Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 312 O 632/05

(LG Hamburg: Urteil v. 13.12.2005, Az.: 312 O 632/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hamburg hat in dem Urteil vom 13. Dezember 2005 im Aktenzeichen 312 O 632/05 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Marken- und Wettbewerbsrechtsanspruch auf Unterlassung geltend gemacht. Die Klägerin betreibt ein Portal im Internet, auf dem Gegenstände zur Vermietung angeboten werden. Sie besitzt zudem eine beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte Wortmarke. Der Beklagte betreibt verschiedene kommerzielle Internetsuchmaschinen und Internetportale. Er verwendete zeitweilig das Zeichen der Klägerin in den Meta-Tags des HTML-Codes einiger seiner Internetseiten. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und ihrer Unternehmenskennzeichens und forderte den Beklagten zur Unterlassung auf. Da der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, wurde das Klagverfahren angestrengt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Markenverletzung vorliegt, da das Zeichen nicht kennzeichenmäßig verwendet wurde. Auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wurde verneint. Das Gericht wies daher die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 13.12.2005, Az: 312 O 632/05


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen einerseits auf Marken-, andererseits auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsanspruch geltend.

Die Klägerin betreibt unter der Internetdomain www. e....de ein Portal, auf welchem verschiedenste Gegenstände von dort inserierenden Personen zum Vermieten angeboten werden. Sie ist weiter Inhaberin der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes ( DPMA ) eingetragenen Wortmarke "e." (Reg.-Nr.: ... 6).

Der Beklagte betreibt unter den Domains www. w....de, www. t....de, www. d....de und www. u....de verschiedene kommerzielle Internetsuchmaschinen und Internetportale. Auf den Internetseiten dieser Domains schaltet er Werbeanzeigen Dritter, deren an den Beklagten zu zahlende Entgelte jedenfalls auch von der Zahl der Besucher auf den Internetseiten des Beklagten abhängen.

Der Beklagte verwendete in den Meta-Tags des HTML-Codes einiger seiner Internetseiten bzw. hierzu gehöriger Unterseiten zeitweilig auch das Zeichen "e." (vgl. insoweit Anlage K 11). Die Seiten, in deren Meta-Tags der Beklagte das Zeichen "e." verwendete, zeigten einen Link zur Internetpräsenz der Klägerin an sowie verschiedene Stichworte, welche auf den Inhalt der Präsenz schließen ließen. Unter der Domain http://www. u....de/307621details.htm war beispielsweise Folgendes zu lesen:

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Internetseiten, in deren Meta-Tags das Zeichen "e." verwendet wurde, wird Bezug genommen auf die Anlage K 10.

Bei Eingabe der Suchbegriffe "+ e. +mieten " beispielsweise in die Internetsuchmaschine namens "a.v.com" erschienen in der aus etwa 39.500 Treffern bestehenden Ergebnisliste Internetseiten des Beklagten an fünfter sowie an achter Stelle. Die Internetpräsenz der Klägerin wurde jedenfalls auch an erster und zweiter Stelle der Liste angezeigt. Wegen der Einzelheiten dieser Liste wird Bezug genommen auf die Anlage K 12.

