Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 8. Mai 2007
Aktenzeichen: 11 U 68/05

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 08.05.2007, Az.: 11 U 68/05)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Februar 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (4 O 210/04) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.588,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30 % und die Beklagten 70 % zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Klägerin um 5.052,58 € und die Beklagten um 5.588,40 €.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wird nicht stattfinden. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 20.000.00 Euro nicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Zustellung des angefochtenen Urteils mit Empfangsbekenntnis vom 15.04.2005 bestätigt und seine Angaben auf Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt. Zwar liegen zwischen der Versendung der Urteilsausfertigung (23.02.2005) und dem Empfangsdatum über sieben Wochen. Indessen werden die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits dadurch in Gang gesetzt, dass das zuzustellende Schriftstück in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt von dem durch den Eingang in seiner Kanzlei erlangten Gewahrsam Kenntnis erhalten hat (vgl. BGH VersR 1982, 273). Notwendig ist ferner, dass er zumindest die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme hat (vgl. BGH NJ/W-RR 1992, 252). Außerdem muss er sich nach außen erkennbar entschlossen haben, das Dokument endgültig als ihm zugestellt zu behalten (vgl. BGH MDR 1994, 718). Diesen Zeitpunkt trägt der Rechtsanwalt in das Empfangsbekenntnis ein. Grundsätzlich muss auf die Richtigkeit seiner Angaben vertraut werden. Nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie nicht zutreffen, können sie widerlegt werden, wobei das Gericht von Amts wegen zur Aufklärung beizutragen hat (vgl. BGH VersR 1980, 90).

Dazu sieht der Senat im Streitfall allerdings keinen Anlass. Denn der einzige Hinweis auf eine angeblich frühere Zustellung des landgerichtlichen Urteils, auf den die Beklagten die Rüge der Unzulässigkeit der Berufung stützen, ist die zeitliche Divergenz zwischen ihrem eigenen Empfangsbekenntnis und dem des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie kann indessen ihre einfache Erklärung darin finden, dass dieser nicht früher in der Lage und bereit war, den Inhalt des angefochtenen Urteils zur Kenntnis zu nehmen.

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass sein Empfangsbekenntnis inhaltlich unrichtig sein könnte, bieten weder der Beklagtenvortrag noch der übrige Akteninhalt.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten eine Forderung in Höhe von 5.588,40 € zu.

1. Ihr vertraglicher Anspruch, das ausgekehrt zu erhalten, was die Beklagten bei der Abwicklung der Folgen aus dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstritten haben, wird grundsätzlich auch von den Beklagten nicht geleugnet. Insoweit steht die Klageforderung als solche außer Streit.

Allerdings hat die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens die Klagesumme um den Betrag von 785,81 € erhöht.

Zum einen beruht das darauf, dass sie die von den Parteien bereits einander gegenübergestellten Ansprüche teilweise anders rechnerisch bewertet hat als bisher, was nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung bedeutet und prozessrechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern lediglich im Rahmen der sachlichen Prüfung der Klage von Belang ist.

Zum anderen führt die Klägerin indessen eine Klageerweiterung ein, indem sie erstmals einen Verzugszinsschaden in Höhe von 357,52 € geltend macht und dies mit völlig neuem Tatsachenvortrag unterlegt. Die Beklagten haben sich darauf mit dem Antrag, die Berufung - auch insoweit - zurückzuweisen, rügelos eingelassen. Das könnte man als stillschweigende Einwilligung in die Klageänderung werten, § 533 Nr. 1 ZPO. Dennoch ist sie nicht zulässig. Die Vorschrift des § 533 Nr. 2 ZPO setzt nämlich außerdem voraus, dass die Partei sich auf Tatsachenvortrag stützt, den das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, für neue Tatsachen gilt das somit nur dann, wenn deren Berücksichtigung zulässig ist, § 529 Abs. 1 Nr. 2. ZPO. Dies richtet sich nach § 531 Abs. 2 ZPO. Das neue Angriffsmittel der Klägerin wäre somit zuzulassen, wenn sein Unterbleiben in der ersten Instanz nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruhte. Das allerdings erkennt der Senat nicht. Der jetzt in den Prozess eingeführte Sachvortrag wäre der Klägerin ohne weiteres auch schon beim Landgericht möglich gewesen. Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sei, trägt sie nicht nachvollziehbar vor.

