Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 189/01

(BPatG: Beschluss v. 04.11.2002, Az.: 30 W (pat) 189/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. August 2001 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 2 015 094 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Markenregister ist unter 398 70 944 die Bezeichnung WEBOOK für die Waren

"Scanner und auf Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme für Scanner"

eingetragen.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1992 für die Waren

"Optische Apparate, Geräte und Instrumente; Brillen, Sonnenbrillen, Ton- und Bildträger, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Audio- und Videocassetten und -bänder; photographische Apparate, Geräte und Instrumente insbesondere Photoapparate und Kameras; Teile der vorgenannten Waren"

eingetragenen Marke 2 015 094 REEBOK, die zuletzt im Jahre 2000 verlängert worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin eine Verwechslungsgefahr bejaht. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Waren "Scannern" und "optischen Geräten" bestehe eine Warenidentität. Eine zumindest hochgradige Ähnlichkeit liege zwischen "Computerprogrammen für Scannern" und "optischen Geräten" bzw. "Teilen der vorgenannten Waren" vor. Auch bei einer unterstellten normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der klangliche Abstand sowohl bei englischer als bei deutscher Aussprache nicht mehr ausreichend.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Sie hat die Benutzung für die Waren "optische Apparate, Geräte und Instrumente; photographische Apparate, Geräte und Instrumente, insbesondere Photoapparate und Kameras; Teile der vorgenannten Waren" bestritten. Hinsichtlich der verbleibenden Waren der Widerspruchsmarke ist sie der Ansicht, daß eine Ähnlichkeit der sich danach noch gegenüber stehenden Waren nicht gegeben sei.

Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Bei der Entscheidung sind im Hinblick auf die erhobene teilweise Benutzungseinrede nur noch die Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Ton- und Bildträger, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Audio- und Videokassetten und -bändern" zu berücksichtigen. Die Markeninhaberin hat in zulässiger Weise die Einrede der Nichtbenutzung hinsichtlich der übrigen Waren erhoben. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung der Benutzung seitens der Widersprechenden ist nicht erfolgt (§ 43 Abs 1 Satz 1, Abs 1 Satz 3 MarkenG).

Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt. Ein erweiteter Schutzumfang kommt dem Zeichen jedenfalls für die noch gegenständlichen Waren nicht zu. Zwar handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um ein auch in der Bundesrepublik Deutschland recht bekanntes Zeichen. Der erweiterte Schutzumfang einer derartigen Marke beschränkt sich jedoch - wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgeht - auf diejenigen Waren, für die durch eine entsprechende Benutzung eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 140 mwN). Dies könnte im vorliegenden Fall allenfalls für den hier nicht einschlägigen Bereich der Sporttextilien und der Sportschuhe angenommen werden. Zwar kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft auch noch auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlen (Althammer/Ströbele aaO), die noch gegenständlichen Waren weisen aber von den genannten Sportartikeln zumindest einen gewissen Abstand auf, der der Annahme eines engen Verwandschaftsverhältnisses entgegensteht.

Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigenden Waren liegt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht vor.

Bei den einander gegenüberstehenden Waren ist zumindest ein deutlicher Abstand gegeben. Allerdings können gewisse Berührungspunkte zwischen den sich gegenüberstehenden Waren nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. So weisen die in Brillen enthaltenen Korrektionsgläser eine definierte optische Wirkung auf. Gläser mit vergleichbaren Eigenschaften können sich auch in der Abtastoptik von Scannern wiederfinden. Dieses gemeinsame Verbindungsglied der Optik vermag aber eine vorliegend relevante Warenähnlichkeit nicht zu begründen. Dagegen spricht zum einen die völlig unterschiedliche Beschaffenheit der sich gegenüberstehenden Waren sowie ihre regelmäßig abweichende betriebliche Herkunft und Vertriebsart. Während Scanner dem Bereich der Computertechnik entstammen und auch über den entsprechenden Fachhandel vertrieben werden, liegt die Fertigung und der Vertrieb von Brillengestellen und -gläsern in einem völlig anderen Bereich.

Ähnliches gilt für Scanner und die hierfür entwickelten Computerprogramme einerseits und Bildträger andererseits. Auch hier sind gewisse Berührungspunkte zwischen den sich gegenüberstehenden Waren denkbar. So können eingescannte Bilder auch auf einem Bildträger gespeichert werden. Dieser kann aber nicht als typische Ergänzung für Scanner und entsprechende Software angesehen werden, sondern kommt als eines von mehreren Medien zur Speicherung von Bildern als Ergebnisse eines Scannvorgangs in Betracht. Ein funktioneller Zusammenhang besteht damit nicht mit der maßgeblichen Ware an sich, sondern nur mit einem möglichen Endprodukt beim Einsatz entsprechender Gerätschaften.

In Anbetracht des deutlichen Warenabstandes liegt eine - hier allein in Betracht kommende - klangliche Verwechslungsgefahr nicht vor. Bei einer wohl im Vordergrund stehenden englischen Aussprache der Zeichen unterscheiden sich diese nicht nur im Anfangskonsonanten, sondern auch im zweiten Vokal. Bei einer deutschen Aussprache reduzieren sich die Unterschiede zwar auf die unterschiedlichen Anfangskonsonanten und die abweichende Dehnungslänge des ersten Vokals. Diese Abweichungen sind aber in Anbetracht des deutlichen Warenabstandes noch ausreichend.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 04.11.2002
Az: 30 W (pat) 189/01


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