Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/01

(BGH: Beschluss v. 17.12.2001, Az.: AnwZ (B) 4/01)

Tenor

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 17. November 1995 im Handelsregister als GmbH eingetragen. Ihr gehörten als Gesellschafter die Rechtsanwälte Thomas J. und Christoph M. sowie die F. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft mbH an.

Die Antragstellerin hat die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft beantragt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 29. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 59 e Abs. 1 BRAO sei die Beteiligung von juristischen Personen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft unstatthaft. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Während des Beschwerdeverfahrens ist die F. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft mbH als Gesellschafterin ausgeschieden. Nunmehr gehören der GmbH drei Rechtsanwälte sowie ein Steuerberater an. Die GmbH hat daraufhin die begehrte Zulassung erhalten. Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde über die Kosten zu entscheiden.

Der Senat erachtet es für angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Denn die Beschwerde hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die Antragstellerin die Gründe, die ursprünglich aufgrund der Vorschrift des § 59 e Abs. 1 BRAO einer Zulassung entgegenstanden, inzwischen beseitigt hat. Da die erstinstanzliche Entscheidung nach dem damaligen Sachund Streitstand zu Recht ergangen ist, entsprach es nicht der Billigkeit, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.

Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.12.2001
Az: AnwZ (B) 4/01


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