2. Die Beklagten haben die Hauptaufrechnung mit Honorarforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit erklärt. Dies tun sie zum Teil mit Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings die Klägerin nicht mit dem Vorbringen ausgeschlossen, mit dem sie sich gegen diese Ansprüche verteidigt. Die Kammer hat ihren Vortrag insoweit als verspätet behandelt. Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung teilt der Senat nicht.

Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtstreits verzögern würde und wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Das Landgericht hat diese gesetzlichen Voraussetzungen zu Lasten der Klägerin als erfüllt angesehen, weil die Klagereplik, mit der sie erstmals detailliert auf die Gegenansprüche der Beklagten eingeht, am Tag der mündlichen Verhandlung per Telefax bei Gericht eingegangen ist.

Im Ergebnis kann offen bleiben, ob, wie das Landgericht meint, die Zulassung jenes Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits erster Instanz verzögert hätte. Denn es fehlt jedenfalls an einer groben Nachlässigkeit der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten. Zum einen hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass wegen verzögerten Eingangs der Anlagen zum gegnerischen Schriftsatz vom 03.09.2004 (am 04.01.2005) sowie eines Urlaubs ihres Prozessbevollmächtigten ein Informationsgespräch erst am 10.01.2005 und ein Abfassen des Schriftsatzes wegen hoher Arbeitsbelastung erst in der Nacht vom 12. zum 13.01.2005 möglich war.

Zum anderen beruht der Umstand, dass die Klägerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Stellung bezog, auf einer Nachlässigkeit des Landgerichts. Die Klägerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 14.10.2004 darauf hingewiesen, dass ihr die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2004 bislang nicht zugegangen seien. Erst nach deren Erhalt werde sie zur Beklagtenverteidigung Stellung nehmen.

Angesichts dieser Prozesssituation war es für das Landgericht zu erkennen, dass die Klägerin weiteren Vortrag beabsichtigte. Zunächst war seitens des Gerichts dafür Sorge zu tragen, dass sie die Schriftsatzanlagen erhielt, was aber erst im Januar 2005 geschah. Das darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Zurückweisung ihrer Verteidigung gegen die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche als verspätet ist daher verfahrensfehlerhaft. Die Kammer hat ihre prozessuale Fürsorgepflicht zum Nachteil der Klägerin verletzt und außerdem ihren verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet.

Das bedeutet, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zuzulassen ist.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin in vollem Umfang aktivlegitimiert.

Sie hat im Einzelnen unter Vorlage entsprechender Urkunden dargelegt, dass ihre beiden Miterben nach ihrem verstorbenen Ehemann die Ansprüche gegen die Beklagten an sie abgetreten haben.

4. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Klage anfänglich nicht schlüssig war, die Klägerin insbesondere gehalten gewesen wäre, einen bereits bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Jedoch hat es das Landgericht versäumt, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt einzugehen, wozu es verpflichtet gewesen wäre. Es hat ihn erkennbar übersehen, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch insoweit kann daher die Klägerin mit ihrem neuen Vorbringen sowie der Neufassung ihrer Anträge entsprechend den Hinweisen des Senats nicht zurückgewiesen werden.

5. Der Senat hatte danach zu prüfen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen der Beklagten berechtigt sind. Er hat zu bestimmten Rechnungspositionen bereits mit seinem Hinweisbeschluss vom 25.04.2006 Stellung bezogen. Darauf wird zunächst Bezug genommen.

Zum Teil sind Ansprüche der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, zum Teil schlüssig vorgetragene Ansprüche seitens der Klägerin nicht in erheblicher Weise tatsächlich bestritten worden.

Beides war Gegenstand einer eingehenden Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen hat der Senat die Klägerin als Partei sowie mehrere Zeugen vernommen.

