Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juni 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 86/99

(BPatG: Beschluss v. 20.06.2000, Az.: 24 W (pat) 86/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2000 (Aktenzeichen 24 W (pat) 86/99) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1998 für teilweise unwirksam erklärt. Diese Entscheidung betraf den Schutz einer IR-Marke mit dem Namen "ALGAMINE" für verschiedene Waren in Deutschland.

Die Markenstelle hatte zuvor den Schutz der Marke teilweise abgelehnt, da es einen Widerspruch aus einer anderen Marke mit der Nummer 795 306 gab. Die Inhaberin der IR-Marke hat dagegen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Inhaberin den Schutzantrag auf bestimmte Waren beschränkt, nämlich auf Shampoos, Haarlotionen und Haarpflegeprodukte. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Das Bundespatentgericht hat daraufhin entschieden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos ist. Diese Entscheidung wurde gemäß §269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO getroffen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es wurden keine Kosten auferlegt.

Insgesamt stellt diese Entscheidung eine positive Entwicklung für die Inhaberin der IR-Marke dar, da der Widerspruch aus der anderen Marke zurückgenommen wurde und der Schutz für die beschränkten Waren in Deutschland ermöglicht wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.06.2000, Az: 24 W (pat) 86/99


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1998 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 795 306 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.

Gründe

Für die IR-Marke 645 906 "ALGAMINE" wurde Schutz für die Bundesrepublik Deutschland begehrt und zwar für die folgenden Waren:

"Preparations pour blanchir et autres substances pour la lessive; preparations pour nettoyer, polir, degraisser et abraser; savons, parfumerie, huiles essentielles, cosmetiques, lotions pour les cheveux; dentifrices; shampooings, eaude Cologne et deodorants".

Mit Beschluß vom 18. November 1998 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert wegen des Widerspruchs aus der Marke 795 306. Hiergegen hat die Inhaberin der IR-Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie den Antrag auf Schutzbewilligung beschränkt auf die folgenden Waren:

"Shampooings; lotions pour les cheveux; cosmetiques, tout pour soigner les cheveux".

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 795 306 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gem § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.06.2000
Az: 24 W (pat) 86/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a1ec38c54f7f/BPatG_Beschluss_vom_20-Juni-2000_Az_24-W-pat-86-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share