Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 11. Januar 2010
Aktenzeichen: 7 A 568/09.Z

(Hessischer VGH: Beschluss v. 11.01.2010, Az.: 7 A 568/09.Z)

1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Architekten- und Stadtplanerkammer, einen Architekten aus der sein Fachgebiet betreffenden Liste zu löschen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Erlass der Löschungsverfügung eingetretene Umstände bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung berücksichtigt.

3. Die fehlende Berücksichtigung von Umständen, die der Sphäre des Bürgers zuzurechnen sind, sich der Behörde nicht aufdrängen und vom ordnungsgemäß angehörten Bürger nicht vorgetragen werden, begründet grundsätzlich keinen Ermessensfehler der getroffenen behördlichen Entscheidung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar2009 - 12 K 161/07.F - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasAntragsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den allein die Klägerin in der Antragsbegründung vom 30. März 2009 sowie in den diese konkretisierenden Schriftsätzen vom 3. Juni und 30. Juni 2009 geltend macht, liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, vom 8. Juni 2007 - 7 UZ 2374/06 - NVwZ-RR 2008, 293, vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 106, und vom 24. Oktober 2008 - 7 UZ 2137/07 - ESVGH 59, 159; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Die von der Klägerin dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2007 und vom 24. Oktober 2008, a. a. O.), sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der gegenüber der Klägerin verfügten Löschung von deren Eintragung als Architektin im Berufsverzeichnis der Beklagten auszulösen.

Die Löschungsverfügung der Beklagten vom 6. Dezember 2006 ist auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182) in der durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung ingenieurrechtlicher und anderer Vorschriften vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) geänderten Fassung dieses Gesetzes rechtmäßig.

Der für die gerichtliche Überprüfung der Löschungsverfügung maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses der Löschungsverfügung, da nach § 8 Abs. 7 HASG ein Vorverfahren nicht stattfindet. Die Entscheidung, einen Architekten aus der sein Fachgebiet (Berufsgruppe, vgl. § 2 Abs. 2 HASG) betreffenden Liste (Berufsverzeichnis, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 HASG) aufgrund nach der Eintragung bekannt gewordener oder eingetretener Tatsachen, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten, zu löschen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Es handelt sich nicht - wie die Klägerin meint - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit der Entscheidung, die Eintragung einer Person in der Architektenliste zu löschen, trifft die C. keine zeitraumsbezogene Regelung, sondern nimmt eine einmalige Umgestaltung der Rechtslage vor. Soweit normativ an die Löschung Rechtsfolgen anknüpfen, die andauern, ist dies eine Rechtsfolge des Gesetzes, nicht aber Regelungsinhalt der Löschungsverfügung.

Für die gerichtliche Kontrolle rechtsgestaltender Verwaltungsakte ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, da sie als rechtsgestaltende Hoheitsakte prinzipiell auf einer (punktuellen) Bewertung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2008 - 7 A 1017/08 - ESVGH 59, 129; Käß, BayVBl. 2009, 677, 681 m. w. N.). Ein abweichender Beurteilungszeitpunkt bei der Überprüfung der berufsbeschränkenden Maßnahme der Löschung aus der Architektenliste ergibt sich weder aus den Vorschriften des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes noch aus höherrangigem Recht. Insbesondere verlangt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Erlass der behördlichen Löschungsverfügung eingetretene Umstände bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung berücksichtigt. Die Löschung eines Architekten aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit, der dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der der Berufsgruppe der Architekten vorbehaltenen verantwortlichen Tätigkeiten geschuldet ist. Im Hinblick auf diesen Zweck ist diese berufsbeschränkende Maßnahme gerechtfertigt, wenn der Betroffene nicht (mehr) die Gewähr dafür bietet, die ihn bei Ausübung des Berufs des Architekten treffenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch diesem Eingriff Grenzen setzt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Löschung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG als Ermessensentscheidung ausgestaltet hat. Besonderheiten des Einzelfalls hat die nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 HASG für die Durchführung von Löschungsverfahren zuständige Architekten- und Stadtplanerkammer bei der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen und hierbei insbesondere auch die Bedeutung der Berufsfreiheit des betroffenen Architekten zu beachten.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet dagegen nicht, dass die Behörde nach verfügter Löschung des Architekten aus der Architektenliste diesen Verwaltungsakt an etwaige nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage fortwährend anpasst. Entfallen infolge einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage die Umstände, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG die Löschungsverfügung gerechtfertigt haben, so ist dies vielmehr in einem neuen Eintragungsverfahren zu berücksichtigen, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HASG antragsabhängig ist. Die materiell-rechtliche Trennung zwischen Löschungs- und (Wieder)Eintragungsverfahren nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz, die für die die jeweiligen Maßnahmen betreffenden gerichtlichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage festlegt, ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne: Liegen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Architekten- und Stadtplanerkammer die Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung als Architekt aus der Architektenliste vor, ist es dem Betroffenen nicht unzumutbar, die Löschung hinzunehmen und eine ihm günstige Änderung der Sach- oder Rechtslage in einem neuen Eintragungsverfahren geltend zu machen. Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz ermöglicht insoweit grundsätzlich auch eine zeitnahe Berücksichtigung entscheidungserheblicher Veränderungen der Sach- und Rechtslage, da eine fortdauernde Wirkung der Löschung der Eintragung im Gesetz nur für den Fall vorgesehen ist, das in einem Berufsordnungsverfahren auf diese Maßnahme erkannt wird (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 HASG).

Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesfinanzhofs beim Widerruf der Zulassung von Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht stets allein der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ist, sondern eine dem Betroffenen günstige Änderung der Sach- und Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 14 BRAO Rdnr. 59 ff.; Kleine-Cosack, NJW 2004, 2473, 2475 f.; jeweils m. w. N.), ändert an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Beurteilung einer Löschungsverfügung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG nichts. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, die die Überprüfung des Widerrufs von Zulassungen der genannten Berufsgruppen betrifft, ist in Auslegung anderer Rechtsvorschriften - der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. des Steuerberatungsgesetzes - ergangen. Die Argumente der Verfahrenswirtschaftlichkeit bzw. des Grundsatzes von Treu und Glauben, mit denen der Bundesgerichtshof (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 - BGHZ 75, 356) bzw. der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 1981 - VII R 84/80 - BFHE 134, 79) dort die Aufhebung ursprünglich rechtmäßiger Widerrufsentscheidungen rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederzulassung bzw. Wiederbestellung zweifelsfrei besteht, sind nicht geeignet, für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Löschungsverfügungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG einen anderen Beurteilungszeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung zu begründen. Dieser Zeitpunkt folgt - wie dargelegt - aus der vom Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz vorgegebenen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren materiell-rechtlichen Trennung zwischen Löschungs- und (Wieder)Eintragungsverfahren. Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie können diese gesetzliche Vorgabe des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes nicht überwinden. Die Beachtung der materiell-rechtlichen Trennung von Löschungs- und (Wieder)Eintragungsverfahren im Gesetz durch den Rechtsanwender kann auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben qualifiziert werden (vgl. zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als dem für die gerichtliche Überprüfung der Löschung aus der Architektenliste maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 6 B 51.05 - GewArch 2006, 77; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2008 - 9 UZ 1257/07 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 9 S 2538/05 - DÖV 2006, 748; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 - ZInsO 2009, 146).

Die Löschungsverfügung der Beklagten ist im sonach maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlassens auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die Ermessensausübung der Beklagten leidet namentlich nicht an einer nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung. Hat eine Behörde den für die ordnungsgemäße Ausübung ihres Ermessens erheblichen Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, ist ihre auf dieser tatsächlichen Grundlage ergehende Entscheidung grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Ermessensentscheidung gelten für hessische Behörden - vorbehaltlich spezieller Regelungen - die §§ 24 ff. HVwVfG. Der Umfang der behördlichen Ermittlung der für die Ermessensausübung erheblichen Umstände hängt dabei auch davon ab, in welcher Weise die Beteiligten der ihnen obliegenden Mitwirkungsobliegenheit (vgl. § 26 Abs. 2 HVwVfG) nachkommen: Umstände, die der Sphäre des Bürgers zuzurechnen sind, sich der Behörde nicht aufdrängen und vom ordnungsgemäß angehörten Bürger nicht vorgetragen werden, bleiben der Behörde unbekannt. Die fehlende nähere Aufklärung derartiger Umstände begründet keinen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz, ihre fehlende Berücksichtigung bei der Ermessensausübung grundsätzlich keinen Ermessensfehler der Behörde (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - InfAuslR 1985, 199; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 Bs 375/03 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 62; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rdnr. 28 f., § 26 Rdnr. 52; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 114 Rdnr. 24 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 114 Rdnr. 189 ff.).

Nach diesem Maßstab können die Sachverhaltsaufklärung und die auf ihrem Ergebnis beruhende Ermessensausübung der Beklagten nicht beanstandet werden.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben des Main-Kinzig-Kreises vom 10. Februar 2006 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin erlangt hatte, hat sie dieser mit Schreiben vom 12. Juli 2006 das protokollierte Ergebnis der Sitzung ihres Eintragungsausschusses vom 11. Juli 2006 mitgeteilt. In dem Protokoll heißt es:

€Nach Kenntnis des Eintragungsausschusses wurde über das Vermögen der Architektin A. am 24.01.2006 beim Amtsgericht Hanau das Insolvenzverfahren eröffnet. Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz kann die Eintragung in das Berufsverzeichnis in einem solchen Fall gelöscht werden.

