Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Oktober 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 20/11

(BGH: Beschluss v. 28.10.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 20/11)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 18. März 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3; und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2010 eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. nach den in der Antragsschrift nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils 13 Haftanordnungen gegen den Kläger aufwies (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO). Hinzu kamen Steuerrückstände in einer Gesamthöhe von 189.906,24 € sowie Beitragsrückstände beim Versorgungswerk der rheinlandpfälzischen Rechtsanwaltskammern in Höhe von 10.601,98 €.

Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass der Kläger sich bei Erlass des Bescheids in Vermögensverfall befunden hat und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausschließbar gewesen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 BRAO), zumal der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 7. Dezember 2007 wegen zweifacher Untreue zum Nachteil von Mandanten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. 4 Dagegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor dem Senat nichts vor. Der Sache nach beruft er sich darauf, durch das - nach Erlass des Widerrufsbescheids eröffnete - Insolvenzverfahren sei mit einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu rechnen; der Insolvenzverwalter beabsichtige, einen Insolvenzplan zu erstellen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.).

Davon abgesehen könnte auch bei dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht angenommen werden. Im Falle eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 12 m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 6 a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, mithin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist vom Kläger nicht in Einklang mit den Anforderungen der § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Zwar entsprach die Besetzung des Senats des Anwaltsgerichtshofs nach der durch den Kläger beantragten Terminsverlegung - ausweislich der Verfahrensakte aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit zweier Senatsmitglieder - nicht der Besetzung gemäß Ladungsverfügung vom 21. Februar 2011. Damit ist jedoch kein Verfahrensfehler dargetan. Dass andere Richter als die im Termin vom 18. März 2011 anwesenden zur Entscheidung berufen gewesen sein könnten, hat der Kläger nicht behauptet.

b) Gleiches gilt für die etwa unterlassene Mitteilung der Besetzungsänderung. Namentlich ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen, dass in der Person des neuen Berichterstatters oder des weiteren Senatsmitglieds ein Ausschließungsgrund (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO) gegeben gewesen sein könnte, an dessen Geltendmachung der Kläger wegen einer unterlassenen Mitteilung hätte gehindert sein können.

c) Die Rüge einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil der Kläger nicht dargetan hat, welchen Vortrag er zu seinen Vermögensverhältnissen gehalten hätte und inwieweit dieser geeignet gewesen wäre, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu entkräften.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf König Seiters Hauger Quaas Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2011 - 1 AGH 13/10 (2/4) - 13






BGH:
Beschluss v. 28.10.2011
Az: AnwZ (Brfg) 20/11


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