Insbesondere unter Hinweis auf ihre Rechte aus der Klagmarke wurde der Beklagte von der Klägerin nach erfolgloser Abmahnung per beim Landgericht Hamburg erwirkter einstweiliger Verfügung vom 31.03.2005 (Az.: 312 O 243/05) auf Unterlassung dieser Nutzung des Zeichens "e." in Anspruch genommen. Einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung legte der Beklagte nicht ein. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin gab er aber auch keine Abschlusserklärung bezogen auf die genannte einstweilige Verfügung ab, so dass die Klägerin das vorliegende Klagverfahren anstrengte, mit welchen sie ihren bereits im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, in der Verwendung ihres Zeichens durch den Beklagten in den Meta-Tags seiner Internetseiten liege eine Verletzung ihrer Markenrechte aus der Klagmarke sowie aus ihrem Unternehmenskennzeichen "e". Die Unterlassung dieser Verletzung könne sie demgemäß aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG verlangen. Zudem sieht sie auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegeben. Das Verwenden des Zeichens "e." stelle sich als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 4 Ziffer 9 lit. (b), 4 Ziffer 10, 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG dar.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "e.", in welcher Schreibweise auch immer, als Meta-Tag im HTML-Code für seine Internetseiten, insbesondere für die Seiten www. u....de, www. d....de, www. t....de, und/oder www. w....de, auch in Verbindung mit Subdomains, insbesondere für die Seiten www. u....de307621 details.htm und/oder www. d....de/suche/89265 details.htm und/oder www. d....de/suche/31112 details.htm und/oder www. t....de/44248 details htm und/oder www. w....de/5056 details.htm, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Verwendung der Bezeichnung "e", in welcher Schreibweise auch immer, in den Meta-Tags des HTML-Codes seiner Internetseiten unter den Domains www. u....de, www. d....de, www. t....de, und/oder www. w....de;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung der Bezeichnung "e" entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von Euro 890,10 seit dem 03.03.2005 sowie aus einem Betrag von Euro 890,10 seit dem 27.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass nach seiner Auffassung, die Verwendung des Zeichens "e" in den Meta-Tags seiner Internetseiten eine Markenverletzung nicht darstelle, da es bereits an der markenmäßigen Verwendung dieses Zeichens fehle. Wettbewerbsrechtlich seien ebenfalls keine Unterlassungsansprüche der Klägerin gegeben. Insoweit fehle es vor allem an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2005.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, das Zeichen "e" im Meta-Tag des HTML-Codes der von ihm betriebenen Internetseiten www. w....de, www. d....de, www. u....de und www. t....de, auch in Verbindung mit verschiedenen Unterseiten dieser Seiten, zu verwenden (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.). Dementsprechend stehen ihr gegen den Beklagten auch keine Auskunfts-, Schadensersatz- und weiteren Zahlungsansprüche zu (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.).

1.

Die Klägerin hat weder aus Marken- noch aus Wettbewerbsrecht gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, das Zeichen "e" im Meta-Tag des HTML-Codes der von ihm betriebenen Internetseiten www. d....de, www. w....de, www. u....de und www. t....de oder Unterseiten dieser Seiten zu verwenden.

1.1.

Einen solchen Unterlassungsanspruch hat die Klägerin nicht aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann der Markeninhaber Personen, die seine Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG verletzen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung für das Bestehen dieses Unterlassungsanspruchs ist es mithin, dass eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 oder 3 MarkenG gegeben ist. Eine solche ist immer nur dann gegeben, wenn das angegriffene Zeichen kennzeichenmäßig verwendet wird (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438, 440 - BMW -; EuGH GRUR 2003, 55, 57/58 - Arsenal -; BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus -; BGH GRUR 2002, 809, 811 - Frühstücksdrink I -; BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücksdrink II ). Nicht jede wie auch immer geartete Nutzung eines einer fremden Marke identischen oder ähnlichen Zeichens begründet mithin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine kennzeichenmäßige Verwendung eines Zeichens vorliegt oder nicht, ist auf die Sicht des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs abzustellen (BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstückdrinks II -). Angesichts dessen, dass sich die Internetseiten des Beklagten an jedermann richten, ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstücksdrink II -). Maßgeblich ist mithin, ob dieser aufgrund dessen, dass der Beklagte das Zeichen "e" im Meta-Tag seiner Internetseiten verwendet, davon ausgeht, auf diesen Internetseiten ein Angebot der Klägerin vorzufinden. Hiervon ist hingegen nach Auffassung der Kammer nicht auszugehen. Dies auch dann nicht wenn berücksichtigt wird, dass diese Verwendung der Marke "e" dazu führt, dass die Seiten des Beklagten bei der Eingabe der Begriffe " +mieten + e" in die Maske der Suchmaschine "a..v...com" oder anderer Internetsuchmaschinen in den entsprechenden Ergebnislisten weiter vorne angezeigt werden, als wenn das Zeichen "e" nicht im Meta-Tag des HTML-Textes verwendet werden würde.

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich geht die Kammer mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht davon aus, dass bei Beantwortung der Frage, ob die Verwendung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens im Meta-Tag einer Internetseite eine Markenverletzung darstellt oder nicht, von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen ist, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird (vgl. Hanseatisches OLG GRUR-RR 2005, 118, 119 - AIDOL -). Diese Einzelfallbetrachtung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine Markenverletzung nicht vorliegt.

Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt. Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen. Insoweit teilt die Kammer nicht die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, wonach der Suchmaschinen-Nutzer nach Eingabe einer bestimmten Marke oder eines bestimmten Unternehmenskennzeichens vernünftigerweise nur erwarten könnte, in der Trefferliste - auch bei gesteigerter Trefferzahl - nur jeweils Angebote von entsprechenden Markenwaren, das heißt von solchen aus dem Betrieb des Marken- bzw. Unternehmenskennzeicheninhabers vorzufinden (siehe insoweit Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.).

Von einer solchen Annahme kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn - wie vorliegend - die Eingabe der Suchbegriffe insgesamt ca. 39.500 Treffer erbringt. Jedenfalls der nicht ganz internetunerfahrene Verbraucher - und von einem solchen unerfahrenen Nutzer ist vorliegend nicht auszugehen - weiß, dass bei Eingabe einer Marke in die Suchmaske einer Suchmaschine, nur wenige der generierten Ergebnisse tatsächlich zu einem Angebot, also einer Internetseite des Markeninhabers führen. Er weiß auch, dass die Tatsache, dass ein bestimmter Link als ein Treffer in einer Ergebnisliste geführt wird, immer auch darauf beruhen kann, dass das fragliche Suchwort in irgendeiner Form auf der fraglichen Internetseite benannt oder erwähnt wird, dass dies jedoch nicht zwingend heißt, dass es sich insoweit um eine Seite des Markeninhabers handelt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der hier angesprochene Verbraucher ebenfalls weiß, dass das Angebot eines Marken- oder Unternehmenskennzeicheninhabers regelmäßig auf einer Internetseite zu finden ist, deren Domain bestimmend aus der Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen besteht. Das Angebot von "BMW" erwartet der Internetnutzer also zunächst unter Domains wie www.b....de und www.b....com. Wird dem sich auf der Suche nach einem bestimmten Unternehmen oder bestimmten Markenprodukten befindenden Internetbenutzer als erster oder einer der ersten Treffer ein den gesuchten Markennamen beinhaltender Domainname angeboten, hat dieser sein Suchziel regelmäßig dadurch erreicht, dass er diesen Link aufruft. Weiter unten stehende Treffer interessieren ihn dann nicht mehr.

Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Der die Suchbegriffe " +mieten + e" eingebende Internetnutzer sucht etwas ganz Bestimmtes, nämlich ein Internetangebot namens bzw. von "e", das etwas mit "mieten" zu tun hat. Wird dem Suchmaschinenbenutzer dann - wie hier (siehe Anlage K 12) - an erster und zweiter Stelle der Ergebnisliste eine Internetdomain www. e....com angezeigt, hat er sein Suchziel mithin erreicht. Anlass in weiter unten angesiedelten Treffern zu suchen, zumal wenn diese nicht die entsprechende Domain aufweisen, hat er nicht mehr.

Dass die Verwendung der Klagmarke im Meta-Tag verschiedener Internetseiten des Beklagten dazu führt, dass diese Internetseiten überhaupt und zudem möglicherweise weiter vorn in den Ergebnislisten von Internetsuchmaschinen angezeigt werden, ändert an dem Ergebnis, dass eine kennzeichenmäßige Verwendung der Klagmarke nicht gegeben ist, nichts. Denn eine kennzeichenmäßige Verwendung, das heißt eine Markennutzung, ist erst dann zu bejahen, wenn das Zeichen jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (so BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstückdrink II -). Eine im Meta-Tag verwendete Marke dient aber für sich gesehen aus Sicht des Verbrauchers nicht in jedem Fall zur unterscheidenden Kennzeichnung des Angebotes, das auf den Internetseiten dargestellt oder beworben wird, in deren Meta-Tags die Marke genannt wird. Einen solchen Herkunftshinweis schließt er jedenfalls nicht allein daraus, dass der Link zu einer bestimmten Internetseite an fünfter oder achter Stelle in der Trefferliste einer Suchmaschine auftaucht, nachdem er eine bestimmte Marke in die Suchmaske dieser Maschine eingegeben hat. Er erwartet - wie ausgeführt - nicht, dass jeder Treffer, der ihm sodann angezeigt wird, zu dem Inhaber des eingegebenen Zeichens führt.

