Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 7. Januar 2010
Aktenzeichen: AN 16 E 09.02164

(VG Ansbach: Beschluss v. 07.01.2010, Az.: AN 16 E 09.02164)

Tenor

1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 10. November 2009 (beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 11. November 2009) begehrt der zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt € in Haft gewesene Antragsteller u. a. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, die Rechtsanwälte € und Kollegen zur Erfüllung der Pflichten als Pflichtverteidiger zu verpflichten.

Im Einzelnen trug er zu diesem Punkt seines Schreibens unter Hinweis auf ein in Ablichtung beigefügtes Schreiben des Amtsgerichts € vom 15. Oktober 2009, mit dem den Rechtsanwälten € und Kollegen ein Berechtigungsschein übersandt worden war, unter anderem vor:

€EINSTWEILIGE ANORDNUNG § 123 VwGO in Verb. Art 19 Abs 4 GG

An Herrn VG Präsident H. Schmidt Verwaltungsgericht Ansbach 10.11.09

Geschätzter Hr. VG Präsid. Schmidt ich habe es noch hingenommen das R.A € vgl. Rückseite, auch DIE VERTEIDIGUNG VERWEIGERTE obwohl sie vorher zusagte und auch zu diesen Fall (Rückseite) Unterlagen hat und bereits Berechtigungsschein, nahm dieser nicht an

Informiert weder vom Erhalt (und nach Wochen) sandte zurück einfach DIESER FALL IST NUN TERMINFALL 12.11.09 zu Bay. Landtag € und ich stehe ohne Verteidigung da

2.) EBEN FRISTSACHE & wurde R.A € auch zu Landgericht €. zum Pflichtverteidiger bestellt und müsste seit über 1 Woche sofortige Beschwerde zu OLG M. abgeben HÜLLT SICH ABER IN SCHWEIGEN

€ und wie heute bestädtigt bekam zieht dieser Fall bis zum Bundesanwalt & Fall Buback Kreise

AUCH DA VERWEIGERTE R.A. € Kzl die Verteidigung Obwohl kausal die Verteidigung in einen Mannheim / Karlsruh(er) Fall zuerst an nahm - lässt auch das hängen KLARTEXT wörtlich erklärt die Bundesanwaltschaft: DAS ICH MICH SCHRIFTLICH SEHR GUT AUSDRÜCKE . . . . und über eine GEWISSE SACHKUNDE (Juristisch) VERFÜGE

3.) zu allen Übel bestädtigte sich auch R.A € Kzl

a. KORUPTION zur JVA €

b. und nicht Fortsetzung der Verteidigung

R.A JM € legte vor seine Ankündigung zur Verteidigung SETZTE Sie aber nicht fort SO AUCH u.a. im Dizibetrugsfall Anstaltsdirektor / Chef € bestädtigte der Koruption & Verdacht etcetera indem mir Unterlagen vorlegte Soeben schrieb die JVA € am 16.10.09 (als Beispiel) eben in den Dizibetrugsfall R.A € Kzl.

INFORMIERTE MICH AUCH VON DESSEN SCHREIBEN NICHT - obwohl nach BRAGO verpflichtet und setzte die Verteigung nicht fort

SO DAS seit 1.11.09 GESCHÄDTIGTER IN DER SACHE

3.) Das allerschlimmste das mir kausal zur FRISTSACHE die versprochene Verteidigung um den Zwischenvollzug zu klären SEIT Monaten nicht erfüllt mir droht erneut unschuldige Psychiatrieverschleppung ab so 1 Dez 09 NUR WEIL ALSO R.A € SEINE VERTEIDIGUNG

NICHT ERFÜLLT eben kausal zur Fristsache geht es um Aufhebung der Unterbringung EINE KLÄRUNG IST AUCH IM INTRESSE DER JVA €. sonst hätte der Anstaltsleiter / Chef € nicht das Gespräch mit mir gesucht UND ES LÄGE ABER AM ANWALT ALLES ZU KLÄREN DIE VERTEIDIGUNG und soweit gegenüber Hr. RegDir € anprangerte DIE BETRÜGEREIEN des Reg. Dir € stellvertr. Anstaltsleiter und die Betrügereien der Ärzte der JVA €. DURCH auch falsche Stellungnahme /falsches Gutachten der Ärzte JVA € - wieder anderer vorliegender Tatsachen DAS WEISS AUCH R.A € _ WIRD aber NICHT TÄTIG so das ich nur erklären kann Einstw. Anordnung § 123 VwGO

gegen sämtliche Anwälte der Kzl. € soll

1. seiner Pflichtverteidigung u.a. Verteidigung gerecht werden

2. nicht gegen FRISTEN verstoßen

3. nicht seine Verteidigung vernachlässigen ALLGEMEIN

4. soweit vernachlässigt und es schwierig wird bis 1 Dez 09 was zu tun um eine Unterbringung zu verhindern Soll in den anhängigen Fall € wo sich auch als Pflichtverteidiger bestellte Landgericht € soll die U.Haft beantragen

5. UND in jedenfall durch Eilklagen etsetera - vgl. bereits dem Hr. VG Präs. Schmidt zugesandte Niederschrift vom 5.11.09 soll mit allen Mitteln eine Unterbringung verhindern seinen Verteidigungsversäumniss gerecht werden

6. ENTZIEHE R.A € NICHT DIE VERTEIDIGUNG wäre auch auf Grund Pflichtverteidigungen gar nicht möglich von meiner / + Anwaltsseite dagegen entziehe ihm die Generalvollmacht, dasf NUR nach Vorlage und Nachweißen tätig werden, die Klage zu VG nach §123 VwGO unumgänglich Kzl € hat

A. ein wochenanhaltendes Dubioses Verhalten, nichts aufklären, keine Antwort auf all Post

B. NICHT mal die PFLICHTVERTEIDIGUNG Bestädtigen und

C. auf notwendigen Fristen zur sofortigen Beschwerde NICHT TÄTIG WERDEN

D. wieß Berechtigungsscheine zurück wo VORHER ANNAHM und nicht mal eine Verteidigung sah - aus Kulanz (sozusagen) NICHT BEKLAGTE, dagegen

7. Unterlagen die sowieso zurückgeben soll HAT NICHT ZURÜCK GEGEBEN

E und eben soweit Verteidigung verweigerte BEHIELT AUCH DIESE UNTERLAGEN

7/7 SO SOLL SÄMTLICHE UNTERLAGEN HARRAUS GEBEN weil mich schließlich selbst verteidigen muss ERST RECHT UNTER / UN DIESER LAGE

Eilklage, § 123 VwGO daher rechtens es sind weitere IRREPARABLE Schäden dringend und sofort abzuwenden€

Mit Schriftsatz vom 24. November 2009 erklärten die Rechtsanwälte € und Kollegen (unter Bezugnahme auf eine vom Antragsteller in einem anderen Eilverfahren abgegebene Erledigungserklärung) auch in diesem Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller äußerte sich dazu nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund insbesondere für die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Den teilweise kaum lesbaren und inhaltlich großteils wirren Ausführungen des Antragstellers können Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht entnommen werden. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes enthält das Schreiben des Antragstellers keine Hinweise.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war deshalb abzulehnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1 und 52 Abs. 1 GKG.






VG Ansbach:
Beschluss v. 07.01.2010
Az: AN 16 E 09.02164


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