Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 68/01

(BPatG: Beschluss v. 25.04.2002, Az.: 25 W (pat) 68/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als die Zurückweisung der Anmeldung auch für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen" erfolgt ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung TeleMallist am 10. Juni 1998 zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen ua "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Handel über das Internet...(Klasse 42)"; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer...(Klasse 9); Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Telekommunikationsleitungen (Klasse 38)" in das Markenregister angemeldet worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hat im Verfahren vor dem DPMA nach Beanstandung der Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 ausgeführt, dass das Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wie folgt eingeschränkt werde:

Klasse 9 Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten);

Klasse 16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Betriebsanleitungen und Handbücher für Datenverarbeitungsgeräte, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 42 Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung und Wartung von Computersoftware, technische Beratung, gutachterliche Tätigkeit, Dienstleistungen eines Informatikers"

Weitere Ausführungen dazu, weshalb in dem neu gefassten Verzeichnis keine Dienstleistungen der Klasse 38 aufgeführt sind, enthielt das Schreiben nicht.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 13. Dezember 1999 die Anmeldung zurückgewiesen und ausgeführt, die Bezeichnung "TeleMall" stelle in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende und zukünftig freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 und Nr 2 MarkenG dar. "TeleMall" setze sich aus der für "Telekommunikation" eingebürgerten Vorsilbe "Tele" (fern, weit) und dem in den USA für "Einkaufszentrum" oder "Einkaufsstraße" verwendeten Wort "mall" zusammen, sei sprachüblich gebildet und insgesamt mit "elektronischem Einkaufszentrum" zu übersetzen. Wenn der angemeldete Gesamtbegriff auch möglicherweise derzeit im Inland noch keinen hinreichenden Bekanntheitsgrad erreicht habe, so biete jedoch die bereits erfolgte Aufnahme in das Fremdwörterbuch und die Vorherrschaft der englischen Sprache im DV- und Internetbereich hinreichend sichere und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Markenwort künftig von Mitbewerbern des Anmelders zur beschreibenden Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigt werde und somit zukünftig freihaltungsbedürftig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 13. Dezember 1999 aufzuheben und die angemeldete Marke auch im Hinblick auf Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Schriftsatz vom 12. Juli 1999 mit der als Anlage zum Protokoll befindlichen Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einzutragen.

Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung die Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der nachfolgenden - auch die ursprünglichen Dienstleistungen der Klasse 38 enthaltenden - Fassung erklärt:

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet;

Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Telekommunikationsleistungen;

Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet", hilfsweise,

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung: sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen".

Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass in der von ihm mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 erklärten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kein Teilverzicht auf die ursprünglich unter der Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Telekommunikationsleitungen" erklärt worden sei und deshalb in der erneuten Aufnahme dieser Dienstleistungen keine unzulässige Erweiterung des zuletzt beanspruchten Verzeichnisses liege.

In der Sache sei davon auszugehen, dass die von der Markenstelle angeführten Gründe, welche einen Rückschluss auf ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis rechtfertigen sollen, nicht haltbar seien. Die Annahme einer hier nur theoretisch denkbaren Entwicklung reiche jedenfalls nicht zur Begründung aus, zumal auch in den USA ein elektronisches Kaufhaus mit "virtual store" oder "eshop" oder "cyber Shop" bezeichnet werde und deshalb nicht einmal im angeblichen Ursprungsland ein entsprechender Begriff existiere. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass "Tele" für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen glatt produktbeschreibend sei, da diese Vorsilbe auch in den von der Markenstelle angeführten Beispielen "Telebanking" und "Telemarketing" als Kürzel für "Telefon" und nicht allgemein für "Kommunikation" stehe, während für den Handel über das Internet "Tele" keine Verwendung finde und sich als beschreibende Vorsilbe "e" für "electronic (zB ecommerce, ecash) eingebürgert habe. "Tele" sei mehrdeutig und dürfe nicht generell mit "Telekommunikation" gleichgesetzt werden. Es fehle mithin auch an einem eindeutigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung, welches allenfalls mit - einem nicht existierenden - "telefonischen Einkaufszentrum" übersetzt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders sowie den weiteren Akteninhalt einschließlich der dem Anmelder übersandten Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht und deshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.

A.

1.) Soweit der Anmelder die Auffassung vertritt, dass trotz der Fassung des Schriftsatzes vom 12. Juli 1999 und der darin unerwähnt gebliebenen Dienstleistungen der Klasse 38 "Telekommunikation; Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Telekommunikationsleitungen" nicht auf diese verzichtet worden sei und deshalb die Aufnahme in das nunmehr neugefasste Verzeichnis keine unzulässige Erweiterung darstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Anmelder hat in dem Schriftsatz vom 12. Juli 1999 ausdrücklich erklärt, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf die oben wiedergegebene Fassung beschränken zu wollen. Auch enthält der Schriftsatz keine sonstige Erklärungen, aus denen ersichtlich wäre, dass die Neufassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sich nur auf die sonstigen Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch auf diejenigen der Klasse 38 beziehen sollte. Hierzu hätte aber insbesondere im Hinblick auf die Begleitumstände und die vorangegangene Beanstandung Veranlassung bestanden. Die mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 erklärte Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt sich danach nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern insbesondere auch dem erkennbaren Willen des Anmelders im Zeitpunkt der Erklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände aus der Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts als eindeutig dar und lässt keine Auslegung in dem vom Anmelder verstandenen Sinne zu (vgl auch BGH NJW 2001, 3789; zur Auslegung von Prozesswillenserklärungen allgemein: Thomas/Putzo ZPO, 24. Aufl, Einl III Rdn 16). Unabhängig hiervon würde in der Sache der Eintragung auch für diese Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

