Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. August 2008
Aktenzeichen: 1 AGH 45/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 22.08.2008, Az.: 1 AGH 45/08)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgelegt.

Gründe

I.

Der am ............... geborene Kläger wurde durch Urkunde vom ............ bei dem Amtsgericht Bonn und zugleich beim Landgericht Bonn zugelassen. Seit dem 01.07.2002 ist er auch bei dem Oberlandesgericht Köln zugelassen. Er ist als Einzelanwalt in C2 tätig.

Nachdem die Antragsgegnerin von Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers erfahren hatte, insbesondere von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Dezember 2007, wandte sie sich mit Schreiben vom 17.01.2008 an den Antragsteller. Sie nahm Bezug auf den Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bonn) von 07.12.2007 sowie drei im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Bonn gegen den Antragsteller eingetragene Haftbefehle. Sie forderte den Antragsteller auf, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 01.02.2008 teilte der Antragsteller mit, bei den angesprochenen Angelegenheiten handele es sich um "solche aus der Zeit meiner schweren Krankheit (Mitte 2005 bis Ende 2006)". Der Antragsteller hatte sich, wie auch aus den Beiakten hervorgeht - Titulierung von ärztlichen Honorarforderungen - 2005/2006 mehreren Operationen unterziehen müssen; ihm wurde ein Gehirntumor entfernt. Das Insolvenzverfahren sei vom Finanzamt L-Q wegen Umsatzsteuerforderungen eingeleitet worden. Die Steuerforderung hätte sich ausweislich eines Schätzungsbescheides vom 26.09.2007 zunächst auf 7.478,61 € belaufen, sie sei auf 1.347,76 € reduziert worden. Die Rücknahme des Insolvenzantrages stehe im Raum, "nachdem die Steuerklärungen abgegeben sind". Denkbar sei die Tilgung der Steuerforderungen, dazu müsse aber zunächst eine abschließende Festsetzung erfolgen. Seit Januar 2008 sei "dies in Bearbeitung beim FA L-Q". Er werde die Antragsgegnerin "vom Abschluss dieser Sache in Kenntnis setzen". In den übrigen Angelegenheiten sei "vereinbarungsgemäß die Titulierung der Ansprüche vorgenommen" worden, verbunden mit Ratenzahlungsvereinbarungen, die von ihm eingehalten würden. Die Gläubiger seien ihm mit Rücksicht auf seine "krankheitsbedingten Ausfallzeiten entgegengekommen". Auf Wunsch lege er die Ratenzahlungsvereinbarungen vor.

Das Schreiben des Antragstellers vom 01.02.2008 überschnitt sich mit einem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom selben Tage, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, sich zu den Haftbefehlen und zu offenen (im einzelnen in einer Liste näher erläuterten) Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 66.651,52 € zu äußern. Unter Berücksichtigung des Schreibens des Antragstellers vom 01.02.2008 ergänzte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen mit Verfügung vom 13.02.2008, die nochmals auf die Haftbefehle Bezug nahm. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Ratenzahlungsvereinbarungen vorzulegen.

Der Antragsteller äußerte sich nicht. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 26.02.2008 mit, sie erwäge, seine Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Wiederum wurden die Haftbefehle in Bezug genommen, ferner eine dem Schreiben beigefügte Forderungsaufstellung, die die Gesamthöhe der offenen Verbindlichkeiten mit 74.728,06 € angab. Das Schreiben des Antragstellers vom 01.02.2008 führe nicht zu einer Ausräumung der Vermutung des Vermögensverfalls. Die Angaben im vorgenannten Schreiben seien nicht durch Unterlagen belegt. Der Antragsteller habe Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von einer Woche zu äußern und eine Einkommens- und Vermögensaufstellung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 05.03.2008 wies der Antragsteller darauf hin, dass ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden sei, der Beschluss vom 07.12.2007 ordne die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zu den Haftbefehlen sei folgendes auszuführen:

Durch Ratenzahlungsvereinbarungen habe er die ursprünglich titulierte Forderung in Höhe von 3.200,00 € auf 900,00 € zurückgeführt. Die Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nach wie vor weiter; eine Kopie der "Ratenvereinbarung" liege bei.

Q2

Mit Vollstreckungsbescheid seien 692,52 € tituliert worden. Es seien Zahlungen in Höhe von 350,00 € unmittelbar bzw. in Höhe von 100,00 € an den Gerichtsvollzieher am 03.09.2007 geleistet worden. Die Restforderung betrage 250,00 €.

