Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 314/06

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2011, Az.: 9 W (pat) 314/06)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat nach Prüfung das am 24. Juli 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen"

erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der K... GmbH. Die Einsprechende hält den Streitgegenstand gemäß Patentanspruch 1 für nicht patentfähig. Daher sei das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist sie u. a. auf folgenden Stand der Technik:

D 4 DE 195 15 895 A1 (in Abs. 1 und 2 der Streitpatentschrift dargestellt) D 7 EP 0 372 218 A2 (in Abs. 10 der Streitpatentschrift dargestellt) D 1 WO 03/008249 A2 (incl. Übersetzung DE 602 06 176 T2).

Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen. Sie verteidigt das Streitpatent in beschränkter Fassung gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik seien die Druckluftaufbereitungseinrichtungen in ihrer jeweils verteidigten Fassung neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011, weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011, jeweils mit noch anzupassender Beschreibung und anzupassenden Zeichnungen und Figuren.

Außerdem regt die Patentinhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob eine mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützt werden kann auf die Kombination von drei Druckschriften, sofern nicht der Ausnahmetatbestand der Aggregation von Merkmalen oder der Beteiligung verschiedener Fachgebiete vorliegt.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Nach ihrer Meinung ist keine der verteidigten Druckluftaufbereitungseinrichtungen patentfähig gegenüber dem Stand der Technik.

Die geltenden Patentansprüche 1 lauten jeweils wie folgt:

Hauptantrag:

Druckluftaufbereitungseinrichtung mit einem Druckregler (5), einem Lufttrockner (6), einem Mehrkreisschutzventil (7) und einer elektronischen Steuereinheit (40) zum Steuern des Druckreglers (5), des Lufttrockners (6) und des Mehrkreisschutzventils (7), dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuereinheit (40) der Druckluftaufbereitungseinrichtung auch zum Steuern von Ventilen einer Luftfederanlage ausgebildet ist, dass zumindest ein Druckluft für die Luftfederanlage in einer ersten Schaltstellung bereitstellendes und in einer zweiten Schaltstellung entlüftendes Schaltventil (52) in die Druckluftaufbereitungseinrichtung integriert ist, dass ein Vorratsbehälter (29) für die Luftfederanlage über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 15, Sperrventil 101) und eine daran anschließende Leitung (28) der Druckluftaufbereitungseinrichtung gespeist ist und dass an dem Schaltventil (52) über die Leitung (28) Druckluft aus dem Behälter (29) für die Luftfederanlage ansteht.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 10 rückbezogen.

Hilfsantrag I (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag fett):

Druckluftaufbereitungseinrichtung mit einem Druckregler (5), einem Lufttrockner (6), einem Mehrkreisschutzventil (7) und einer elektronischen Steuereinheit (40) zum Steuern des Druckreglers (5), des Lufttrockners (6) und des Mehrkreisschutzventils (7), dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuereinheit (40) der Druckluftaufbereitungseinrichtung auch zum Steuern von Ventilen einer Luftfederanlage ausgebildet ist, dass zumindest ein Druckluft für die Luftfederanlage in einer ersten Schaltstellung bereitstellendes und in einer zweiten Schaltstellung entlüftendes Schaltventil (52) in die Druckluftaufbereitungseinrichtung integriert ist, dass ein Vorratsbehälter (29) für die Luftfederanlage über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 15, Sperrventil 101) und eine daran anschließende Leitung (28) der Druckluftaufbereitungseinrichtung gespeist ist und dass an dem Schaltventil (52) über die Leitung (28) Druckluft aus dem Behälter (29) für die Luftfederanlage ansteht, wobei in die gemeinsame, die Elemente der Druckluftaufbereitungseinrichtung aufnehmende Baueinheit (4) ein Ventil (74) zum Anheben und Absenken einer Liftachse (70) integriert ist, und dass zwei Verzweigungsventile (75, 76) zur Versorgung der Luftfederbälge (72, 73) der Liftachse (70) in die Baueinheit (4) integriert sind.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 9 rückbezogen.