2.) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in Bezug auf diese beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustellen.

a) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und insbesondere auch die dem Anmelder im Beschwerdeverfahren übersandte Internet-Recherche des Senats belegt, wird der Ausdruck "TeleMall" bereits gegenwärtig im Inland beschreibend als Synonym für den Begriff "virtuelles Einkaufszentrum/Kaufhaus" verwendet. Die Markenstelle hat insoweit zutreffend auf die gebräuchliche Abkürzung von "Tele" für "Telekommunikation" (vgl zB auch Teleservice, Telebanking, Tele-Konto, Teledienstleistungen, Tele-Universität, Teleconsulting, Telekolleg usw) sowie den im Amerikanischen gebräuchlichen Begriff "mall" für "Einkaufszentrum" oder "Einkaufsstrasse" hingewiesen. Aber auch im Inland finden sich zwischenzeitlich bereits entsprechende Bezeichnungsgepflogenheiten im Internet wie zB unter der second level domain "EINKAUFSERLEBNIS" der Hinweis auf "das besondere Einkaufserlebnis; TeleMall-Online Shopping". Andere Anbieter weisen auf einen "Telemall-Shop" oder eine "Telemall Einkaufsmall" hin oder bieten - wie zB unter "list bank" einen "Telemall Shopping" Warenvertrieb an. Der beschreibenden Verwendung als Sachangabe steht auch nicht entgegen, dass der Anmelder selbst bzw die von ihm gegründete Telemall AG ua unter der Internetadresse "www. Telemall.de" selbst im Internet als Entwickler, Vermarkter und Vertreiber von Software zum Aufbau und Betrieb von virtuellen Einkaufszentren und Markplätzen auftritt und die Software "telemall" sowie sonstige E-Commerce Software für den Mallbetreiber bzw Betreiber eines "telemallshops" anbietet. Denn unabhängig davon, dass die genannten Nachweise anderer Mitbewerber auch keine Hinweise auf eine markenmäßige Verwendung des angemeldeten Begriffs enthalten, hat der Anmelder sogar selbst zB unter seiner Internetadresse "www. Leinert.com/onlineshopping/fragebogen.html" im Rahmen seiner Diplomarbeit - auf welche bereits die Markenstelle verwiesen hat - eine Leserbefragung durchgeführt und dort ein Online Einkaufssystem so beschrieben, dass "in einer Vorstufe des virtuellen Einkaufszentrums, einem Online Kaufhaus (Tele-Mall) der Kunde die Möglichkeit haben solle, Produkte im Rahmen einer multimedialen Präsentationsform interaktiv auszuwählen". Die angemeldete Bezeichnung erweist sich danach als ein bereits gegenwärtig im Inland verwendetes Synonym für "elektronisches bzw virtuelles Einkaufszentrum/Kaufhaus" und stellt in Bezug auf die nach dem Hauptverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar.

b) Dem steht auch nicht entgegen, dass das in seiner ursprünglichen Bedeutung mit "fern, weit" zu übersetzende Präfix "Tele" für sich betrachtet einen unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen kann. Der Senat verkennt nicht, dass "Tele" mittlerweile als Kürzel für jede Form der Telekommunikation verwendet wird oder allgemein "Telekommunikation" bedeuten kann und auch in dem hier interessierenden Bereich der Angebotspräsentation und des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen in einem virtuellen Einkaufszentrums je nach Medium bei einer abstrakten Betrachtung eine unterschiedliche Bedeutung aufweist - so zB je nach dem, ob die Bestellung und der Verkauf über das Telefon, das Internet oder über sonstige elektronische Medien erfolgt.

Insoweit ist es zwar zutreffend, dass eine Mehrdeutigkeit oder die begriffliche Unschärfe eines Begriffs der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegensteht, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 - LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 20).