Im Einzelnen gilt für die Rechnungen der Beklagten folgendes, wobei der Senat ihre Nummerierung und ihre Inhaltsbezeichnungen zum besseren Verständnis übernimmt:

6. a) Rechnung M 68/03 über 1.795,39 € (Erbscheinerteilung)

Das Mandat ist unstreitig.

Ohne rechtliche Auswirkung auf den Anspruch der Beklagten bleibt die Beanstandung der Klägerin, auf dem erwirkten Erbschein sei ihr Name nicht korrekt geschrieben worden. Unterstellt, dies sei zutreffend, könnte das den Beklagten nicht angelastet werden. Dem Klagevortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Fehler auf falschen Angaben der Beklagten beruhte. Dann aber war es Sache des Nachlassgerichts, den Erbschein mit richtigem Inhalt zu erstellen.

Jedoch hält die Klägerin dem Honoraranspruch insoweit zu Recht entgegen, die Beklagten hätten sie bei vollständiger Wahrnehmung der anwaltlichen Fürsorgepflicht auf die weitaus kostengünstigere Möglichkeit hinweisen müssen, den Erbschein durch einen Notar beantragen zu lassen, weil dies deutlich weniger gekostet hätte, nämlich allenfalls 250,00 €.

Der Einwand ist als konkludent erklärte Hilfsaufrechnung zu werten. Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer schuldrechtlichen Pflicht nach § 280 BGB, den sie damit erkennbar geltend machen will.

Verletzt der Schuldner - hier die Beklagten - eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet ist, die Vermögensinteressen des Mandanten auch im Zusammenhang mit dessen voraussichtlicher oder doch zumindest möglicher Verpflichtung zu wahren, künftig mit Kosten der Rechtsbesorgung belastet zu werden.

So hat er über das Kostenrisiko einer Rechtsverfolgung- oder Verteidigung jedenfalls dann zu belehren, wenn der Mandant hiervon möglicherweise - erkennbar - falsche Vorstellungen hat. Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Anwalt darauf hinzuweisen (vgl. Hartmann NJW 2004, 2484; zu allem Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 280 Rn. 83). Er muss in geeigneten Fällen auch über die Möglichkeit informieren, Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. OLG Düsseldorf AnwaltsBl. 1987, 147).

Im vorliegenden Fall musste sich den Beklagten aufdrängen, dass die Klägerin das Ziel, einen Erbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann zu erlangen, mit Hilfe eines Notars erheblich kostengünstiger hätte erreichen können, denn dieser hätte nach der Kostenordnung und nicht, wie die Beklagten, nach der BRAGO abgerechnet. Offenkundig - und für die Beklagten erkennbar - war dies der rechtsunkundigen Klägerin aber nicht bewusst, so dass sie dennoch die Beklagten mit der Antragstellung betraute. Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten, nämlich bei entsprechender rechtlicher Belehrung, beratungsgerecht verhalten hätte mit der Folge, dass sie sich an einen Notar gewandt und sich lediglich zur Zahlung der von ihm erhobenen Gebühren verpflichtet hätte.

Diese Kosten errechnen sich wie folgt:

Nach § 147 Abs. 2 KostO erhält der Notar für Tätigkeiten im Auftrag eines anderen, für die eine besondere Gebühr nicht bestimmt ist, die Hälfte einer vollen Gebühr. Die Vorschriften des ersten Teils der Kostenordnung gelten für Notare entsprechend, § 141 KostO. Der Geschäftswert ist, soweit er nicht anderweitig bereits fest steht, nach freiem Ermessen zu be-stimmen, § 30 KostO. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist im Streitfall der Nachlasswert, den die Beklagten ihrerseits in der beanstandeten Rechnung - insoweit nachvollziehbar - mit 194.727,11 € angegeben haben. Nach der dem § 32 KostO beigefügten Tabelle beträgt die volle Gebühr bei diesem Geschäftswert 357,00 €, die halbe Gebühr somit 178,50 €. Einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von 16 % ergibt dies eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 207,06 €. Allerdings hat die Klägerin ihrer eigenen Berechnung eine fiktive Gebühr in Höhe von 250,00 € zugrunde gelegt. Bis zu diesem Betrag ist sie somit bereit, die Gegenforderung der Beklagten hinzunehmen.