Hilfsantrag II (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag I fett):

Druckluftaufbereitungseinrichtung mit einem Druckregler (5), einem Lufttrockner (6), einem Mehrkreisschutzventil (7), einem Regenerationsventil (37) mit nachgeschalteter Umgehungsleitung (39), die ein Rückschlagventil (9) zum Zwecke der Durchführung einer Regeneration des Lufttrockners (6) umgeht, und einer elektronischen Steuereinheit (40) zum Steuern des Druckreglers (5), des Lufttrockners (6), des Regenerationsventils (37) und des Mehrkreisschutzventils (7), dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuereinheit (40) der Druckluftaufbereitungseinrichtung auch zum Steuern von Ventilen einer Luftfederanlage ausgebildet ist, dass zumindest ein Druckluft für die Luftfederanlage in einer ersten Schaltstellung bereitstellendes und in einer zweiten Schaltstellung entlüftendes Schaltventil (52) in die Druckluftaufbereitungseinrichtung integriert ist, dass ein Vorratsbehälter (29) für die Luftfederanlage über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 15, Sperrventil 101) und eine daran anschließende Leitung (28) der Druckluftaufbereitungseinrichtung gespeist ist und dass an dem Schaltventil (52) über die Leitung (28) Druckluft aus dem Behälter (29) für die Luftfederanlage ansteht, wobei in die gemeinsame, die Elemente der Druckluftaufbereitungseinrichtung aufnehmende Baueinheit (4) ein Ventil (74) zum Anheben und Absenken einer Liftachse (70) integriert ist, und dass zwei Verzweigungsventile (75, 76) zur Versorgung der Luftfederbälge (72, 73) der Liftachse (70) in die Baueinheit (4) integriert sind.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 9 rückbezogen.

II.

1.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2.

Zulässigkeit Der Einspruch ist unbestritten zulässig.

3.

Patentfähigkeit Der Einspruch hat Erfolg, denn die Druckluftaufbereitungseinrichtung in ihrer jeweils beschränkt verteidigten Ausgestaltung wird einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt.

Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus, der als Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Druckluftanlagen für Fahrzeuge, vornehmlich Nutzkraftfahrzeuge, befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Um seine Entwicklungstätigkeit erfolgreich ausführen zu können, benötigt er nicht nur hinreichende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der Druckluftaufbereitung, sondern gleichermaßen gute Kenntnis über die jeweiligen Druckluftverbraucher, für welche die zu entwickelnde Druckluftaufbereitungseinrichtung die Druckluft bereitzustellen hat. Zu diesen Druckluftverbrauchern zählen insbesondere eine druckluftgestützte Fahrzeugfederung mit oder ohne Liftachse.

4.

Zum Hauptantrag Die Druckluftaufbereitungseinrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten in der Streitpatentschrift sowie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch neu. Sie ergibt sich allerdings für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann in Kenntnis des Standes der Technik gemäß D 4, D 7 und D 1 ohne erfinderische Tätigkeit.

Eine Druckluftaufbereitungseinrichtung mit allen im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen ist laut Abs. [0001] und [0002] der Streitpatentschrift aus der D 4 bekannt, vgl. nachstehende Fig. 1.

Diese Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen weist neben einem Druckregler in der Bauform eines Druckbegrenzungsventils 26 und einem Luftrockner 18 mit jeweils zugehörigen Ventilen ein Mehrkreisschutzventil mit Überströmventilen 40.1 bis 40.5 auf. Zusammen mit einer elektronischen Steuereinheit 57 zum Steuern der Ventile der Druckluftaufbereitungseinrichtung 10.1 sind alle Bauteile der Druckluftaufbereitungseinrichtung in einer Geräteeinheit 63 zusammengefasst, vgl. insb. Sp. 6 Z. 37 bis 42 i. V. m. Fig. 1. Außerhalb der Geräteeinheit 63 befinden sich Luftvorratsbehälter 37 der verschiedenen Verbraucherkreise, insbesondere ein Luftvorratsbehälter 37.5 für den Verbraucherkreis V einer Luftfederanlage, vgl. insb. Sp. 5 Z. 21 bis 23. Der Luftvorratsbehälter 37.5 für die Luftfederanlage ist gespeist über das Mehrkreisschutzventil (Überströmventil 40.5) und eine Leitung 17.5 der Druckluftaufbereitungseinrichtung 10.1. Obwohl die Luftfederanlage selbst in der D 4 nicht im Detail erläutert ist, ist deren Ausbau und Wirkungsweise im Fachbereich grundsätzlich bekannt.