Der Anmelder verkennt jedoch in diesem Zusammenhang, dass für die Frage, ob die Bedeutung eines Zeichens einen beschreibenden Gehalt aufweist und/oder nicht unterscheidungskräftig ist, allein auf die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen konkreten Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), wobei selbst eine mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegensteht (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332). Hiernach erweist sich der angemeldete Begriff aber als eindeutig, da im Zusammenhang mit den jeweiligen Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet kein Zweifel besteht, welche der jeweilig möglichen Telekommunikationsmittel gemeint sind.

b) Insoweit ist ferner zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren). Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Da unter die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" auch solche fallen können, welche die besonderen Anforderungen des elektronischen Warenangebots eines "Internet-Kaufhauses" oder sonstigen virtuellen Warenangebots erfüllen können und sich deshalb auch in Bezug auf diese Waren der angemeldete Begriff als freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe erweist, ist deshalb eine Eintragung für auch für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff insgesamt ausgeschlossen.

c) Hierbei ist auch die nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu fordernde Unmittelbarkeit der Merkmalsangaben und die Bedeutung der "sonstigen" Angaben als "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" nicht zu einschränkend auszulegen (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114, aA Fezer Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 19af, 36, 97j, 123a ff).

aa) Auch der Bundesgerichtshof hat insoweit zu Recht in neuerer Zeit klarstellend darauf hingewiesen, es sei zwar zutreffend, dass die Nachteile, die davon ausgehen, dass eine Sachangabe als Marke eingetragen ist, durch die Regelung des § 23 Nr 2 MarkenG in Grenzen gehalten werden und es deshalb auch im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung getragen zu werden brauche. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG diene aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Dementsprechend hat er in den (nicht veröffentlichten) Parallelentscheidungen vom 17. Februar 2000 AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine bessere Welt" und AZ I ZB 33/97 "Bücher für eine humanere Welt" nicht nur eine Unterscheidungskraft der Wortfolge verneint, sondern jeweils ausdrücklich ua für die beanspruchten Waren "Schallplatten, Compact Disc, Filme (Video-, Ferneseh-, Kinofilme) je bespielt" auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bejaht.

bb) Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat in der Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int 2001, 864, 866) zu der für eine Vielzahl von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software..." angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" das dem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entsprechende Schutzhindernis nach Art 7 Abs 1 Buchst c GMV bejaht. Die ohne weiteres Nachdenken als Warenbezeichnung "Filmkomödie" verständliche Wortkombination "CINE COMEDY" stelle zu den fraglichen Dienstleistungen einen konkreten und unmittelbaren Bezug her, namentlich zu denjenigen, die konkret und unmittelbar die Ware Filmkomödie oder deren Herstellung betreffen könnten und beschreibe deshalb eines ihrer Merkmale im Sinne von Art 7 Abs 1 Buchst c GMV (vgl auch EuG GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION).

cc) Auch die angemeldete Bezeichnung reduziert sich in Bezug auf die beanspruchten Waren auf eine verständliche Beschreibung derartiger Merkmale bzw in Bezug auf die Dienstleistungen auf eine Beschreibung des Inhalts der Werke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und ist in dieser Bedeutung als Fachbegriff nachweislich bereits im Inland etabliert.

d) Selbst wenn man die mittels der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintragung wegen eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN - mit weiteren Nachweisen; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele MarkenR, 6. Aufl, § 8 Rdn 75). Dies ist aber aufgrund der genannten konkreten Anhaltspunkte ohne weiteres anzunehmen, zumal der als "Teleshopping" bezeichnete Einkauf von Waren und/oder Dienstleistungen heute sowohl im Fernsehen als auch im Internet bereits fest etabliert ist (vgl hierzu auch BPatGE 40, 57, 59 - TeleOrder mwH). Es kommt hinzu, dass virtuelle Einkaufszentren zunehmende Bedeutung auch im Inland erlangen und das Interesse der Mitbewerber nicht nur an derartigen, am amerikanischen Vorbild orientierten Vertriebssystemen naturgemäß groß ist, sondern auch das Bedürfnis und Interesse an der Verwendung der entsprechenden englischsprachigen Sachbegriffe, zumal der englische Sprachgebrauch insbesondere im Internet einem deutlichen Trend auch im Inland entspricht.

3.) Die angemeldete Bezeichnung unterliegt deshalb für die nach dem Hauptverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen einem Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zu Recht von der Markenstelle beanstandeten Waren und Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG abzusprechen ist.

B.

Soweit der Anmelder hilfsweise das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung: sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für Handel und Verkauf von Waren und Dienstleistungen" beschränkt hat, ist die Beschwerde dagegen begründet, da der Eintragung insoweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.

1.) Die Bezeichnung "TeleMall" erweist sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen weder als eine beschreibende Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch bestehen sonstige Anhaltspunkte für die Annahme, der inländische Verkehr werde hierin nur ein sonstiges gebräuchliches Wort und nicht auch einen individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis für die Ware selbst oder die Dienstleistung sehen, zumal bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

2.) Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Grund, der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG wegen Täuschungsgefahr deshalb zu versagen, weil sich die angemeldete Bezeichnung für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen in jedem denkbaren Fall als eine unrichtige Angabe mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz erweisen könnte (vgl zu dieser Voraussetzung im einzelnen Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 230 und Rdn 233). Denn der Verkehr wird außerhalb des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs der angemeldeten Bezeichnung keinen sachbezogenen Aussagegehalt zuordnen und unterliegt deshalb bereits keiner Irreführung (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 235).

Auf die Beschwerde des Anmelders war deshalb unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren hilfsweise noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angefochtene Beschluss abzuändern. Im übrigen war die Beschwerde hinsichtlich des verfolgten Hauptantrages zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 25.04.2002
Az: 25 W (pat) 68/01


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