In der Regel wird der Eintragungsausschuss die Löschung beschließen, wenn die Architektin nicht darlegen kann, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Einfluss auf das Verhältnis zum Bauherrn hat.

Der Architektin wird daher die Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen darzulegen, wie es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam und wie sich ihre Vermögenssituation im Einzelnen darstellt. Die Architektin kann einen rechtlichen Beistand auf ihre Kosten hinzuziehen.

Frau A. ist als Architektin, freischaffend, in ein Berufsverzeichnis eingetragen. Sie wird gebeten, in der vorgenannten Frist den Abschluss einer durchgehenden (Jahres-)Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen (§ 15 Abs. 6 HASG). Der Nachweis kann durch eine aktuelle Bestätigung der Versicherung erbracht werden.€

Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. August 2006 mit, sie habe durch mehrere eigene Bauvorhaben, die nicht erfolgreich abgeschlossen worden seien, große Summen verloren und sei so in die schwierige Vermögenssituation geraten. Sie wolle in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter Planungsangebote erstellen und sich auch zur Sachverständigen qualifizieren. Eine Haftpflichtversicherung werde sie nachreichen, da zur Zeit ein neues Angebot für sie ausgearbeitet werde.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 21. September 2006 eine weitere Anhörung der Klägerin durch. In dem Anhörungsschreiben vom 21. September 2006 ist u. a. ausgeführt:

€Aufgrund des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens ist der Eintragungsausschuss jedoch befugt und bei entsprechendem Vortrag auch verpflichtet, eine Einzelfallerwägung anzustellen, ob bei Vorliegen entsprechender Gründe ausnahmsweise von einer Löschung abzusehen ist, auch wenn die Voraussetzungen für eine Löschung gegeben sind. Es ist jedoch Sache der betreffenden Architektin, diese Gründe, die zu einem Absehen von der Löschungsentscheidung führen können, darzulegen.

Der Architektin ist mit einer Anhörung vom 11.07.2006 durch den Eintragungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zum Löschungsverfahren gegeben worden und der erforderliche Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung angefordert worden. Darauf hat sie mitgeteilt, sie habe durch mehrere eigene Bauvorhaben, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, große Summen verloren und sei so in die schwierige Vermögenssituation geraten. Sie wolle in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter Planungsangebote erstellen und sich auch zum Sachverständigen qualifizieren. Eine Haftpflichtversicherung werde sie nachreichen, da zur Zeit ein neues Angebot für sie ausgearbeitet werde.

Aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters ergeben sich Verbindlichkeiten von mindestens 469.179,32 € gegenüber wenigstens 105 Gläubigern. Die Architektentätigkeit sei faktisch zum Erliegen gekommen. Der Eintragungsausschuss müsste nach diesen Feststellungen die Eintragung der Architektin im Berufsverzeichnis löschen, da er keine Möglichkeit dargelegt bekommt, wie die Architektin ihre Schulden abbauen kann, die sie hat, und sie sich dazu auch nicht geäußert hat. Die Architektin hat keine nachvollziehbare Möglichkeit dargelegt, wie sie ihre Schulden abbauen will. Bei dieser Sachlage dürften die Interessen der Bauherren an einer zuverlässigen Berufsausübung durch die Architektin über die Interessen der Architektin selbst am Fortbestand ihrer Eintragung gestellt werden können. €

Der Eintragungsausschuss gibt daher der Architektin mit dieser Anhörung nochmals die Gelegenheit, sich binnen vier Wochen zu der beabsichtigten Löschung zu äußern und darzulegen, welche Möglichkeiten für eine Schuldentilgung bestehen. In diesem Falle sollte ein Abzahlungsplan vorgelegt werden. Nach Ablauf der Frist muss sie ohne weitere Anhörung mit ihrer Löschung rechnen.€

Die anwaltlich vertretene Klägerin äußerte sich trotz mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 erbetener und auch gewährter Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 3. November 2006 im Verwaltungsverfahren nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund hat für die Beklagte kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung vor Erlass ihrer Löschungsverfügung vom 6. Dezember 2006 bestanden. Die von der Klägerin erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände, die ein ausnahmsweises Absehen von der Löschung aus der Architektenliste rechtfertigen sollen, sind - unabhängig davon, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestanden haben - bereits aus diesem Grund ungeeignet, eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten zu begründen.

Im Übrigen nimmt das Berufungsgericht zur Begründung der Zurückweisung des Zulassungsantrags gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 11.01.2010
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