E1

Sein privates Konto habe im Oktober 2006 einen Sollstand von 2.400,00 € aufgewiesen. Aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung habe er im Monat 100,00 € zu tilgen, 5 Zahlungen seien erfolgt, an den Gerichtsvollzieher seien ferner am 03.09.2007 100,00 € erbracht worden, so dass die Restforderung 1.800,00 € betrage. Es seien "keine Zahlungen seitdem mehr eingefordert" worden. Ein Kontoauszug ("Ratenzahlungsvereinbarung") liege bei.

Es gebe weitere Ratenzahlungsvereinbarungen, die "Schriftstücke dazu" seien ebenfalls beigefügt. Den Großteil der Forderung mache das Darlehen bei der T C2 aus, das mit 61.395,00 € valutiere. Das Darlehen werde ordnungsgemäß zurückgeführt. Hierzu legte der Antragsteller ein Schreiben der T C2 vom 11.10.2006 vor, mit dem die T sich bereit erklärt, die Gesamtforderung durch Ratenazhlungen in Höhe von 510,00 € entgegenzunehmen. Die Vereinbarung steht unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller die "beigefügte Selbstauskunft ausgefüllt bis zum 24.10.2006" zusammen mit der Vereinbarung zurücksendet. Zur Selbstauskunft hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

Mit Verfügung vom 20.03.2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Sie nahm Bezug auf den im Hinblick auf die gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen zu vermutenden Vermögensverfall. Der Antragsteller sei in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, die Gesamthöhe der offenen Verbindlichkeiten belaufe sich auf 91.716,81 €, unter Berücksichtigung der Ratenzahlungsvereinbarungen ergebe sich ein offener Betrag in Höhe von 22.590,89 €. Zwangsvollstreckungsnaßnahmen gegen den Antragsteller seien fruchtlos verlaufen. Der Antragsteller habe keine konkreten Unterlagen beigebracht, aus denen sich ergebe, dass die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt wären. Es sei unklar, welche Forderungen noch offen seien, welche nicht.

Der Widerruf wurde dem Antragsteller nach seiner Angabe am 22.03.2008 zugestellt. Im Hinblick auf die unterbliebene Zustellung mit Postzustellungsurkunde widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals, und zwar mit Verfügung vom 17.04.2008, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 18.04.2008 zugestellt. Der Beschluss ist im wesentlichen inhaltsgleich mit den vorangegangenen, mit Ausnahme der Angabe zu den offenen Verbindlichkeiten. Deren Gesamthöhe wurde mit 110.333,83 € abgegeben, die mit Rücksicht auf die Ratenzahlungsvereinbarungen noch offenen Verbindlichkeiten mit 34.403,14 €.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2008, beim Anwaltsgerichtshof am 19.04.2008 eingegangen, wandte sich der Antragsteller gegen die "Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.03.2008" mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die mit normaler Post eingegangene Ausfertigung seines Antrags nahm ferner Bezug auf die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.04.2008. Der Antragsteller wiederholte seinen außergerichtlichen Vortrag. Den Haftbefehlen lägen geringfügige Forderungen zugrunde. Es bestünden hinsichtlich dieser Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen. Die maßgebliche Forderung sei das Darlehen der T C2, das vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werde. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht eröffnet, es liege dem Vorgehen des Finanzamtes eine Forderung "i.H.v. 4.000,00 bis 6.000,00 € zugrunde". Die Forderung sei nicht bezahlt, weil zunächst im Einspruchsverfahren eine abschließende Klärung herbeizuführen sei. Dies gelte um so mehr, als es sich um Schätzungsbescheide handele.

Dem Antragsteller wurde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.06.2008 aufgegeben, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen sowie den offenen Verbindlichkeiten vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2008 bat der Antragsteller um Fristverlängerung bis zum 05.08.2008, mit Schriftsatz vom 06.08.2008 ergänzte er seine Ausführungen. Er befinde sich in einer "Abstimmung" mit dem Finanzamt

L-Q. Das Finanzamt werde "nach einer abschließenden Regelung" den Insolvenzantrag zurücknehmen. Die in der Schuldnerkartei eingetragenen Haftbefehle hätten nur geringfügige Forderungen zum Gegenstand (E 900,00 €, Privatärztliche Verrechnungsstelle 250,00 €, E1 1.800,00 €). Die von der Antragsgegnerin genannte offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 34.403,14 € seien nicht als "fällige Zahlungsschuld" anzusehen. Richtig sei vielmehr, dass "auf den überwiegenden Teil dieses Betrages Ratenzahlungs-/Stundungsvereinbarungen des Antragstellers mit den Gläubigern geschlossen wurden".

