Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 12. April 2001 und vom 25. Juni 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 399 58 789.6/29 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke CTM 178 038 angeordnet worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 399 58 789.6/29 mit der Widerspruchsmarke CTM 178 038 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 25. Juni 2002 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 58 789.6/29 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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