Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 89/02

(BPatG: Beschluss v. 28.01.2003, Az.: 33 W (pat) 89/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Oktober 1998 und 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 396 31 843 angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Löschungsanordnung wird der Widerspruch aufgrund der Marke 395 24 531 zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die am 10. Februar 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 31 843 siehe Abb. 1 am Endemit dem Warenverzeichnis

"Vermittlung und Durchführung der Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft- und Luftfahrzeugen; Transport von Kranken und Behinderten; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, insbesondere von Krankenfahrzeugen"

ist am 4. Mai 1997 Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Dienstleistungen

"Transport von Kranken und Unfallopfern (Luft, Wasser, Straße); Unterricht; Unfall-Sanitärunterricht; Dienstleistungen von Krankenhäusern, sowie Alten- und Pflegeheimen, Unfallhilfe, Gesundheitspflege, Kranken-Altenpflege"

am 2. September 1996 eingetragenen Markesiehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1998, bestätigt durch Erinnerungsbeschluß vom 30. Januar 2002 die teilweise Löschung der Eintragung der Marke 396 31 843 aufgrund des Widerspruchs für die Dienstleistungen "Vermittlung und Durchführung der Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft- und Luftfahrzeugen, Transport von Kranken und Behinderten" gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat hiergegen Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert, obwohl der Senat ihr mit Zwischenbescheid vom 9. Dezember 2002 eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Markeninhaberin vom 2. Juli 2002 bis 20. Januar 2003 eingeräumt hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt hat, ist eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ausgeschlossen. Der Widerspruch ist daher gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Weitere gerichtliche Hinweise - insbesondere gemäß § 139 ZPO - sind diesbezüglich nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Senat der Widersprechenden ausdrücklich eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Markeninhaberin, in dem die Einrede der Benutzung erhoben worden ist, eingeräumt hat und sich die Widersprechende im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert hat.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl Abb. 1 Grafik der Marke 39631843.6 Abb. 2 Grafik der Marke 39524531.1






BPatG:
Beschluss v. 28.01.2003
Az: 33 W (pat) 89/02


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