Mit Schriftsätzen vom 20.08.2002 trug der Antragsteller insbesondere zum insolvenzrechtlichen Verfahren vor. Das Insolvenzverfahren sei vorgreiflich im Sinne des § 118 b BRAO. Dies gelte umso mehr, als der ihn vertretende Steuerberater mit Schriftsatz vom 11.08.2008 einen Zahlungsvorschlag zum Ausgleich der Steuerforderung unterbreite und das Insolvenzgericht informiert habe. Offene Verbindlichkeiten bestünden nach seiner aktuellen Berechnung in Höhe von 19.885,85 €. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit bestünden offene Gebührenansprüche in nicht unerheblichem Umfang. Der Antragsteller machte hierzu unter Angabe einzelner Gebührenschuldner ebenso weitere Ausführungen wie zu seinem Immobilienvermögen. Seine Mutter habe Verkaufsauftrag für ihre Immobilie in X erteilt, der Antragsteller werde neben seinem Bruder gesetzlicher Erbe, er werde 50 % des Verkaufserlöses erhalten. Im Schreiben des den Antragsteller vertretenden Steuerberaters Dr. S an das Finanzamt L-Q vom 11.08.2008 wird ein Stundungsantrag gestellt und beantragt, 50 % der Säumniszuschläge aus Sach- und Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Erlass möge nach Begleichung der vorstehenden Gesamtstundung erfolgen; hinsichtlich der sachlichen Unbilligkeit werde auf die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit hingewiesen. Es wurde beantragt, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückzunehmen bzw. dem Insolvenzgericht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung mitzuteilen.

Der Antragsteller beantragt:

"1. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.03.2008 auf Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat sein Vorbringen im Senatstermin vertieft und u.a. darauf hingewiesen, dass das Finanzamt (bisher) seinen Vorschlägen nicht zugestimmt habe. Er hat hierzu seine Schreiben vom 21. und 25.02.2008 sowie das Schreiben des Finanzamts vom 27.02.2008 überreicht.

Die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin klargestellt, dass mit dem Widerrufsbescheid vom 17.04.2008 der ursprüngliche Widerrufsbescheid vom 20.03.2008 wiederholt worden sei, der Ausgangsbescheid sei im Widerrufsbescheid vom 17.04.2008 aufgegangen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Regelung, auf die sich der Antragsteller bezogen hat (§ 118 b BRAO), ist im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht anwendbar. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn sie notwendig und sachdienlich ist, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 40 Rdnr. 28). Aus den nachfolgenden Erläuterungen ergibt sich, dass eine derartige Notwendigkeit bzw. Sachdienlichkeit nicht gegeben ist.

2.

Die Antragsgegnerin hat klargestellt, dass der Ausgangsbescheid in der Widerrufsverfügung vom 17.04.2008 aufgegangen ist. Gegen die Rechtzeitigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrages bestehen keine Bedenken, der Antrag auf richterliche Entscheidung ist rechtzeitig am 19.04.2008 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

3.

Der Antrag ist unbegründet.

Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann oder außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Die Antragsgegnerin hat - unwidersprochen - ihre Verfügung auf drei gegen den Antragsteller ergangene Haftbefehle gestützt; es mag dahinstehen, ob die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO anzusehen ist. Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung ist es Sache des Antragstellers, im einzelnen nachzuweisen, dass tatsächlich ein Vermögensverfall nicht mehr besteht. Dazu gehört, dass der Antragsteller seine Vermögenssituation im Detail darlegt, insbesondere die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist und hinreichenden Aufschluss über seine derzeitige wirtschaftliche Lage gibt, so dass die Feststellung getroffen werden kann, dass die finanziellen Verhältnisse geordnet sind.

Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Er hat weder zu der Einkommenssituation seiner Anwaltspraxis Angaben beigebracht, noch hat er sich zu Kontoständen oder anderen Vermögenswerten (abgesehen von pauschalen Angaben zu Grundbesitz) geäußert.

Der Vortrag zu den Ratenzahlungsvereinbarungen ist ersichtlich unvollständig. Aus der Einlassung vom 05.03.2008 ergibt sich, dass die letzte Zahlung auf die Forderung der E (lfd. Nr. 9 der Liste der Antragsgegnerin) am 03.09.2007 (Zahlung an Gerichtsvollzieher) erfolgt ist. Im Hinblick auf ausgebliebene weiteren Zahlungen wurde im November 2007 ein Haftbefehl erwirkt. Die Behauptung des Antragstellers, die Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nach wie vor weiter, erweist sich vor diesem Hintergrund als formelhaft. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit der E liegt nicht vor. Es ergibt sich nur aus dem Schreiben der Vertreter der E vom 29.03.2007 (Anlage zur Einlassung vom 05.03.2008), dass (ursprünglich) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden war. Diese dürfte eine Verfallklausel enthalten. Die Forderung der E hat noch den selben Stand wie im November 2007, wie sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 06.08.2008 ergibt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die E gehindert wäre, die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller fortzusetzen.

