Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 185/99

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2000, Az.: 27 W (pat) 185/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: "Computerprogramme, Datenbanken; Druckereierzeugnisse; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung."

Gründe

I Die Buchstabenfolge "LSI" soll Schutz als Marke erhalten. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautete zunächst wie folgt:

"Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme, Datenbanken; Druckereierzeugnisse; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Durchführung von Computerrecherchen auf dem Gebiet der Chemie, Biologie und Pharmazie, Computer-Analyse von chemischen und biochemischen Verbindungen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen:

"Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme, Datenbanken; Druckereierzeugnisse; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Zur Begründung ist unter Hinweis auf Fachwörterbücher ausgeführt, die Buchstabenkombination "LSI" sei eine gebräuchliche Abkürzung des Begriffs "Large Scale Integration", der eine Bezeichnung für die hohe Integrationsdichte auf einem Chip darstelle. Dieser Sinngehalt werde sich großen Teilen des in der Regel über technische Entwicklungen gut informierten inländischen Verkehrs ohne weiteres erschließen. Die Bezeichnung "LSI", deren aktueller Gebrauch belegt sei, beschreibe die versagten Waren und Dienstleistungen unmittelbar, da insoweit deren Inhalt/Gegenstand gekennzeichnet werde. Zudem fehle der Anmeldung auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat zunächst schriftsätzlich vorgetragen, nur einem kleinen Teil des Verkehrs, der über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der integrierten Schaltkreise verfüge, sei die Bedeutung der Abkürzung "LSI" überhaupt bekannt. Überwiegend werde aber in der Anmeldung eine unterscheidungskräftige Buchstabenfolge gesehen, bei deren markenmäßiger Verwendung der Gedanke an die von der Markenstelle aufgezeigte Bedeutung fernliege. Bei dieser Sachlage könne nicht vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgegangen werden. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht (mehr), da mittlerweile eine weit höhere Integrationsdichte von Computerchips dem Stand der Technik entspreche. Außerdem erstrecke sich ein etwaiges Freihaltebedürfnis für Computerchips nicht auf lediglich damit ähnliche Waren und Dienstleistungen (unter Hinweis auf BGH GRUR 1977, 717 "Cokies"; 1997, 634 "Turbo II"). Ein Begriff, mit dem ausschließlich die Beschaffenheit eines ganz bestimmten Bestandteils von Computerhardware beschrieben werde, diene nicht auch der Qualifizierung von Software (unter Hinweis auf BGH GRUR 1990, 517 "SMARTWARE").

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Vorbringen vertieft und Ergebnisse von Internet-Recherchen vorgelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch Streichung der Waren

"Datenverarbeitungsgeräte, Computer"

beschränkt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (MarkenG § 66) und nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der noch streitbefangenen versagten Waren und Dienstleistungen begründet, weil die Anmeldung insoweit keinem Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber (gem MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) unterliegt und über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) verfügt.

Allerdings kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß die Buchstabenfolge "LSI" eine zumindest in Fachkreisen bekannte Abkürzung für "Large Scale Integration", dh die Bezeichnung für eine hohe Integrationsdichte eines Computerchips, darstellt. Ob auf anderen Gebieten der Technik oder des Geschäftslebens - wie die Anmelderin behauptet - diese Abkürzung für andere Begriffe in Gebrauch ist, kann dahingestellt bleiben; der Verkehr wertet den Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung stets im Blick auf die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der beschreibende Charakter von "LSI" für Computerchips auch nicht dadurch entfallen, daß diese nach dem mittlerweile erreichten Stand der Technik eine wesentlich höhere Integrationsdichte aufweisen, welche mit anderen Benennungen (bzw Abkürzungen) angezeigt wird. Auch veraltete beschreibende Angaben können weiterhin vom Fachverkehr benötigt werden und von daher freihaltebedürftig sein, etwa wenn darauf hingewiesen werden soll, daß ein früherer technischer Standard mittlerweile durch neue Produkte überholt ist. Wohl nur in Ausnahmefällen dürfte die Anbringung einer völlig ungebräuchlich gewordenen früheren Fachbezeichnung auf der Ware selbst für eine Marke des Herstellers gehalten werden.

Ob es sich vorliegend bei der Anbringung von "LSI" an der Hardware, deren Bauteile Computerchips darstellen, so verhalten würde - was dem Senat weiterhin zweifelhaft erscheint -, kann aber nunmehr dahingestellt bleiben, nachdem die Anmelderin "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" ausdrücklich nicht mehr beansprucht. Denn selbst wenn bezüglich dieser Erzeugnisse ein Freihaltebedürfnis weiterhin anzunehmen wäre, kommt eine Versagung der Eintragung für die sonstigen Waren und Dienstleistungen, die mit Computerhardware nicht gleich, sondern allenfalls ähnlich sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("Turbo II" und "SMARTWARE", aaO) nicht in Betracht. Für jene ist "LSI" nämlich keine unmittelbar beschreibende Fachbezeichnung. Der Gefahr der Aushöhlung einer freizuhaltenden Angabe durch eine für (nur) ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragene Marke ist nicht im Eintragungs- oder Löschungsverfahren, sondern im Verletzungsverfahren zu begegnen (BGH aaO).

Nachdem ein Freihaltungsbedürfnis für die weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen nicht besteht, dürfen keine zu hohen Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft gestellt werden. Ebenso wie für die im angefochtenen Beschluß nicht versagten Dienstleistungen weist "LSI" auch für die übrigen noch streitbefangenen Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, daß sich diese an das allgemeine Publikum wenden, nicht aber an Personen, welche sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Computerchips und diese enthaltenden Produkten des Hardwarebereichs befassen. Selbst wenn man von einer geteilten Verkehrsauffassung ausgeht, kann vorliegend im Hinblick auf das fehlende Freihaltungsbedürfnis der Teil des Verkehrs, der das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffaßt, vernachlässigt werden (BGH GRUR 1969, 345 "red white"; BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN").

Der angefochtene Beschluß konnte somit keinen Bestand haben und war auf die Beschwerde der Anmelderin im Umfang der Beschlußformel aufzuheben.

Hellebrandzugleich für Frau Friehe-Wich, die infolge Urlaubsabwesen-

heit verhindert ist, zu unter-

schreiben.

Hellebrand Viereck Mr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2000
Az: 27 W (pat) 185/99


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