsteller zu f. bis h. beziehen. Diese Bankbestätigungen weisen den Aktienbesitz von insgesamt 1790276 Stück nach. Bei unstreitig insgesamt 37,1 Millionen Stück ausgegebenen Aktien macht das 4,825 % des Grundkapitals aus. Werden die ausweislich der entsprechenden Bankbestätigungen von dem hinzugekommenen Aktionär gehaltenen 97000 Stück Aktien hinzugezählt, macht das ein Quorum von 5,086 % aus. Daraus wird deutlich, dass, wie auch die Gesellschaft, von den Antragstellern unbestritten, hervorhebt, die Antragstellerin zu a. inzwischen ihre Anteile veräußert hat, der von ihr gehaltene Aktienbestand von ursprünglich mehr als 5 % also nicht zu berücksichtigen ist. Andererseits können nach den dargestellten Grundsätzen die von dem Aktionär gehaltenen Aktien beim Quorum nicht berücksichtigt werden, da er das ursprüngliche Einberufungsverlangen gegenüber dem Vorstand nicht mit gestellt hat. Die Gesellschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von ihm gehaltenen Aktien nicht im Weg des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von der Antragstellerin zu a. erworben haben kann, da er seinen Aktienbesitz ausweislich der Bestätigung seit dem 01. Januar 2002 hält. Deshalb kommt es auf die Frage, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb beim Eintreten eines weiteren Aktionärs als Antragsteller überhaupt zuzulassen ist, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Antragsteller zu f. bis h. selbst Aktionäre sind oder die Aktien lediglich über einen Fond mit eigener Rechtspersönlich halten.

6.)

Obwohl es bei diesem Ergebnis nicht darauf ankommt, weist die Kammer in der gebotenen Kürze auf folgende Gesichtspunkte hin:

Die Kammer hält daran fest, dass im Hinblick auf das Einberufungsverlangen die sogenannten -Kriterien gegeben sind. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 27. Juni 2002 in dem bereits erwähnten Verfahren 21 O 106/02, das den Antragstellern und der Gesellschaft deshalb bekannt ist, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten als Prozessbevollmächtigte auch an dem genannten Verfahren beteiligt waren, hierzu folgendes ausgeführt:

"Für die Veräußerung der Anteile durch die Antragsgegnerin (die Gesellschaft) besteht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten qualitativen Aspekte ein Zustimmungsvorbehalt für die Hauptversammlung im Sinne der angeführten Grundsätze. Das gilt sowohl für die erste als auch für die zweite Tranche. Es trifft zu, dass in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, dass dann, wenn es sich um die Veräußerung einer Beteiligung handelt, die deutlich weniger als 50 % der Bilanzsumme des Konzerns ausmacht, die Kompetenz der Hauptversammlung sich aus ihrem Recht zur Festlegung des Unternehmensgegenstands ergibt, wobei insbesondere das charakteristische Gepräge und das historisch gewachsene Bild der Gesellschaft zu berücksichtigen ist. Dann ist der Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Maßnahme den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit betrifft und die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert.

Um einen solchen Eingriff handelt es sich bei der beabsichtigten Veräußerung der Beteiligung. Das gilt auch, isoliert betrachtet, für die Veräußerung der ersten Tranche. Die frühere, historische Struktur des Konzerns ist durch die mehrheitliche Beteiligung an aufgegeben worden. Wie die Antragsgegnerin einräumt, verliert sie durch die Veräußerung dieser Aktien die Möglichkeit, ihren unternehmerischen Willen in der Hauptversammlung der Gesellschaft durchzusetzen. Das dies auch aufgrund der Bestimmungen der mit der abgeschlossenen Konsortialvereinbarung geschehen konnte, wie die Antragsgegnerin, von den Antragstellern bestritten, vorbringt, ist für den Entscheidungsfall ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Wirkungen der Veräußerung der Beteiligung an, wie sie die Antragsgegnerin anstrebt. Dem steht der von den Antragstellern angeführte massive Kurseinbruch der Halbierung des Börsenwertes der Antragsgegnerin nach der Mitteilung des Verkaufs der ersten Tranche und die daraus folgende Einschätzung des Kapitalmarktes gegenüber, dass die Antragsgegnerin damit einen besonders wichtigen Vermögensgegenstand weggibt. Es kommt folgendes hinzu: Wie die Antragstellerin, von der Antragsgegnerin unbestritten, hervorgehoben haben, war die 25 %-ige Beteiligung mit mindestens 400.000.000,00 Euro mehr wert, als der Gesamtwert der Antragsgegnerin vor der Veräußerung mit etwa 350.000.000,00 Euro. Nach den Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin bei der Bilanzpressekonferenz im November 2001 hatte der Teilkonzern weit bessere Ertragspotentiale als der Bereich Energietechnik. Es ist weiter unbestritten, dass die Mehrheitsbeteiligung der Antragsgegnerin an die Einbindung in das sogenannte Cash-Pooling-System der Antragsgegnerin hatte, weil im Schiffbau von den Auftraggebern hohe Vorschüsse gewährt werden, wodurch der Antragsgegnerin Liquidität auch für ihr sonstiges Geschäft zur Verfügung stand, was nach Veräußerung der Mehrheit nicht mehr gegeben war. Von besonderer Bedeutung ist schließlich der in der Veräußerung der Beteiligung liegende radikale Kurswechsel der Geschäftspolitik der Antragsgegnerin. Dabei läßt die Kammer nicht außer Betracht, dass die Beteiligung erst Ende des Jahres 1999 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Von besonderer Bedeutung ist aber, dass nach der Einschätzung des Vorstands der Antragsgegnerin die Mehrheitsbeteiligung bis Anfang des Jahres 2002 der Ertragsstärkste und für die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft wichtigste Geschäftsbereich war, wie dem Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2000/2001 zu entnehmen ist, und wonach die Antragsgegnerin noch im Februar 2002 die Aufstockung der Beteiligung auf 100 % im Blickfeld hatte."

An dieser Sicht hat sich, was den in Rede stehenden Tagesordnungspunkt zu I. angeht, nichts geändert. Die Kammer stimmt schließlich der von den Antragstellern vertretenen Ansicht zu, an der Kompetenz der Hauptversammlung habe sich durch die Insolvenzeröffnung - mit Anordnung der Eigenverwaltung - ebenso wenig etwas geändert wie im Hinblick auf die Durchführung der beanstandeten Maßnahme. Es hat ja eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft im Mai 2003 stattgefunden. Ließe die Durchführung einer von Minderheitsaktionären im Wege des § 122 AktG der Hauptverhandlung zur Überprüfung gestellten Maßnahme das Einberufungsverlangen und die Befugnis zur Stellung des Ermächtigungsantrags entfallen, so würde sich die Bedeutung dieses Rechts der Minderheitsaktionäre im ganz entscheidenden Maß verringern, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann.

7.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG. Es besteht keine Veranlassung, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des anderen ganz oder zum Teil aufzuerlegen.

Gegenstandswert: 30.000,00 Eur






LG Duisburg:
Beschluss v. 21.08.2003
Az: 21 T 6/02


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