Dies ist tatsächlich nie der Fall, wie auch im vorliegenden Fall nicht. Soweit die Trefferliste als Anlage K 12 vorgelegt worden ist, finden sich dort soweit ersichtlich - auch abgesehen von den Links zu den Internetseiten des Beklagten - nicht nur Links zur Internetseite der Klägerin. Erst recht wird dies beispielsweise nicht der Fall sein in all den weiteren ca. 39.480 Treffern, die der Anlage nicht mehr entnommen werden können. Derartiges erwartet der Suchende bei lebensnaher Betrachtung aber gerade auch nicht.

Liegt eine Markenverletzung hier mithin nicht darin, dass die Seiten des Beklagten aufgrund der Verwendung der Klagemarke im Meta-Tag des HTML-Code dieser Internetseiten an fünfter und achter Stelle der Ergebnisliste gemäß Anlage K 12 angezeigt werden, bleibt zu klären, ob in der Verwendung der Klagmarke im Meta-Tag eine Markenverletzung deshalb zu sehen ist, weil der Beklagte auf den entsprechenden Seiten das Unternehmen der Klägerin erwähnt. So hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 06.05.2004 ( "AIDOL" ) einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Unternehmen die Marke eines unmittelbaren Wettbewerbers im Meta-Tag seiner Internetseite platziert hatte. Auf dieser Internetseite bot er sodann allein seine Produkte an (vgl. GRUR-RR 2005, 118, 119). Ähnlich verhielt es sich in dem vom Oberlandesgericht München am 06.04.2000 entschiedenen Fall (" Hanseatic "): Dort war eine Marke für Haushaltsgeräte im Meta-Tag einer Seite verwendet worden, welche lediglich Reparaturen auch für Haushaltsgeräte dieser Marke, nicht aber die Geräte selbst anbot (vgl. NJWE-WettbR 2000, 264).

Vorliegend findet sich auf den streitgegenständlichen Seiten des Beklagten kein Konkurrenzangebot zum Angebot der Klägerin, weshalb hier von einem ganz anderen Sachverhalt als in den beiden genannten Entscheidungen auszugehen ist. Auf den Seiten des Beklagten findet sich unter der Bezeichnung "e" vielmehr allein das Angebot der Klägerin selbst. Dies ist bereits dem Kurztext in der Ergebnisliste, wie sie aus der Anlage K 12 ersichtlich ist (bereits dort ist die Internetdomain der Klägerin abzulesen), wie auch den einzelnen Seiten selbst zu entnehmen. Auf diesen Seiten befindet sich schlicht ein aus Stichwörtern zusammengesetzter, letztlich nicht zusammenhängender Text, wie man ihn in Trefferlisten von Suchmaschinen regelmäßig findet. Immer ist dort aber der Link bzw. ein Link zur Internetseite der Klägerin abgedruckt, so dass für den Internetbenutzer offensichtlich ist, dass es zwar ein Angebot namens "e" gibt, dass dieses jedoch nicht das Angebot des Beklagten ist, sondern dasjenige, das unter der angeführten Domain, beispielsweise unter www. e....com/mieten/ suchindex ort" (vgl. Anlage K 10, dort Seite 4) zu finden ist. Der Beklagte bezeichnet mithin nicht das, was er auf seinen Internetseiten anbietet, mit "e". Offensichtlich und für den Nutzer erkennbar, bezeichnet er sein Angebot mit zum Beispiel "d....de" oder mit "t....de".

Mangels kennzeichenmäßiger Verwendung der Klagmarke ist ein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG vorliegend damit - unabhängig von den anderen insoweit aufgeworfenen Fragen - nicht gegeben.

1.2.

Auch einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Denn ebenso wie nicht jede, sondern lediglich die kennzeichenmäßige Benutzung einer eingetragenen Marke eine Verletzungshandlung darstellt, setzt auch die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 15 Abs. 2, 3 MarkenG eine solche kennzeichenmäßige Benutzung des Unternehmenskennzeichens voraus (vgl. Gruber in Detlef v. Schultz (Hrsg.), Markenrecht, 2002, § 15 Rz. 11). Eine solche liegt hier nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1.1. verwiesen.

1.3.

Schließlich kann die Klägerin ihren hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 8 Abs. 1 UWG stützen.