Das von den Beklagten nunmehr begehrte Honorar, so weit es darüber hinausgeht, hätte sie sich erspart. In diesem Differenzbetrag besteht der der Klägerin entstandene Schaden. Mit ihm rechnet sie erfolgreich auf, so dass von der Honorarforderung der Beklagten insoweit 1.545,39 € abzuziehen sind und sie lediglich 250,00 € beanspruchen können.

b) Rechnung M 68/03 über 1.065,95 € (Erbrechtliche Beratung)

Insoweit haben die Beklagten eine Gegenforderung nicht schlüssig vorgetragen. Schon die Erteilung eines Mandates begegnet durchgreifenden Bedenken.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 25.04.2006 bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagtenvortrag lediglich Gespräche der Parteien über die Zukunft des von dem Ehemann der Klägerin hinterlassenen Betriebs erkennen lässt. Indessen haben die Beklagten, worauf noch einzugehen sein wird, unter der Bezeichnung €Unternehmensverkauf€ an anderer Stelle Honorar abgerechnet. Dass darüber hinaus eine Beratung der Klägerin den privaten Nachlass betreffend stattgefunden habe, ist nicht dargelegt worden. Folglich schuldet die Klägerin dafür keine Bezahlung.

Es reicht in diesem Zusammenhang nicht der Hinweis der Beklagten auf das Vorhandensein eines gemeinsamen bebauten Grundstücks der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes. Das mag in einem Gespräch der Parteien erwähnt worden sein. Dass die Beklagten die Klägerin auch diesbezüglich rechtlich beraten hätten, lässt sich dem indessen nicht ohne weiteres entnehmen und ist auch nicht nachvollziehbar dokumentiert worden.

c) Rechnung M 69/03 über 1.339,84 € (Unfallschaden)

aa) Verhandlungen mit der V.-Bank

Insoweit schuldet die Klägerin eine Vergütung. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass sie ihnen das als Anlage BB 7 in Kopie überreichte Schreiben der V.-Bank vom 30.06.2003, gerichtet an den Erblasser, übergeben hat, was unstreitig ist. Jedenfalls das durften die Beklagten als Aufforderung sehen, für die Klägerin anwaltlich tätig zu werden. Dass sie dem nachkamen, haben sie durch Vorlage des an die V.-Bank gerichteten Schreibens vom 01.09.2003 hinreichend belegt. Die Höhe des berechneten Honorars ist nicht zu beanstanden.

bb) Verkauf des Firmenfahrzeugs

Die Klägerin hat die Erteilung eines Mandats auch insoweit in Abrede gestellt. Hierzu haben die Beklagten als Anlage BB 13 ein von ihnen an die Firma N. in S., die Erwerberin des Wagens, gerichtetes Schreiben vom 01.09.2003 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie in der Angelegenheit tätig geworden sind. Die Tatsache, dass die ihnen zugänglich gemachten Angaben es ihnen erlaubten, das Schreiben zu verfassen, belegt aber noch nicht hinreichend, dass es dafür ein ausdrücklich erteiltes Mandat der Klägerin gab, was Voraussetzung für die Begründetheit des Honoraranspruchs wäre. Im Übrigen barg der Sachverhalt keinerlei rechtliche Schwierigkeiten, die eine Mandatierung nahe liegend erscheinen ließen.

Der Senat hält in diesem Zusammenhang einen allgemeinen Hinweis zur Rechtslage für angebracht. Er betrifft die Darlegungs- und Beweisobliegenheit der Beklagten, die im Laufe des Prozesses wiederholt zu bedenken gaben, es sei lebensfremd anzunehmen, sie hätten ohne Mandat anwaltliche Arbeit geleistet. Diese Argumentation wird weder dem tatsächlichen Hintergrund des hier zu beurteilenden Sachverhaltes noch der prozessualen Situation umfassend gerecht.

