Verwaltungsgericht Minden:
Beschluss vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 6 K 1549/06

(VG Minden: Beschluss v. 17.11.2009, Az.: 6 K 1549/06)

Tenor

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird unter Ànderung seines Beschlusses vom 15.9.2009 angewiesen, die Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Zugrundelegung der einzelnen Streitwerte der Klageverfahren 6 K 1549/06 bis 6 K 1556/06 festzusetzen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Der zulässige Antrag gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) über den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.9.2009 ist begründet. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von seinem Mandanten zu zahlende Vergütung zu niedrig festgesetzt, indem er zur Berechnung die Streitwerte der vorliegenden acht Klageverfahren gemäß § 22 Abs. 1 RVG (= früher § 7 Abs. 2 BRAGO) zusammengerechnet hat, anstatt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren die Einzelstreitwerte zu Grunde zu legen.

Nach § 32 Abs. 1 RVG (= früher § 9 Abs. 1 BRAGO) ist dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat - in Übereinstimmung mit der Meinung des Klägers - den Vergütungsfestsetzungsbeschluss jedoch auf § 22 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gestützt. Nach § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (= früher § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die selbstständige Anwendung von § 22 Abs. 1 RVG ist jedoch rechtlich nicht vertretbar, solange für das/die entsprechende(n) Gerichtsverfahren kein einheitlicher Gegenstandswert gebildet worden ist. Die Stellung des § 22 Abs. 1 RVG an der Spitze der Vorschriften über den Gegenstandswert zeigt, dass es sich um eine allgemeine Regel handelt, die eingreift, falls nicht Sondervorschriften bestehen. Soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach den in gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten, bestimmt sich nach diesen Vorschriften auch, ob die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind.

Vgl. (zur BRAGO) BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 -, NVwZ-RR 2002, 389.

Hier wurde für die Gerichtsgebühren unangefochten keine Addition der Einzelstreitwerte vorgenommen. Vielmehr wurde im vorliegenden Verfahrenskomplex für die Berechnung der Gerichtsgebühren jedes einzelnen der acht Verfahren jeweils der vom Gericht individuell festgesetzte Streitwert zum Maßstab erhoben, ohne dass diese Gebührenfestsetzungen von einem der Beteiligten angefochten worden wären. Solange aber das Gericht getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festsetzt und von dem/den Kläger(n) auch die entsprechenden Zahlungen verlangt, fehlt es an jedem einleuchtenden Grund dafür, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Genau dem soll § 32 Abs. 1 RVG entgegenwirken.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.2.2009 - 9 OA 349/08 -, JurBüro 2009, 251 = juris.

Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte (für die Berechnung der Gerichtskosten) und andererseits einen Gesamtgegenstandswert (für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung) zu Grunde zu legen, besteht nicht.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.2.2009 - 9 OA 349/08 -, a.a.O.

Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in den acht parallelen Klageverfahren als Tätigkeit "in derselben Angelegenheit" (§§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 RVG) angesehen werden kann.

Vgl. zum Verständnis dieses Begriffs: BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1.99 -, DVBl. 2000, 1462 = NJW 2000, 2289; OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2005 - 15 E 424/05 -, NVwZ-RR 2006, 437; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.2.2009 - 9 OA 349/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 14.4.2009 - 20 C 09.733 -, juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2009 - 3 Ko 439/09 KF -, juris.

Jedenfalls kann die Vorschrift nicht isoliert auf die Anwaltsgebühren angewandt werden, wenn - wie hier - der in ihr zum Ausdruck kommende Gedanke bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für dieselben Beteiligten nicht herangezogen worden ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 -, a.a.O.

Der Urkundsbeamte durfte den Vergütungsfestsetzungsantrag auch nicht teilweise ablehnen hilfsweise unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG mit der Begründung, der Kläger habe eine Einwendung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund habe. Dabei nimmt der Urkundsbeamte erkennbar Bezug auf das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 22.6.2009, er habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass jährlich stets unterschiedlich hohe Umlagebeträge erhoben worden seien, obwohl er immer nur die Rechtmäßigkeit der Umlage als solche habe geklärt werden sollen; das habe seinen Prozessbevollmächtigten nicht dazu berechtigt, "gesonderte Verwaltungsverfahren zu betreiben".

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen einen gebührenrechtlichen Einwand erhoben hat, dessen Berechtigung immer im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden muss, oder ob es sich um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handelt, der grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG im Umfang der Einwendung oder Einrede ("soweit") zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führen muss.

Eine gebührenrechtliche Einwendung liegt vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften des RVG einschließlich der dort in Bezug genommenen Vergütungsvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden.

Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 18. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 125.

Die Einwendung des Klägers in diesem Sinne zu verstehen, liegt hier nicht fern. Sie wäre allerdings der Sache nach aus den oben genannten Gründen unbegründet.

Doch auch wenn es sich vorliegend um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handeln sollte, insbesondere in der - vom Urkundsbeamten vertretenen - Annahme, der Kläger wolle den Umfang des seinem Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrags beanstanden,

vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 158,

könnte dieser Einwand die Vergütungsfestsetzung im vom Prozessbevollmächtigten beantragten Umfang nicht hindern. Denn der Einwand wäre aus den Akten eindeutig widerlegbar und damit wegen offensichtlicher Haltlosigkeit ausnahmsweise unbeachtlich.

Vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rdnrn. 141 und 146.

Dass ein klageweises Vorgehen gegen alle acht Umlage-Heranziehungsbescheide dem Auftrag des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten entsprach, wird augenfällig dadurch belegt, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten nach Ergehen der Widerspruchsbescheide für jedes Jahr der Heranziehung jeweils eine eigenständige Prozessvollmacht zur Durchführung eines Klageverfahrens erteilt hat. Alle Vollmachtsurkunden sind in den Gerichtsakten der vorliegenden acht Verfahren dokumentiert. Außerdem hat sich der Kläger bis zu seinem Schreiben vom 22.6.2009 nie - weder in den vorliegenden acht Verfahren noch im später anhängig gemachten Vollstreckungsgegenklageverfahren 6 K 1723/08 - dagegen gewandt, dass sein Prozessbevollmächtigter in seinem Namen inhaltlich gleich lautende Klagen gegen alle acht Bescheide erhoben hat. Alle acht Bescheide und Widerspruchsbescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern sie zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu wollen, entsprach vielmehr dem offensichtlichen Willen des Klägers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Minden:
Beschluss v. 17.11.2009
Az: 6 K 1549/06


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