Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 39/92

(OLG Köln: Urteil v. 08.01.1993, Az.: 6 U 39/92)

1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt. 2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird. UWG § 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 24 1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt. 2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird. O B E R L A N D E S G E R I C H T K À L N B E S C H L U S S 6 U 39/92 Anlage zum Protokoll 31 O 342/91 vom 8. Januar 1993 (LG Köln) Verkündet am 8. Januar 1993 Beyer, JOS`in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1992 durch seine Mitglieder Spätgens, Fox und Steglich -

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungstermin vom 11.

Dezember 1992 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über

die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem

Ermessen zu entscheiden. Danach waren aber die Kosten beider

Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser wäre ohne die

übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien insgesamt mit

seiner Klage unterlegen.

Hierbei bedurfte es keiner Prüfung, ob der Verkauf der

streitbefangenen Druckmaschinen durch die Beklagte zum Wegfall der

Wiederholungsgefahr geführt hat, wie vom Kläger geltend gemacht.

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien kommt es

nicht darauf an, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt

(vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 91 a ZPO

Rdnr. 12 m. w. N.). Ebenso konnte dahinstehen, ob der Kläger

bereits deshalb mit den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme

eventuell nur der Kosten für den Klageantrag zu Ziffer (Bezifferung

der Klageanträge - auch um folgenden - nach dem Tatbestand des

erstinstanzlichen Urteils) - zu belasten war, weil der Verkauf der

Druckmaschinen schon zum Zeitpunkt des Termins vom 28. Oktober 1992

zwischen den Parteien unstreitig war und der Haupt- und Hilfsantrag

des Klägers zu Ziffer 1 möglicherweise bereits aus diesem Grund bei

Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im

Termin vom 11. Dezember 1992 unbegründet war.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO von

dem Kläger jedenfalls deshalb zu tragen, weil sein Klagebegehren zu

Ziffer 1 schon aus anderen Gründen nach dem bisherigen Sachund

Streitstand erfolglos geblieben wäre.

1. Dies gilt einmal für den Hauptantrag zu Ziffer 1, mit dem

sich der Kläger gegen das Inverkehrbringen von Waren - im konkreten

Fall: Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen - wendet, die auf den

im Klageantrag näher beschriebenen Druckmaschinen produziert

werden.

Als Anspruchsgrundlage für dieses Unterlassungsverlangen des

Klägers kommt nur - der auch vom Kläger allein angeführte - § 1 UWG

in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber vom

Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Nach dem - hier als richtig zu unterstellenden - Klägervortrag

ist zwar davon auszugehen, daß der Betrieb der fraglichen

Druckmaschinen der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG

verstieß. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin zu, daß es sich

bei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG schon im Hinblick auf die in § 1

BImSchG angeführte Zielsetzung des Bundesimmissionschutzgesetz um

eine sogenannte wertbezogene Norm handelt. Dies allein führt jedoch

noch nicht zu der von dem Kläger geltend gemachten Folge, daß damit

bereits das Inverkehrbringen der mit Hilfe dieser Maschinen

produzierten Waren, um die es in dem Hauptantrag zu Ziffer 1 allein

geht, gemäß § 1 UWG unzulässig ist. § 5 Abs. 1 2 BImSchG befaßt

sich allein mit der Errichtung und dem Betrieb der dort erwähnten

Anlagen; die mit diesen Anlagen hergestellten Produkte sind dagegen

nicht Gegenstand der Regelung dieser Norm. Auch wenn das Betreiben

der Druckmaschinen "essentieller Bestandteil" des Vertriebs dieser

Waren ist, bedarf es daher des Hinzutretens weiterer Umstände, um

den Vertrieb dieser Waren gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig

erscheinen zu lassen, wie schon vom Landgericht im angefochtenen

Urteil ausgeführt.

Da aber die von der Beklagten auf den Druckmaschinen bis zu

deren Verkauf hergestellten Plastiktüten nach Aussehen und

Zusammensetzung unstreitig nicht zu beanstanden waren, kann das

Inverkehrbringen dieser Produkte nur dann einen

Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG begründen, wenn sich

die Beklagte auf diese Weise die ihr durch den behaupteten Verstoß

gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erzielten Vorteile zunutze gemacht

hat, um sich im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern, die unter

Verwendung von Abluftanlagen produzieren und § 5 Abs. 1 Ziff. 2

BImSchG beachten, auf dem Markt "Plastiktüten bzw.