Offenbar hat die Klägerin den Beklagten nach dem plötzlichen Ableben ihres Ehemannes in diesem konkreten wie auch in anderen Fällen Unterlagen zugänglich gemacht, die etliche nunmehr von ihr zu regelnde Angelegenheiten betrafen. Es liegt auf der Hand, dass sie in dieser äußerst schwierigen und tragischen Lebenssituation einen Überblick zu gewinnen suchte. Es war indessen - auch aus wohlverstandenem Kosteninteresse - ihre Sache, im Einzelfall zu bestimmen, wann und in welcher Sache sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte. Eine solche mit Rechtsbindungswillen vorgenommene Beauftragung der Beklagten muss, von deren Empfängerhorizont aus betrachtet, hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Sie muss fest stehen, entweder als unstreitig oder als schlüssig vorgetragen und bewiesen. Der Beweis eines schriftlich nicht dokumentierten Mandats obliegt nach den Regeln des Zivilprozessrechts, die der Senat auch im Streitfall uneingeschränkt zu beachten hat, den Beklagten.

Die Klägerin ist zu der streitigen Mandatserteilung für die Veräußerung des Firmenfahrzeugs auf Antrag der Beklagten vom Senat als Partei vernommen worden. Sie hat bekundet, sie habe diese Angelegenheit selbst regeln wollen und dies auch getan. Eine Tätigkeit der Beklagten habe sie insoweit nicht gewünscht. Der Senat hegt aufgrund des von der Klägerin gewonnenen persönlichen Eindrucks keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.

cc) H. Versicherung

Die Beklagten haben dazu unter anderem ihre Schreiben vom 27.10.2003 (BB 16) und vom 10.11.2003 (BB 17) vorgelegt, wovon die Klägerin eine Kopie erhalten habe. Es handelt sich um den Kaskoversicherer des Erblassers. Man kann bereits an der Schlüssigkeit des Beklagtenvortrags zu diesem Teil der Gegenforderung zweifeln. Die Behauptung einer ausdrücklichen Mandatserteilung durch die Klägerin wird nicht erhoben, geschweige denn durch ihre Aussage als Partei unter Beweis gestellt.

Die Beklagten tragen dazu lediglich vor, die Klägerin habe ihnen das Schreiben der H. Verssicherung vom 09.10.2003 übersandt, worin der Schadensfall als Kaskoschaden abgerechnet wird. Dass überhaupt, mit welchem Ziel und in welchem Umfang die Beklagten beauftragt gewesen seien, in dieser Angelegenheit die rechtlichen Interessen der Klägerin wahr zu nehmen, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht zu erkennen. Den genannten Schreiben ist zu entnehmen, dass sie versuchten, die Abrechnung der Kaskoversicherung €rückgängig€ zu machen. Es steht indessen nicht fest, dass die Klägerin sie dazu aufforderte.

Somit verbleibt von der Honorarforderung nach der Rechnung M 69/03 lediglich ein berechtigter Anspruch in Höhe von 770,44 €.

d) Rechnung M 71 / 03 über 3.754,38 € (Vollmachten P./Rundschreiben Kunden/Unternehmensverkauf/Arbeitsrechtliche Beratung)

Die Klägerin beanstandet, ihr sei nicht klar gewesen, dass es sich hier um vier voneinander getrennt zu behandelnde anwaltliche Angelegenheiten gehandelt habe. Mit diesem Einwand kann sie indessen nicht gehört werden. Es handelt sich, was auch für die Klägerin als Laiin durchaus erkennbar war, um ein umfangreiches Tätigkeitsfeld der Beklagten, so zu sagen eines der Kernstücke der anwaltlichen Arbeit nach dem plötzlichen Ableben des Ehemannes der Klägerin, wobei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren.

aa) Vollmachten P.

Mandat und Tätigkeit der Beklagten werden von der Klägerin insoweit nicht in Abrede gestellt.

bb) Rundschreiben an Kunden

Gleiches gilt für die von den Beklagten gefertigten Schreiben an die Kunden des Erblassers.

cc) Unternehmensverkauf

In diesem Zusammenhang vertritt die Klägerin die Auffassung, der Gegenstandswert sei in der streitigen Rechnung zu hoch angesetzt worden. Dem kann der Senat nicht folgen. Es spricht vielmehr alles dafür, den vollen Unternehmenswert zugrunde zu legen, wie die Beklagten es getan haben. Überzeugende Argumente für eine abweichende Beurteilung liefert die Klägerin nicht.

