Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1998 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 795 306 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.
Für die IR-Marke 645 906 "ALGAMINE" wurde Schutz für die Bundesrepublik Deutschland begehrt und zwar für die folgenden Waren:
"Preparations pour blanchir et autres substances pour la lessive; preparations pour nettoyer, polir, degraisser et abraser; savons, parfumerie, huiles essentielles, cosmetiques, lotions pour les cheveux; dentifrices; shampooings, eaude Cologne et deodorants".
Mit Beschluß vom 18. November 1998 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert wegen des Widerspruchs aus der Marke 795 306. Hiergegen hat die Inhaberin der IR-Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Antrag auf Schutzbewilligung beschränkt auf die folgenden Waren:
"Shampooings; lotions pour les cheveux; cosmetiques, tout pour soigner les cheveux".
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 795 306 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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