Plastiktragetaschen" einen Vorsprung zu verschaffen. In diesem Fall

wäre der - an sich gesetzeskonforme - Vertrieb der Plastiktüten als

unlauterer Versuch zu werten, aus einem voraufgegangenen

Gesetzesverstoß zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber

wettbewerbliches Kapital zu schlagen, und demgemäß zu untersagen

(vgl. BGH GRUR 1963/579, 584 "Sammelbesteller", OLG Stuttgart NJW

RR 1988/103, 104).

Dies setzt jedoch voraus, daß die Beklagte die durch den

behaupteten Gesetzesverstoß ersparten Aufwendungen in diesem Sinne

verwendet hat, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die

Wettbewerbslage gewonnen hat (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG

Hamburg WRP 1985/428, 430). Darlegungs- und beweispflichtig hierfür

ist grundsätzlich der Kläger, der aber insoweit nicht genügend

vorgetragen hat.

Daß die Beklagte für die erforderliche Installation von

Abluftanlagen, die eine Reduktion der Emissionen auf das zulässige

Maß bewirken, Mehraufwendungen in Höhe von mindestens 2 Millionen

DM eingespart hat, wie vom Kläger geltend gemacht, reicht hierzu

nicht aus. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger mit

Schriftsatz vom 08. Dezember 1992 behaupteten ersparten Wartungs-

und Energiekosten von jährlich mehr als 50.000,00 DM für eine

derartige Abluftanlage. Bei diesen Einsparungen handelt es sich

zunächst um einen rein betriebsinternen Vorgang, der zwar die

Wettbewerbssituation der Beklagten hinsichtlich der Plastiktüten

gegenüber ihren Mitkonkurrenten beeinflussen kann, aber nicht

beeinflussen muß (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

16. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 656; Jacobs in: Handbuch des

Wettbewerbsrechts 1986, § 46 Rdnr. 35; Eichmann GRUR 1967/564, 568;

OLG Hamburg a. a. O.). Das ersparte Geld kann von der Beklagten

auch zu völlig anderen Zwecken verwendet werden, wie z. B. als

Ausschüttung an die Gesellschafter oder als Investion im Ausland,

ohne das damit die Wettbewerbssituation im Inland berührt wird.

Ebenso ist denkbar, daß die ersparten Aufwendungen dazu Verwendung

finden, die Produktpalette zu erweitern, ebenfalls ohne daß sich

hieraus wettbewerbliche Auswirkungen auf das Angebot der vorliegend

allein streitgegenständlichen Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen

ergeben.

Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der

ersparten Aufwendungen ohne Beeinflussung der Wettbewerbslage der

Beklagten gegenüber ihren Konkurrenten beim Inverkehrbringen der

Plastiktüten spricht entgegen der Ansicht des Klägers keine

tatsächliche Vermutung für eine Verwendung der Ersparnis zur

Förderung der Wettbewerbssituation der Beklagten bei den fraglichen

Produkten. Aber auch die vom Kläger angeführten Grundsätze der

Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963/270 f. "Bärenfang"

(ebenso BGH NJW 1961/826,828; vgl. auch Baumbach-Hefermehl a. a. O.

UWG Einl. Rdnr. 465 m. w. N.) helfen dem Kläger jedenfalls zu dem

gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand bei

Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

nicht weiter. Zwar kann es bei der Frage, wie und wo sich die

Ersparnis durch Nichtinstallation einer Abluftanlage

"niederschlägt", auch um geschäftsinterne Vorgänge der Beklagten

gehen, hinsichtlich deren dem beweisbelasteten Kläger die genaue

Kenntnis fehlt, während die Beklagte leicht die notwendige und ihr

ebenfalls zumutbare Aufklärung geben kann. Voraussetzung für eine

erhöhte Darlegungslast der Beklagten nach der vorgenannten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch, daß zunächst der

Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist und alles vorgetragen

hat, was ihm möglich und zumutbar ist. Dies ist aber nicht der

Fall. Hierzu hätte es einmal des konkreten Vortrags zur

Preissituation hinsichtlich der Plastiktüten bedurft. Dabei hätte

der Kläger auch zu der von der Beklagten bereits in der

Berufungserwiderung angeführten Behauptung Stellung nehmen müssen,

wonach aufgrund des internationalen Wettbewerbs die

Plastiktragetaschen in Billigländern hätte beschafft werden können,

in denen z. B. Bestimmungen wie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht

gelten, und sich der Preis für Plastiktragetaschen nach den

Angeboten dieser Billigländer richtet, wie vom

Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ebenfalls im Termin vom 28.

