Landgericht Hannover:
Urteil vom 19. November 2009
Aktenzeichen: 25 O 10/09

(LG Hannover: Urteil v. 19.11.2009, Az.: 25 O 10/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanwälte, die im Wettbewerbsrecht tätig sind; die Klägerin als Anwaltsgesellschaft in ..., der Beklagte in ... . In dieser Eigenschaft hat der Beklagte einen Mandanten der Klägerin wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. In dem Abmahnungsschreiben vom 30.12.2008 (Anlage K1) hat der Beklagte als Rechtsvertreter der Musikgruppe "..." und eines Herrn ... als Rechteinhaber und Urheber einer Vielzahl von Musikwerken eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht, weil der Mandant der Klägerin sich im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer Netzwerkes zum Tausch von Musiktiteln betätigt habe. Der Beklagte hatte die sogenannte IP-Adresse des Nutzers und dessen Zugriff auf die Internet-Adresse durch eigene Recherche ermittelt und darauf die Abmahnung gestützt. Unter Hinweis auf den Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung gem. §§ 2, 97, 101 und 106 Urheberrechtsgesetz hat der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von dem Nutzer verlangt und unter Hinweis auf den entstandenen Schaden und mögliche weitere Schadensersatzansprüche angeboten, die weitere Verfolgung dieser Ansprüche gegen einmalige Zahlung von pauschal 450 € auf sich beruhen zu lassen. In dem Abmahnungsschreiben hat der Beklagte seine Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 7.500 € mit 1,3 Geschäftsgebühren zuzüglich Auslagen mit 507,50 € berechnet, auf entstandene Kosten für die Ermittlung der Internetadresse in Höhe von 300 € hingewiesen und auf mögliche weitere Schadensersatzansprüche hingewiesen. In dem Abmahnungsschreiben heißt es, § 97a Abs. 2 Urhebergesetz (wonach die sogenannte anwaltliche Abmahnungsgebühr in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € gedeckelt ist) sei nicht anwendbar.

Dieses Verhalten des Beklagten hält die Klägerin für eine unlautere Geschäftspraktik und damit wettbewerbswidrig und verlangt die Verurteilung zur Unterlassung in zukünftigen Fällen bei Abmahnungen von privaten Nutzern von Filesharingprogrammen wegen eines einmaligen vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes, wenn dabei zur Zahlung höhere Rechtsanwaltsaufwendungen für die Abmahnung von mehr als 100 € aufgefordert werden würde. Die Klägerin meint, beide Parteien seien Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechtes; in dem Abmahnungsschreiben des Beklagten sei eine Wettbewerbshandlung zu sehen, die unlauter sei, weil sie gegen § 97a Abs. 2 des Urhebergesetzes - in dem die Klägerin eine Marktverhaltensregelung sieht - verletzt habe und deshalb wettbewerbswidrig sei.

Nachdem die Klägerin vor der streitigen mündlichen Verhandlung seinen Klagantrag zu Ziffer 2. (Kostenerstattung) zurückgenommen hat, beantragt er,

den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, aufzugeben, es zu unterlassen, zukünftig Verbrauchern gegenüber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung höhere Aufwendungen für Abmahnungen zu verlangen, als dieses nach § 97a Abs. 2 des Urhebergesetzes bestimmt worden ist, indem er privaten Nutzern von Filesharingprogrammen denen mit einer Abmahnung ein einmaliger vermeintlicher Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, zur Zahlung höherer Rechtsanwaltsaufwendungen für die Abmahnung als 100 € auffordert, auch wenn die Identität der Inanspruchgenommenen nur durch eine IP-Ermittlung stattfinden kann.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, in seiner anwaltlichen Tätigkeit sei kein Wettbewerbsverstoß zu sehen, weil schon keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts in dem anwaltlichen Abmahnungsschreiben zu sehen sei. Gegenüber dem in Anspruch genommenen Rechtsverletzer ... habe das Abmahnschreiben weder die eigene Rechtsanwalttätigkeit des Beklagten anpreisen wollen noch für die Musik der Band "..." Werbung treiben wollen. Im übrigen sei, selbst dann, wenn man in § 97a Abs. 2 Urhebergesetz eine Marktverhaltensnorm sehen wolle, kein Wettbewerbsverstoß festzustellen, weil es sich bei dem abgemahnten Fall nicht um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe. Vielmehr habe es sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schon wegen der fehlenden Einräumung des Urheberrechtsverstoßes um eine Rechtsverletzung gehandelt, die nach Art und Umfang für die Feststellungsverfolgung einen größeren Arbeitsaufwand erfordert habe. So habe bereits die Ermittlung der sogenannten Rechtekette, d.h., die Rückverfolgung der Urheberrechte, an dem heruntergeladenen Musikstück, einen größeren Aufwand bedeutet, bevor überhaupt eine Abmahnung möglich gewesen sei. Desweiteren sei die zu erwartende rechtliche Auseinandersetzung, ob der Nutzer als Täter oder Störer haftet, keineswegs einfach, so dass sich die Sach- und Rechtslage schwierig gestaltet habe, wobei der Nutzer überhaupt erst durch Einsatz und Zusammenarbeit einer Ermittlungsfirma namentlich habe ermittelt werden können. Wegen des Umfanges der unbegrenzten Anzahl von Internet-Tauschbörsen-Nutzern, die wie der Veranlasser an einer Tauschbörse teilnehmen, sei nicht mehr von einem nur geringfügigen Eingriff auszugehen, weil wechselseitig die Nutzer auf eine Vielzahl anderer Rechner zugreifen und dort ebenfalls kostenlos, aber ohne Erlaubnis der Rechteinhaber urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Klägerin steht der beantragte wettbewerbliche Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus Anlass des Abmahnungsschreibens vom 30.12.2008 im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung bei sogenanntem Filesharing von Musikdateien durch Privatnutzer in Tauschbörsen nicht zu.