Die Forderung der Q2 (lfd. Nr. 10 der Liste) ist ebenfalls letztmals durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher im September 2007 bedient worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Q2 hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Im übrigen gilt auch hier, dass der Forderungsstand seit November 2007 unverändert ist, der Antragsteller mithin gegenwärtig keine Zahlungen auf eine (etwaige) Ratenvereinbarung leistet.

Selbiges gilt für die Forderung der E1.

Nachgewiesen ist auch nicht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der T L1 C4 besteht. Zwar liegt es angesichts zwischenzeitlich ausgebliebener Vollstreckungsmaßnahmen nahe, dass der Antragsteller sich mit der T L1 C4 geeinigt hat. Er hat aber nicht nachgewiesen, dass er der T L1 C4 die Selbstauskunft übermittelt hat, die Voraussetzung für das Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung war. Ein im Vorfeld der Klage der T L1 C4 (LG Bonn - 3 O 342/05 -) unternommener Versuch der T, eine Einigung herbeizuführen, war an der fehlenden bzw. unzureichenden Selbstauskunft des Antragstellers gescheitert.

Nach der Liste der Antragsgegnerin und nach Aktenlage sind weitere Forderungen offen. Zu nennen ist zunächst die Forderung des Krankenhauses Q3 S1 GmbH in Höhe von 500,00 €. Auch hier soll eine Ratenzahlungsvereinbarung existieren, die der Antragsteller nicht beigebracht hat. Dasselbe gilt für die Forderung von Prof. Dr. F (1.486,75 €) und die Forderung der Ärztlichen Privatverrechnungsstelle N-T1 e.V. in Höhe von 2.579,71 €. Offen ist weiter die Zahlung der früheren Vermieter des Antragstellers, die durch Versäumnisurteil vom 12.07.2007 tituliert ist. Die Forderung beläuft sich auf 6.523,75 €. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist auch hier nicht beigebracht worden. Hinsichtlich der titulierten Forderung der M GmbH in Höhe von 11.277,14 € hat der Antragsteller noch nicht einmal eine Ratenzahlungsvereinbarung behauptet.

Hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes L-Q geht das Vorbringen des Antragstellers nicht über umfangreich dokumentierte Bemühungen, das Finanzamt zu einer Rücknahme des Insolvenzantrages bzw. zu Stundungs- oder Erlassmaßnahmen zu veranlassen, hinaus. Ob diese Maßnahmen Aussicht auf Erfolg haben, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Es ist unklar, in welcher Höhe genau Forderungen des Finanzamtes bestehen. Der Antragsteller hatte zunächst im Schriftsatz vom 06.08.2008 eine offene Forderung des Finanzamtes in Höhe von 7.487,61 € bestätigt, nachdem er in seinem Schriftsatz vom 01.02.2008 noch davon gesprochen hatte, der Forderungsbetrag habe sich auf 1.347,76 € reduziert. Im Schriftsatz vom 18.04.2008 nimmt er eine Forderung des Finanzamtes in Höhe von 4.000 bis 6.000,00 € in Bezug.

Der Stundungsantrag des Steuerberaters des Antragstellers vom 01.08.2008 bezieht sich auf einen zahlbare Gesamtbetrag in Höhe von 8.395,84 €. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Steuerforderung belegen, dass der Antragsteller keinen hinreichenden Überblick über seine Außenstände hat. Die Ausführungen seines Steuerberaters, der sich gegenüber dem Finanzamt im Stundungsantrag vom 11.08.2008 auf "Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit" bezieht, belegen im übrigen, dass der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse selbst anders einschätzt, als er dies dem Senat vorgetragen hat.

Der Antragsteller war mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.06.2008 aufgefordert worden, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen und den Außenständen vorzutragen. Dem ist er nicht nachgekommen. Auch auf der Basis seines Vortrags ist die Vermutung des Vermögensverfalls nicht nur nicht ausgeräumt; es ist vielmehr von einer positiven Festsellung des Vermögensverfalls auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.08.2008
Az: 1 AGH 45/08


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