Oktober 1992 näher ausgeführt (und im Schriftsatz vom 09. Dezember

1992 ergänzt, was aber hier unberücksichtigt bleiben kann). Der

Kläger ist zu diesem Vortrag auch als Verband im Sinne von § 13

Abs. 2 Ziff. 2 UWG ohne weiteres in der Lage. Zudem vertritt er

unstreitig einen Konkurrenten der Beklagten, vermag sich daher

ebenfalls die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um für

einen Betrieb wie dem der Beklagten detailliert aufzuzeigen, wie

die behaupteten Vorteile der Beklagten durch die angebliche

Ersparnis ihre Wettbewerbssituation gegenüber der Konkurrenz bei

dem Vertrieb von Plastiktüten positiv beinflussen können, also wie

z. B. die Preise für die Plastiktüten kalkuliert werden, wie die

Vorteile sich bei der Materialbeschaffung, bei der

Vertriebsorganisation und beim Werbeverhalten auswirken können

usw.

Erst wenn der Kläger in diesem Sinn so konkret wie möglich

derartige eventuelle Auswirkungen der Ersparnis dargelegt hat, ist

es der Beklagten möglich und zumutbar, hierzu jeweils konkret

Stellung zu nehmen. Nur auf dieses Weise erhält auch der Senat eine

ausreichend konkrete Grundlage zur Óberprüfung des Parteivortrags

gegebenenfalls durch Beweiserhebung. An einem derartigen Vortrag

des Kläger fehlt es jedoch. Letztlich beschränkt sich der Kläger in

der Berufungsinstanz wie schon in der ersten Instanz auf die

Behauptung der angeblichen Ersparnis durch die Nichtinstallation

der Abluftanlage und führt darüber hinaus lediglich "abstrakt"

einige Möglichkeiten an, wo sich die Ersparnis bei der Beklagten

niederschlagen kann, ohne aber auf die konkrete Situation der

Beklagten bzw. eines Betriebs wie dem der Beklagten einzugehen.

Eine Stellungnahme zu der von der Beklagten erörterten

Preissituation bei Plastiktragetaschen und der erwähnten

Angebotslage im Hinblick auf die ausländische Konkurrenz fehlt.

Ist damit vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, daß sich die

zunächst nur betriebsinternen Vorteile der Beklagten durch die

angebliche Ersparnis der Installation und Wartung der Abluftanlage

auch in ihrem Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten bei dem Angebot

der auf den streitgegenständlichen Druckmaschinen hergestellten

Plastiktüten realisiert haben, wäre somit der Kläger mit dem

Hauptantrag zu Ziffer 1 unterlegen. Dementsprechend war er gemäß §

91 a Abs. 1 ZPO insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu

belasten.

An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der

Kläger ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der

Parteien vom Senat gemäß § 139 ZPO auf die Unsubstantiiertheit

seines Vortrags hätte hingewiesen und ihm Gelegenheit zu weiterem

Vortrag hätte gegeben werden müssen. Es ist zunächst allein das

Risiko des Klägers, wenn der Rechtsstreit zu einem Zeitpunkt

übereinstimmend für erledigt erklärt wird, zu dem die Klage nicht

hinreichend schlüssig ist. Außerdem ist zum Zeitpunkt der

Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ungewiß, ob das Klagevorbringen

vom Kläger nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis genügend

substantiiert wird, was ebenfalls allein zu Lasten des Klägers

gehen muß. Vorliegend kommt hinzu, daß es eines Hinweises nach §

139 ZPO an den Kläger nicht bedurfte. Das Landgericht hat den

Kläger bereits im angefochtenen Urteil auf die Unzulänglichkeit

seiner Darlegungen hingewiesen. Darüber hinaus hat der Beklagte in

seiner Berufungserwiderung ausdrücklich die mangelnde

Substantiiertheit des Klägervortrags beantstandet, ohne daß dies

dem Kläger Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben hat. Schließlich

hat der Senat im Termin vom 28. Oktober 1992 ausführlich dargelegt,

daß und aus welchen Gründen der Vortrag des Klägers zu der

Realisierung der angeblichen Ersparnis durch Nichtinstallation der

Abluftanlage seitens der Beklagten im Wettbewerb zu den

Konkurrenten auf dem Markt der Plastiktragetaschen nicht ausreicht,

um den Tatbestand des § 1 UWG auszufüllen. Auch bei dieser

Gelegenheit - oder in den nachfolgenden Schriftsätzen - hat der

Kläger seinen Vortrag aber nicht entsprechend ergänzt.