Die Tätigkeit der Beklagten als solche steht insoweit außer Streit.

Die berechneten Honorare sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

dd) Arbeitsrechtliche Beratung

Die Erteilung des Mandats sowie die Durchführung der Beratung sind streitig.

Den Beklagten ist es indessen schon nicht gelungen, die Erteilung des Mandats zu beweisen.

Sie haben zu ihrer Behauptung drei Zeugen benannt, die ihren Vortrag alle nicht bestätigen konnten.

Der Zeuge K., Steuerberater sowohl der Klägerin als auch ihres verstorbenen Ehemannes, hat bekundet, er habe zur Vorbereitung der bevorstehenden Unternehmensveräußerung die €Zahlen geliefert€. Es habe in seinem Büro am 07.10.2003 ein Gespräch stattgefunden, an dem auch die beiden Parteien teilgenommen hätten. Der Verkauf sei dann im Dezember 2003 vollzogen worden.

Auf den Vorhalt der entsprechenden Beklagtenbehauptung hat der Zeuge erklärt, in seinem Beisein sei über die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers nicht gesprochen worden. Er wisse auch nichts davon, dass die Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer unter Rentabilitätsgesichtspunkten überprüft werden sollte. Zwar halte er theoretisch für möglich, dass es auch um dieses Thema gegangen sei, habe daran aber keine konkrete Erinnerung. Ganz am Rande sei die Bemerkung gefallen, dass ein Arbeitnehmer, an dessen Namen er, der Zeuge, sich nicht erinnere, Alkoholprobleme habe. Mehr wisse er darüber nicht.

Der Zeuge Sch. war nach seinen Angaben neben den weiteren Zeugen P. und K. sowie den Parteien an einer Gesprächsrunde beteiligt, bei der es aber nicht um bestimmte Arbeitnehmer gegangen sei. Er habe zwar mit dem Steuerberater K. ganz allgemein über die Personalsituation gesprochen, aber auch da nicht über einen bestimmten Arbeitnehmer. Mit dem Beklagten zu 1. habe er sich darüber gar nicht unterhalten, jedenfalls könne er sich daran nicht erinnern.

Der Zeuge P. schließlich hat bekundet, zu dem Beweisthema überhaupt nichts beitragen zu können. Von einer Beauftragung der Beklagten, arbeitsrechtlich etwas zu prüfen oder zu unternehmen, sei ihm nichts bekannt.

Der Senat beurteilt die Aussagen der Zeugen insgesamt als glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen hegt er keine Zweifel.

Damit im Einklang steht die Bekundung der Klägerin. Die Beklagten haben ihre Parteivernehmung beantragt. Auch sie hat indessen die behauptete Erteilung eines Mandats zu arbeitsrechtlicher Beratung nicht bestätigt.

Danach sind 333,73 € von der Rechnung der Beklagten abzusetzen. Es verbleibt ein Betrag von 3.420,65 €.

e) Rechnung M 86/03 über 596,73 € (Beerdigungskosten)

Die Klägerin verweist darauf, den Beklagten sei für die Abrechnung dieser Kosten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners kein gesondertes Mandat erteilt worden. Vor allem aber hätten sie das Honorar bereits dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in Rechnung gestellt.

Dieser Einwand greift indessen nicht durch. Denn die Beklagten haben unwidersprochen dargelegt, dass sie, was im Übrigen auf der Hand liegt, nach der Kündigung des Mandats seitens der Klägerin nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätten, die Gebühren für die Abrechnung der Beerdigungskosten dem Haftpflichtversicherer in Rechnung zu stellen.

Diese müsse daher die Klägerin selbst begleichen.

