Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 106/06

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2007, Az.: 27 W (pat) 106/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, vom 12. Dezember 2003 und 25. September 2006, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der Wortmarke Play & Pay eCardfür die Waren und Dienstleistungen

"Computer, insbesondere tragbare Computer zum Präsentieren multimedialer Daten einschließlich Text-, Audio- und Videodaten; Datenträger und Speichermedien für Computer, blanko oder mit darin gespeicherten Computerprogrammen und/oder multimedialen Präsentationsdaten; Computerzubehör, nämlich Netzadapter, Adapter zum Anschluss an Datenübertragungsnetze; Teile von den vorgenannten Waren; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Spiele, insbesondere Computerspiele; Dienstleistungen des Übertragens von Daten für multimediale Präsentationen über Telekommunikationsnetzwerke, insbesondere Internet; Schulungsveranstaltungen; Dienstleistungen des Erstellens von multimedialen Präsentationen; Dienstleistungen des Erstellens von Computerprogrammen"

wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die werbeüblich und sprachüblich aus englischen Wörtern gebildete Marke habe insgesamt die Bedeutung von "elektronische Spiel- und Zahlungs-Karte". Sie bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könnten. Bezüglich der Computer in der Klasse 9 sei die Marke ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese mit den elektronischen Spiel- und Zahlungskarten ausgestattet seien bzw. damit betrieben würden und dass diese die Erstellung der elektronischen Spiel- und Zahlungskarten ermöglichten. Bezüglich der Datenträger und Speichermedien für Computer bezeichne die Marke die Art der Waren, nämlich dass es sich hierbei um elektronische Spiel- und Zahlungskarten handele. Bezüglich der Druckereierzeugnisse sei die Marke ein Hinweis auf das Thema bzw. das Objekt der Waren. Die Spiele könnten mit einer entsprechenden Karte ausgestattet bzw. betrieben werden. Die Dienstleistungen beschreibe die Marke dahingehend, dass deren Thema, Gegenstand/Objekt elektronische Spiel- und Zahlungskarten seien bzw. dass diese mittels dieser Karten erbracht würden oder es sich hierbei um das Erstellen der Karten handele. Der Marke fehle im Übrigen wegen des beschreibenden und für jedermann leicht verständlichen Begriffsinhalts auch jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 Rdn. 27 ff. - BioID; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT. 2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-RATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der einschlägigen Fachsprache gebildet sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco'n'More).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Play & Pay eCard" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Den Bedeutungsgehalt der sprachüblich gebildeten englischsprachigen Wortfolge im Sinne von "elektrische Spiel- und Zahlungs-Karte" hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden keine Schwierigkeiten haben, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wortfolge in diesem Sinne zu verstehen.

Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen können einen Bezug zu einer elektronischen Zahlkarte haben, mittels der für die Teilnahme an einem Spiel bezahlt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Erstprüferbeschluss verwiesen, denen der Anmelder weder im Erinnerungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten ist. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anmelder den Erstprüferbeschluss der Markenstelle für angreifbar hält.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Ju






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2007
Az: 27 W (pat) 106/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a3356c172a36/BPatG_Beschluss_vom_24-Juli-2007_Az_27-W-pat-106-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share