2. Erfolglos war die Klage ebenfalls, soweit der Kläger mit

seinem Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziffer 1 Unterlassung des

Betriebsvon Druckmaschinen, die nicht den Erfordernissen des § 5

Abs. 1 2 BImSchG entsprechend ausgelegt sind, verlangt. Dieser

Hilfsantrag scheitert aus den vom Landgericht in der angefochtenen

Entscheidung ausgeführten Gründen schon daran, daß das Landgericht

Köln für eine derartige Klage nicht örtlich zuständig und die Klage

damit unzulässig war.

Der Kläger stützt seinen Hilfsantrag auf § 1 UWG in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG. Eine Zuständigkeit von Köln wäre

nach der somit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24

Abs. 2 UWG nur dann gegeben, wenn die der Beklagten vorgeworfene

Wettbewerbshandlung auch im Bezirk des Landgerichts Köln begangen

worden ist oder eine entsprechende Erstbegehrungsgefahr besteht.

Dies setzt wiederum nach heute einhelliger Ansicht der

Rechtsprechung und Literatur voraus, daß zumindest ein

Tatbestandsmerkmal dieser Wettbewerbshandlung im Landgerichtsbezirk

Köln erfüllt ist (vgl. für viele Baumbach-Hefermehl, a. a. O. § 24

UWG Rdnr. 6 m. w. N.), was aber nicht der Fall ist. § 5 Abs. 1

Ziff. 2 BImSchG, gegen den die Beklagte nach dem Vortrag des

Klägers verstößt, hat - worauf schon der Wortlaut der Vorschrift

hinweist - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG

ausschließlich Vorsorgecharakter und greift ein, ohne daß ein

Schaden bereits eingetreten sein muß bzw. ohne daß das Vorliegen

von Schäden zu prüfen ist. Ziel dieser Norm ist es vielmehr gerade,

Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu

treffen, und zwar in planender Voraussicht schon im Hinblick auf

künftige Emissionsverhältnisse (vgl. BVerwG DVBl. 1984/477, 478;

BVerwG DVBl. 1982/959, 960). Kommt es danach für die Erfüllung des

Tatbestands des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht darauf an, ob das

angegriffene Betreiben der Anlage durch die Beklagte auch zu

schädlichen Auswirkungen im Landgerichtsbezirk Köln führt, kann aus

diesen von dem Kläger behaupteten Auswirkungen des

Wettbewerbsverstoßes der Beklagten keine Zuständigkeit von Köln

gemäß § 24 Abs. 2 UWG hergeleitet werden. Es handelt sich hierbei

um nicht zum Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG gehörende

Folgewirkungen, die den Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 UWG nicht zu

begründen vermögen. Zuständig für das Unterlassungsbegehren des

Klägers ist vielmehr allein Göttingen, wo die Anlage betrieben

wurde.

3. Schließlich wäre ohne die übereinstimmenden

Erledigungserklärungen der Parteien auch der Klageantrag zu Ziffer

2 ohne Erfolg geblieben.

Soweit der Kläger diesen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die

Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen auf §§ 683, 670

BGB stützt, ist aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen

schon die Zuständigkeit von Köln zu verneinen. Derartige Ansprüche

sind grundsätzlich im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten

einzuklagen, der aber nicht Köln ist.

Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz

auch auf § 1 UWG gestützt hat, wäre zwar gemäß § 24 Abs. 2 UWG Köln

zuständig und das Klagebegehren damit zulässig. Der

Zahlungsanspruch aus § 1 UWG ist jedoch unbegründet, denn der

Kläger kann als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG keinen

Schadensersatz nach § 1 UWG verlangen. Ebenso hat er nach

allgemeiner Ansicht auch keine Möglichkeit, gemäß § 823 Abs. 2 BGB

in Verbindung mit § 1 UWG Schadensersatz zu verlangen, da die

Vorschriften des UWG nicht dem Schutz derartiger Verbände dienen

(vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., § 13 UWG Rdnr. 29 m. w..

N.).

Wäre somit der Kläger nach dem Sach- und Streitstand zum

Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

insgesamt mit seiner Klage unterlegen, entsprach es gemäß § 91 a

Abs. 1 UWG billigem Ermessen, ihn mit den gesamten Kosten des

Rechtsstreits zu belasten.

Spätgens Steglich Fox






OLG Köln:
Urteil v. 08.01.1993
Az: 6 U 39/92


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