(1)

So liegen die Voraussetzungen einer im Sinne von §§ 3, 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG unlauteren Wettbewerbshandlung nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung ist insoweit mithin, dass eine einen Vergleich enthaltene Werbung vorliegt. Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn um von einem Vergleich im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG sprechen zu können, müssen vom Werbenden für den Verkehr erkennbar mindestens zwei Unternehmen oder deren Produkte aufeinander bezogen und aneinander gemessen, das heißt einander gegenübergestellt werden (BGH GRUR 2002, 75, 76 - SOOOO ... BILLIG - m.w.N.; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., 2004, § 6 UWG Rz. 20). Eine derartige Gegenüberstellung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass es auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht weiter ankommt.

(2)

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer im Sinne von §§ 3, 4 Ziffer 9 lit. (b) UWG unlauteren Wettbewerbshandlung vor. Gemäß § 4 Ziffer 9 lit. (b) UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte vorliegend den guten Ruf der Klägerin bzw. ihres mit "e" gekennzeichneten Angebotes ausnutzt, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er eine der von der Klägerin angebotenen Dienstleistung nachgeahmte Dienstleistung anbietet. Der Beklagte betreibt verschiedene Internetsuchdienste, nicht jedoch eine dem Angebot der Klägerin vergleichbare Vermieter-, Mieterplattform.

(3)

Auch ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Ziffer 10 UWG steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Auch insoweit liegen die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Gemäß § 4 Ziffer 10 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Mitbewerber gezielt behindert. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Klägerin tatsächlich behindert, also in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten behindert (vgl. Köhler a.a.O., § 4 UWG Rz. 10.6). Denn zwar erscheint ein Link zu einer Internetseite des Beklagten an fünfter und achter Stelle der aus der Anlage K 12 ersichtlichen Ergebnisliste einer Internetsuchmaschine. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang festgestellt und ausgeführt worden ist, befinden sich Links zur Internetseite der Klägerin an erster und zweiter Stelle dieser Ergebnisliste. Wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist, werden bei lebensnaher Betrachtungsweise allein diese Links von dem auf der Suche nach "e" befindlichen Internetbenutzer angesurft und aufgerufen. Sonach besteht kein Anlass mehr für den Internetbenutzer auch noch in den anderen Trefferlinks nachzuschauen, warum dort die eingegebenen Suchbegriffe auftauchen. Selbst wenn dies aber ein Internetnutzer täte, läge hierin immer noch keine Behinderung der Klägerin, findet er auf den Seiten des Beklagten ohnehin nur einen Link zur Internetseite der Klägerin.

Nur hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Ziffer 10 UWG ohnehin auch nur eine gezielte Behinderung tatbestandlich sein kann. Als "gezielt" in diesem Sinne ist eine Behinderung aber nur dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist ( Köhler a.a.O, § 4 UWG Rz. 10.7). Für die Annahme einer derartigen Zielgerichtetheit des Handelns des Beklagten fehlen Anhaltspunkte.

(4)

Weitere wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht gesehen werden, warum allein der Umstand, dass der Beklagte sich möglicherweise wünscht, ein die Internetseite der Klägerin suchender Internetnutzer werde diese über den Umweg seiner Seiten aufsuchen, damit er einen weiteren Besucher auf seiner Seite zu verzeichnen hat und gegebenenfalls höhere Werbeeinnahmen generieren kann, ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3 UWG darstellen sollte. Denn - wie oben ausgeführt - wird der Klägerin, wenn es überhaupt zu einer solchen "Umleitung" eines Internetnutzers über den Beklagten kommen sollte, letztlich kein ihr zustehendes Recht oder ein ihr zustehender Vermögenswert vom Beklagten streitig gemacht. Am Ende landet auch der umgeleitete, möglicherweise aber auch der Nutzer, der die Klägerin nur aufgrund des auf den Seiten des Beklagten gesetzten Links findet, auf der Internetseite der Klägerin.

1.4.

Nach allem hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch in dem hier geltend gemachten Umfang.

2.

Hat die Klägerin wie ausgeführt keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, stehen ihr auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der für Abmahnung und Abschlussschreiben entstandenen Anwaltsgebühren nicht zu.

Die Klage war mithin insgesamt unbegründet und damit abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 13.12.2005
Az: 312 O 632/05


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a372b44767be/LG-Hamburg_Urteil_vom_13-Dezember-2005_Az_312-O-632-05




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