Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 270/04

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2005, Az.: 24 W (pat) 270/04)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 21 209 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 302 21 209 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 369 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 25.01.2005
Az: 24 W (pat) 270/04


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