Beispielsweise aus D 7 ist dem Durchschnittsfachmann eine derartige druckluftgestützte Fahrzeugluftfederanlage mit üblichen Bauteilen geläufig. Diese Luftfederanlage bezieht die Druckluft von der Druckluftaufbereitungseinrichtung über eine als Druckquelle 17 bezeichnete Schnittstelle, die in der nachstehenden Figur der D 7 nur symbolisch dargestellt ist. Das Symbol 17 steht ausdrücklich für eine Druckquelle, die sämtliche für eine ordnungsgemäße Druckluftversorgung erforderlichen Bauteile umfasst, vgl. insb. Sp. 5 Z. 32 bis 36. Eine in diesem Sinn ordnungsgemäße Druckluftversorgung stellt beispielsweise die vorstehend erläuterte Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß D 4 dar. Die Fahrzeugluftfederanlage gemäß D 7 enthält zu beiden Seiten eines Fahrzeuges Luftfederbälge 1 und 2, deren Ist-Zustand von Wegsensoren 5/6 und Drucksensoren 9/10 überwacht wird und die von einer Steuereinrichtung 15 gesteuert werden, vgl. insb. Sp. 5 Abs. 2.

In einem Steuerblock 20 ist ein Schaltventil 25 angeordnet, das in einer ersten Schaltstellung Druckluft für die Luftfederanlage bereitsstellt und in einer zweiten Schaltstellung entlüftet, vgl. insb. Sp. 5 Z. 43 bis 48.

In Kenntnis einer derartigen, am Anmeldetag des Streitpatents üblichen Ausgestaltung einer Druckluftanlage mit einer Druckluftaufbereitungseinrichtung und einer Luftfederanlage wird der eingangs definierte Durchschnittsfachmann mit folgender streitpatentgemäßen Aufgabe betraut:

Diese Formulierung setzt zutreffend die Kenntnis einer Druckluftaufbereitungsund einer Luftfederanlage voraus. Zur Lösung dieser Aufgabe wird sich der Fachmann zunächst im einschlägigen Stand der Technik nach entsprechenden Vorschlägen umsehen. Wie der Senat in seiner, einen ähnlichen Streitgegenstand betreffenden Entscheidung 9 W (pat) 307/06 vom 14. März 2011 bereits festgestellt hat, kann der Fachmann dabei die D 1 nicht übersehen. Denn diese Druckschrift beschreibt die Probleme der üblichen dezentralen bzw. separaten Anordnung verschiedener Bauteile und Steuereinrichtungen der Druckluftanlage eines Kraftfahrzeuges. Als besonders nachteilig wird in der Beschreibungseinleitung der D 1 herausgestellt, dass sich bei der dezentralen Anordnung von Bauteilen, beispielsweise einer Parkbremse, einer Luftfederanlage mitsamt Liftachse oder verschiedener anderer Nebeneinrichtungen, vermehrt elektrische Kontaktprobleme und/oder Undichtigkeiten der jeweiligen Druckluftleitungen ergeben können, vgl. insb. S. 3 Abs. 5 und 6. Zur Abwendung dieser Nachteile wird eine Integration der Steuerung der Luftfederanlage, ggf. mitsamt Liftachse, eines Kraftfahrzeuges in die Steuerung 10 der Druckluftaufbereitungseinrichtung vorgeschlagen, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. S. 6 Abs. 1 letzter Satz sowie S. 16 Abs. 2 Mitte. Ausdrücklich erfolgt die Steuerung der Luftfederanlage direkt durch die Druckluftaufbereitungseinrichtung und nicht mehr durch eine Luftfederanlagensteuerung, die auf mehrere Stellen des Fahrzeugs auseinandergezogen ist, vgl. insb. S. 4 letzter Abs. bis S. 5 Abs. 1. Zugleich empfiehlt die D 1, die elektropneumatischen Bauteile bzw. Betätigungsorgane der Luftfederanlage modulartig mit der Baueinheit der Druckluftaufbereitungsanlage zu kombinieren, vgl. insb. Ansprüche 1 und 2 i. V. m. den Figuren. Die Anzahl der zur Speisung der Luftfederanlage benötigten Module kann ausdrücklich variabel sein, denn sie hängt von der jeweiligen Ausgestaltung der Luftfederanlage, beispielsweise mit paralleler oder unabhängiger Speisung oder mit einer Liftachse, ab, vgl. insb. S. 16 Abs. 2.

