Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 236/03

(BPatG: Beschluss v. 18.01.2005, Az.: 24 W (pat) 236/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Markenstelle des deutschen Patent- und Markenamts hatte einer angemeldeten Marke zunächst die Eintragung verweigert. Die Erinnerung der Anmelderin gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte die Anmelderin Beschwerde ein und zahlte rechtzeitig die Beschwerdegebühr. Später wurde ein Berichtigungsbeschluss bezüglich des Datums des angefochtenen Erstbeschlusses erlassen. Die Anmelderin erhob daraufhin erneut "vorsorglich" Beschwerde mit dem Antrag, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben und die gezahlte Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Obwohl die Anmelderin ihren Antrag im Laufe des Verfahrens zurückzog, sollte über die Rückerstattung der Beschwerdegebühr entschieden werden. Das Gericht entschied, dass die gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund geleistet worden war und daher zurückerstattet werden muss. Es handelte sich bei der "vorsorglichen" Beschwerde nicht um eine eigenständige Beschwerde, sondern lediglich um eine Wiederholung des bereits eingelegten Rechtsmittels gegen die Zurückweisung der Erinnerung. Daher bestand keine Grundlage für eine erneute Gebührenzahlung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.01.2005, Az: 24 W (pat) 236/03


Tenor

Die Rückzahlung der mit der Beschwerde vom 18. Juli 2003 eingegangenen Einzugsermächtigung entrichteten Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 3 des deutschen Patent- und Markenamts hat der für Waren der Klassen 3,1 und 5 angemeldeten Marke "DMS" zunächst mit Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 20. Februar 2003 die Eintragung versagt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung ist mit Beschluß vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen worden, der mit Beschluß vom 17. Juni 2003 hinsichtlich des Datums des angefochtenen Erstbeschlusses berichtigt worden ist. Die Anmelderin hat zunächst gegen den Erinnerungsbeschluß vom 14. Mai 2003 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet. Auf den Berichtigungsbeschluß der Markenstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 nochmals " vorsorglich" Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Beschluss vom 14. Mai 2003 ungeachtet der vorgenommenen Berichtigung aufzuheben unddie mit diesem Beschwerdeschriftsatz eingezahlte Beschwerdegebühr rückzuerstatten.

Der Beschwerdeschrift war eine Einzugsermächtigung beigefügt, aufgrund derer eine weitere Beschwerdegebühr von 200 € abgebucht worden ist. Die Beschwerde wird damit begründet, die Anfechtung der Zurückweisung der Anmeldung solle auch nach Berichtigung der offensichtlichen Fehler des Erinnerungsbeschlusses weiterverfolgt werden.

Die Anmelderin hat die Anmeldung im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen und erhält ihren Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr aufrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme der Anmeldung insoweit gegenstandslos geworden ist, ist noch über den Antrag der Anmelderin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Diesem zulässigen Antrag ist stattzugeben, weil die mit der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2003 eingezahlte Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund geleistet worden ist (§ 71 Abs. 3 MarkenG, § 812 Abs. 1 BGB).

Zwar ist grundsätzlich auch eine Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluß der Markenstelle statthaft, für die eine Beschwerdegebühr zu zahlen ist. Die "vorsorgliche" Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2003 richtet sich jedoch - wie aus dem Antrag und der Begründung ohne weiteres ersichtlich ist - nicht gegen die Berichtigung des bereits mit Beschwerde vom 12. Juni 2003 angegriffenen Beschlusses, sondern wiederholt lediglich der Deutlichkeit halber das bereits eingelegte, gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete Rechtsmittel. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige, neue Beschwerde, für die eine Beschwerdegebühr fällig werden würde. Für eine erneute Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle bestand auch kein Anlaß, weil ein Berichtigungsbeschluss, der lediglich offenbare Unrichtigkeiten korrigiert, die Wirksamkeit der ursprünglichen Sachentscheidung nicht berührt, sofern er - wie im vorliegenden Fall - keine eigene Beschwer enthält oder aus ihm auch nicht eine Beschwer erst deutlich wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 61 Rn. 24, 26).

Aus diesen Gründen stellt die erfolgte erneute Abbuchung eine Doppelzahlung dar, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Der Betrag ist daher zurückzuerstatten.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 18.01.2005
Az: 24 W (pat) 236/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a262bad14cb7/BPatG_Beschluss_vom_18-Januar-2005_Az_24-W-pat-236-03




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