Der Vergütungsanspruch besteht somit. Seine Höhe ist nicht zu beanstanden.

f) Rechnung M 87/03 über 1.196,19 € (Unfallrente)

Die Erteilung des Mandats steht zur Überzeugung des Senats fest. Abgesehen davon, dass sich die Beklagten insoweit auf die ihnen erteilten schriftlichen Vollmachten der Klägerin und ihrer Kinder stützen, hat die Klägerin ihnen mit Begleitschreiben vom 07.10.2003 einen Rentenbescheid übersandt und bereits damit zu erkennen gegeben, dass sie selbst davon ausging, die Beklagten auch mit dieser Angelegenheit betraut zu haben.

Den Gegenstandswert bemisst der Senat nach anfänglichen Bedenken und neuer Prüfung so, wie die Beklagten es in ihrer Rechnung tun. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dabei nicht allein auf die Höhe der im Ergebnis von der Haftpflichtversicherung geschuldete Unfallrenten für die Klägerin und ihre Tochter abgestellt werden. Denn die Beklagten hatten bei ihrer anwaltlichen Tätigkeit die gesamte - auch künftige - Rentensituation der Klägerin zu bewerten und zu berücksichtigen. Die von ihnen nach billigem Ermessen getroffene Festsetzung des Gegenstandswertes ist danach nicht zu beanstanden.

Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat zu der Frage nicht Stellung nehmen wollen. Allerdings ist einzuräumen, dass Fragen des Gegenstandswertes in erster Linie von den Gerichten im Erkenntnisverfahren eigenständig zu beurteilen sind und es sich nicht um einen Fall des § 12 Abs. 2 BRAGO handelt.

Den Beklagten steht insoweit lediglich eine Geschäftsgebühr zu, nicht aber eine Besprechungsgebühr. Die Durchführung einer honorarrechtlich beachtlichen Besprechung haben die Beklagten weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Im Ergebnis ist also der Teilbetrag in Höhe von 505,35 € zzgl. MwSt. in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch in Höhe von 609,99 € verbleibt.

g) Rechnung M 92/03 über 1.443,99 € (Firmenkredite Sparkasse S.)

Die Beklagten haben auch hier die Erteilung eines Mandats nicht beweisen können. Die von ihnen benannten Zeugen haben ihren Vortrag nicht bestätigt.

Der Zeuge Kü., in leitender Stellung bei der Sparkasse beschäftigt, hat bekundet, er habe nach dem Unfalltod des Ehemannes mit der Klägerin und ihren Kindern gesprochen. Der Verstorbene habe keine Kontovollmacht hinterlassen. Er, der Zeuge, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt etwas mit den Beklagten, insbesondere nicht mit dem Beklagten zu 1., zu tun gehabt. Es habe einmal ein Anwalt bei ihm angerufen, dessen Namen er nicht erinnere. Ihm habe er erklärt, dass er ohne die Vorlage einer Vollmacht ohnehin nichts sagen dürfe und werde. Er, der Zeuge, habe daraufhin die Klägerin informiert. Diese habe ausdrücklich untersagt, dem Anwalt Auskünfte zu erteilen, da er keinen entsprechenden Auftrag von ihr erhalten habe. Daran habe er, der Zeuge, sich selbstverständlich gehalten.

Auf Vorhalt des Beklagten zu 1., dass er dem Zeugen etwas von einem Erbschein berichtet habe, hat dieser entgegnet, das möge sein, aber dazu habe er €mit Sicherheit€ nichts gesagt.

Die dazu ebenfalls als Zeugin gehörte Sparkassenangestellte W. hat berichtet, €ein Rechtsanwalt€ habe sie angerufen. Sie habe aber darauf verwiesen, dass sie ohne Vorlage einer Vollmacht keine Auskunft geben werde. Von dem Inhalt des Telefonats habe sie ihren Vorgesetzten, den Zeugen Kü., informiert. Sonst habe sie mit den Beklagten nichts zu tun gehabt. An ein Telefongespräch, in dessen Verlauf sie dem Beklagten zu 1. mitgeteilt habe, ein Erbschein sei eingetroffen, könne sie sich nicht erinnern.

Auch wisse sie nichts davon, dass die Klägerin ihr berichtet habe, den Beklagten sei ein Mandat erteilt worden.

Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und/oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln.