Für den Fachmann ist der Kerngedanke dieser Druckschrift ohne Weiteres ersichtlich: Bislang an verschiedenen Orten des Fahrzeuges verteilte Bauteile und deren Steuereinrichtungen sollen in der Druckluftaufbereitungseinrichtung zusammengefasst werden. Dieser "Zentralisierungsgedanke" umfasst ausdrücklich sowohl die elektropneumatischen Steuerventile für die Luftfederanlage als auch die Steuereinrichtung selbst. Denn die entsprechenden Steuerventile sollen an das Gehäuse der Druckluftaufbereitungseinrichtung angeflanscht und von deren Steuereinheit 10 mitbetätigt werden, vgl. insb. S. 5 Z. 6 bis 11 und Z. 22 bis 25 i. V. m. Fig. 3. Die für eine Steuerung der Luftfederanlage notwendige Information über den Ist-Zustand der Luftfedern bzw. die Höhe des Fahrzeugaufbaus erhält die Steuereinheit 10 durch einen Höhensensor 34 der Luftfederungsanlage, mit dem die Steuereinheit 10 entweder direkt über eine Informationsleitung 35 oder über einen Informationsbus (Vielfachleitung 30) verbunden ist, vgl. insb. S. 12 Z. 21 bis 26 sowie S.15 Z.24 bis S. 16 Z.8.

Diesen Zentralisierungsgedanken musste der Fachmann aufgreifen, denn durch die Lehre der D 1, die Druckluftaufbereitungseinrichtung mit der Luftfederanlage baulich und steuerungstechnisch zusammenzufassen, lässt sich der bauliche Aufwand für beide Anlagen selbstverständlich reduzieren. Folglich wird er die Lehre der D 1 fachgerecht auf die vorbekannte Druckluftaufbereitungsanlage gemäß D 4 und die ebenfalls vorbekannte Fahrzeugluftfederanlage gemäß D 7 anwenden. Dazu wird er die elektronische Steuereinheit 57 der Druckluftaufbereitungseinrichtung 10.1 gemäß D 4 auch zum Steuern der Ventile 25 bis 27 der Luftfederanlage gemäß D 7 verwenden und die Druckquelle 17 (D 7) in der Leitung 17.5 (D 4) abgreifen. Denn in der Leitung 17.5 steht das erforderliche Druckniveau für die Luftfederanlage an, und die Leitung 17.5 führt zum äußeren Rand der Geräteeinheit 63, an dem ein Anflanschen des Schaltventils 25 für die Luftfedern 1 und 2 an das Gehäuse 63 der Druckluftaufbereitungseinrichtung 10.1 einfach möglich ist. Damit ist in die Druckluftaufbereitungseinrichtung 10.1 ein Schaltventil 25 integriert, das in einer ersten Schaltstellung Druckluft für die Luftfederanlage bereitstellt und in einer zweiten Schaltstellung entlüftet. Auf diese Weise ist auch die gemäß geltendem Patentanspruch 1 abschließend beanspruchte Ausgestaltung realisiert, denn an dem Schaltventil 25 steht dann über die Leitung 17.5 Druckluft aus dem Behälter 37.5 der Luftfederanlage an.

Die Patentinhaberin sieht in der Tatsache, dass zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit drei Druckschriften herangezogen worden sind ein Indiz dafür, dass diese Begründung rückschauend sei und die Kenntnis des Streitgegenstandes voraussetze. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Denn das vom Streitgegenstand objektiv gelöste technische Problem betrifft die Verringerung des baulichen Aufwandes für eine gesamte Druckluftanlage, die zumindest aus einer Druckluftaufbereitungseinrichtung und einer Luftfederanlage als Druckluftverbraucher besteht. Vom objektiv gelösten technischen Problem auszugehen, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, vgl. Kosmetisches Sonnenschutzmittel III GRUR 2011, 607-610; Hochdruckreiniger GRUR 2003, 693-695; Formstein BGHZ 98, 12, 20; Feuerschutzabschluß GRUR 1991, 522, 523. Die Bewältigung des objektiven Problems ist ohne die Kenntnis der gesamten Druckluftanlage eines Fahrzeuges nicht möglich. Darauf, dass diese Kenntnis -wie im vorliegenden Fallim Stand der Technik durch zwei Druckschriften (D 4 und D 7) nachgewiesen ist, kommt es inhaltlich nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die D 1 eine unmittelbare Anregung dafür liefert, die Druckluftaufbereitungseinrichtung und die Luftfederanlage in der Druckluftaufbereitungseinrichtung baulich und steuerungstechnisch zusammenzufassen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig.

Mit ihm fallen die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, allerdings ohne eigenständigen und ohne erfinderischen Gehalt.