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass in dem anwaltlichen Schreiben vom 30.12.2008 wegen Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen auf Internet-Tauschbörsen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten der eigenen oder fremden Absatzförderung und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4, 5 UWG vorliegt.

Zwar findet das Wettbewerbsrecht auch auf das geschäftliche Verhalten unter freiberuflich wirtschaftlich tätigen Personen Anwendung, hier auch bezüglich des Verhaltens von Rechtsanwälten innerhalb ihrer freiberuflichen Tätigkeit. Gem. der weiten Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG genügt war auch eine nur mittelbare Förderung des eigenen oder fremden Unternehmens als Handlung, die in objektivem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren und Dienstleistungen steht (HäfermehI/Köhler/Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 2 Rdnr. 6). Erforderlich ist aber eine Handlung, die im Sinne eines Geschäftsabschlusses zur Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv damit zusammenhängt. Es kommt also darauf an, ob im sogenannten Vertikalverhältnis, also gegenüber Nachfragern oder Anbietern, als potentiellen Vertragspartnern, vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss Handlungen vorgenommen werden. Hier ist schon fraglich, ob das Abmahnschreiben des Beklagten überhaupt die vom Gesetz erforderliche objektive Eignung zur Förderung des Absatzes oder Bezug der eigenen Dienstleistung oder der eines fremden Unternehmens fördern will. Das ist hier schon deshalb fraglich, weil das Anwaltsschreiben des Beklagten weder auf die Förderung der Ausweitung der eigenen anwaltlichen Dienstleistung gerichtet ist, noch den Absatz oder Bezug der Vertriebsrechte des Urheber-Mandanten Bezug nimmt. Nach den Erwägungsgründen zu der hier einschlägigen UGP-Richtlinie zur Definition der Geschäftspraktiken (vgl. Artikel 2 lit., d) UGP-Richtlinie) ist unter Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG von Bedeutung, ob die inkriminierte Handlung überhaupt einen objektiven Zusammenhang zur Absatzförderung hat, also die Zielsetzung hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers zu beeinflussen. Ob ein solcher Zusammenhang in einem anwaltlichen Abmahnungsschreiben, das ja aus Anlass der Beauftragung des Anwalts durch einen außenstehenden Mandanten zur Rechtsverfolgung veranlasst worden ist, überhaupt zu sehen ist, ist fraglich, kann für die Entscheidung des Falles hier aber auch zurückstehen.

Der Unterlassungsanspruch scheitert nämlich jedenfalls daran, dass keine tatbestandliche unlautere geschäftliche Handlung ersichtlich ist.

Nach § 3 Abs. 3 UWG, also der Beispielliste von geschäftlichen Handlungen, die für stets unzulässig erklärt sind, handelt es sich nicht um unwahre Angaben über Marktbedingungen, die einen Verbraucher dazu bewegen sollen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen (vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 19). Ein solcher Tatbestand der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Angebotes als sachlich falsche Information liegt hier nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Abmahnungsschreiben vom 30.12.2008, dass dort, vgl. Seite 5, der Beklagte ausdrücklich auf die Vorschrift des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz (gedeckelte Abmahnkosten) hingewiesen hat, wenngleich er darauf verwiesen hat, dass diese Vorschrift hier nicht anwendbar sei, weil keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Bereits durch den Hinweis auf diese Vorschrift, die einen unbestimmten und keineswegs von der Rechtsprechung bisher klar definierten Rechtsbegriff beinhaltet, scheidet schon der Vorwurf einer unwahren Angabe von Marktbedingungen aus.

Aus denselben Gesichtspunkten ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie in dem Verhalten eine vorsätzliche Gebührenüberhebung, eine Strafvorschrift gem. § 352 StGB, begangen sein könnte.

Schließlich scheidet auch eine Anwendung der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aus, wonach eine geschäftliche Handlung unlauter ist, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In § 97a Abs. 2 Urhebergesetz liegt keine Marktverhaltensregelung, weil die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO und BORA) zwar zur Wahrung der geordneten Rechtspflege und der Integrität der Anwaltschaft geschaffen sind, aber nicht notwendig Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 darstellen (Ullmann, GRUR 2003, 822). Auch § 97a Abs. 2 Urhebergesetz stellt keine solche Marktverhaltensnorm dar. Die neu eingeführte Gesetzesvorschrift des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz stellt, wie § 97a Abs. 1 Urhebergesetz zeigt, eine Vorschrift dar, die einen Interessenausgleich zwischen Urheber und Rechtsverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im Auge hat und nicht eine Berufsausübungsregelung für Rechtsanwälte beabsichtigt.

Da es somit schon dem Grunde nach an einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG fehlt, muss die Kammer nicht entscheiden, ob überhaupt § 97a Abs. 2 Urhebergesetz verletzt ist, d.h. ob im vorliegenden Fall ein "einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" vorliegt. Mit beachtlichen Gründen - die auch die Kammer teilt - scheidet diese Annahme schon dann aus, wenn der Rechtsverletzer einer Abmahnung widerspricht und dagegen Einwände erhebt, die zu höherem Prüfungsaufwand führen (Nordemann, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 a Rdz. 32). Das ist nach dem unstreitigen Sachverhalt der Fall.

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO; die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).






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