Die Beklagten treten dem entgegen. Sie verweisen unter anderem darauf, dass sie sich im Besitz der Visitenkarte des Zeugen Kü. befänden. Das allein beweist allerdings nicht bereits die Existenz eines Mandats.

Somit können die Beklagten für die rechtliche Bearbeitung der Abwicklung von Firmenkrediten kein Honorar beanspruchen.

h) Rechnung M 93/03 über 1.784,73 € (Eintragung in die Handwerksrolle)

Die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten in diesem Zusammenhang als solche ist grundsätzlich unstreitig, somit auch ihre Berechtigung, eine Geschäftsgebühr zu erheben.

Die Beklagten haben darüber hinaus das bestrittene Entstehen einer Besprechungsgebühr bewiesen, wie abgerechnet.

Der auf ihren Antrag dazu vernommene Zeuge Dr. Ha. hat bekundet, es habe in seinem Büro am 26.08.2003 eine Besprechung mit der Klägerin statt gefunden, die in Begleitung des Beklagten zu 1. erschienen sei. Dabei sei es um die Weiterführung des Unternehmens des Erblassers gegangen und darum, wie die Handwerkskammer die Klägerin dabei unterstützen könne. Thema sei auch ihre Eintragung in die Handwerksrolle gewesen, ebenso die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin in diesem Zusammenhang. Dass sich die Unterredung auch um die mögliche Haftung der Klägerin nach § 27 HGB gedreht habe, sei möglich. Daran könne er, der Zeuge, sich aber nicht mehr erinnern.

Der von den Beklagten angesetzte Gegenstandswert ist angesichts des Unternehmenswertes und der rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat erklärt, auch dazu nicht Stellung nehmen zu wollen.

Dem Senat erscheint die von den Beklagten angesetzte Mittelgebühr angemessen.

Hier hat die Rechtsanwaltskammer ebenfalls erklärtermaßen davon abgesehen, von ihrem Recht zur Äußerung Gebrauch zu machen. Der Senat hat das hinzunehmen, obwohl offenkundig ein Fall des § 12 Abs. 2 BRAGO gegeben ist. Denn das darin vorgesehene Gutachten der Kammer ist kein Beweismittel im Sinne der ZPO. Das Gericht hat also keine Mittel zur Verfügung, die Erstellung des Gutachtens zu erzwingen. Die Verweigerung einer Stellungnahme ist vielmehr als Ausdruck des Verzichts auf ein gesetzlich eingeräumtes Mitwirkungsrecht der Rechtsanwaltskammer zu bewerten (vgl. Feuerich/Weyland, Komm. BRAO, 6. Aufl., § 73 Rn. 56).

Damit haben die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.784,73 €.

7. Somit errechnet sich die begründete Klageforderung wie folgt.

a) Die Beklagten haben unstreitig von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Gesamtbetrag von 16.159,68 € erhalten.

Davon haben die Beklagten während des Verfahrens an die Klägerin 4.638,74 € weiter geleitet.

Es verbleibt somit eine Zwischensumme von 11.520,94 €. Diesen Betrag haben die Beklagten einbehalten.

Einen Anspruch auf den Ersatz von kapitalisierten Verzugszinsen hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht.

b) Die Gegenforderung der Beklagten ergibt sich aus der Addition der zu Recht verlangten Anwaltshonorare nach Maßgabe der im Einzelnen erörterten Rechnungen mit den Ordnungsnummern M 68, M 69, M 71, M 86, M 87 und M 93. Die Summe beträgt 7.432,54 €.

Davon abzuziehen ist die unstreitige Vorschusszahlung der Klägerin in Höhe von 1.500,00 €, so dass ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 5.932,54 € verbleibt.

c) Die Klägerin kann im Ergebnis also die Zahlung weiterer 5.588,40 € verlangen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 91 a Abs.1, 269 Abs.3, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf. Die Entscheidung des Senats beruht auf der Würdigung der Einzelfallumstände. Auch ist eine Abweichung von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu erkennen.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 14.11.2005 auf 9.855,17 €; für die Zeit ab dem 15.11.2005 auf 10.640,98 €.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 08.05.2007
Az: 11 U 68/05


Link zum Urteil:
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