5. Zum Hilfsantrag I Die Druckluftaufbereitungseinrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten in der Streitpatentschrift sowie in den ursprünglichen Aneldungsunterlagen offenbart und auch neu. Sie ergibt sich allerdings für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann in Kenntnis des Standes der Technik gemäß D 4, D 7 und D 1 ohne erfinderische Tätigkeit.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag inhaltsgleichen Merkmale gelten die im vorstehenden Abschnitt 4 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Die Luftfederanlage gemäß D 7 offenbart auch eine Liftachse mit einem Ventil zum Anheben und Absenken der Liftachse. Dieses Ventil wird versorgt von der Leitung 33, ist in der Figur der D 7 jedoch nicht separat dargestellt, vgl. insb. Sp. 6 Z. 3 bis 10. Aus dieser Textstelle geht insbesondere hervor, dass zwei Verzweigungsventile "nach Art der Ventile 26 und 27 angeschlossen sein können" zur Versorgung der Luftfederbälge der Liftachse. D. h., diese Ventile sind in der Lage, die Luftfederbälge der Liftachse auf beiden Fahrzeugseiten separat zu versorgen. In Anwendung des vorstehend erläuterten Zentralisierungsgedankens der D 1 auf die Druckluftanlage gemäß D 4 und D 7 wird der Fachmann selbstverständlich auch die Ventile der Liftachse in die Baueinheit der Druckluftaufbereitungseinrichtung integrieren. Dies schließt die D 1 ausdrücklich mit ein, vgl. insb. S. 6 Z. 7 bis 12 sowie S. 16 Z. 14 bis 16.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig.

Mit ihm fallen die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, allerdings ohne eigenständigen und ohne erfinderischen Gehalt.

6. Zum Hilfsantrag II Die Druckluftaufbereitungseinrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten in der Streitpatentschrift sowie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und auch neu. Sie ergibt sich allerdings ebenso für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann in Kenntnis des Standes der Technik gemäß D 4, D 7 und D 1 ohne erfinderische Tätigkeit.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I inhaltsgleichen Merkmale gelten die im vorstehenden Abschnitt 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Die Luftfederanlage gemäß D 4 offenbart ein Sicherheitsventil 26 in der Funktion eines Regenerationsventils mit nachgeschalteter Umgehungsleitung 33, die ein Rückschlagventil 32 zum Zwecke der Durchführung einer Regeneration des Lufttrockners 18 umgeht, vgl. insb. Sp. 8 Z. 54 bis Sp. 9 Z. 10 i. V. m. Fig. 1. In Anwendung des vorstehend erläuterten Zentralisierungsgedankens der D 1 auf die Druckluftanlage gemäß D 4 und D 7 wird der Fachmann selbstverständlich auch dieses Regenerationsventil in die Baueinheit der Druckluftaufbereitungseinrichtung integrieren.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig.

Mit ihm fallen die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9, denn sie enthalten lediglich ausgestaltende Merkmale der Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, allerdings ohne eigenständigen und ohne erfinderischen Gehalt.

7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 PatG war nicht veranlasst.

Der Senat folgt der entsprechenden Anregung der Patentinhaberin nicht, denn die Frage, ob eine mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützt werden kann auf die Kombination von drei Druckschriften, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. In Anwendung von § 4 PatG gilt eine Erfindung dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine formale Einschränkung des Standes der Technik auf eine bestimmte Anzahl von Druckschriften zum Nachweis des Naheliegens einer Erfindung, wie von der Patentinhaberin reklamiert wird, ist somit gesetzlich nicht vorgegeben. Aus dem Gesetzestext ist auch dann keine formale Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Druckschriften herzuleiten, wenn eine Erfindung aus einer Aggregation von Merkmalen besteht oder verschiedene Fachgebiete beteiligt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 PatG umfasst der zu berücksichtigende Stand der Technik insbesondere diejenigen Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Auch diese Kenntnisse sind nicht auf eine formale Anzahl von Druckschriften eingeschränkt. Dass die Druckschriften D 1, D 4 und D 7 vorveröffentlicht sind und inhaltlich zum einschlägigen Fachbereich der Druckluftanlagen zählen, in dem der eingangs definierte Durchschnittsfachmann tätig ist, ist unbestreitbar. Insoweit die vorstehende Beschlussbegründung den logischen Zusammenhang zwischen diesem Stand der Technik herstellt, ist der hinreichende Nachweis erbracht, dass die vermeintliche Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Zur Fortbildung des bestehenden Rechts war die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zuzulassen. Denn der in Rede stehende Gesetzestext ist dahingehend eindeutig, dass eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Druckschriften bei der Prüfung auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht vorgesehen ist.

Auch im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Denn Entscheidungen des Bundespatentgerichts, die formal auf eine bestimmte oder maximal zulässige Anzahl von Druckschriften bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit abstellen, sind dem Senat nicht bekannt und wurden auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2011
Az: 9 W (pat) 314/06


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