Landgericht Köln:
Urteil vom 14. Januar 2016
Aktenzeichen: 91 O 31/15

(LG Köln: Urteil v. 14.01.2016, Az.: 91 O 31/15)

Tenor

I.

1. Die Anträge zu I und zu II. 3 werden abgewiesen.

2. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015, wonach die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. C3 abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 folgenden Beschluss gefasst hat:

"Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. C3 wird mit sofortiger Wirkung abgewählt."

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin zu 90 %, die des Streithelfers der Klägerin trägt die Beklagte zu 10 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin erhebt Beschlussanfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage.

Die Streithelferin der Beklagten ist Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten. Bereits anlässlich der Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2014 versuchten Minderheitsgesellschafter, darunter die Klägerin, wegen des von ihnen gehegten Verdachts einer Reihe von für die Beklagte nachteiligen Geschäften zu Gunsten der T SE einen Beschluss der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 AktG herbei zu führen. Dieses Vorhaben scheiterte, weil der damalige Versammlungsleiter die Beschlussvorschläge wegen rechtlicher Bedenken nicht zur Abstimmung stellen wollte.

Im Vorfeld der Hauptversammlung vom 19.06.2015 verlangten die Minderheitsgesellschafter bei dem Amtsgericht - Registergericht - Köln eine Ergänzung der Tagesordnung im Sinne einer Beschlussfassung gemäß § 147 AktG (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die T SE und ihre gesetzlichen Vertreter, ferner gegen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten) und beantragten ferner die Bestellung eines unabhängigen Versammlungsleiters durch das Gericht. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, dem Ergänzungsverlangen nachkommen zu wollen, wurde der gerichtliche Ergänzungsantrag für erledigt erklärt. Der auf Bestimmung eines besonderen und nicht mit dem Vorstandsvorsitzenden der T SE identischen Versammlungsleiters gerichtete Antrag hatte in zweiter Instanz Erfolg (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2015 - 18 X 1/15): Das OLG Köln bestellte Rechtsanwalt Dr. W zum Versammlungsleiter hinsichtlich der Tagesordnungspunkte des Ergänzungsverlangens.

Anlässlich der Hauptversammlung vom 19.06.2015 ließ Dr. W sodann über die von der Aktionärsminderheit unterbreiteten Beschlussvorschläge im Sinne des § 147 AktG abstimmen und stellte anschließend unter Hinweis auf ein für die Klägerin geltendes Stimmverbot gemäß § 136 Absatz 1 S. 1 AktG fest, dass Ansprüche gegen die Klägerin wegen verschiedener Geschäfte der Beklagten geltend gemacht werden sollten und dass der Streithelfer der Beklagten zu 2 zum besonderen Vertreter der Beklagten bestellt werde. Diese Beschlüsse sind Gegenstand der Beschlussanfechtungsklage der T SE in dem ebenfalls bei der Kammer anhängigen Verfahren 91 O 30/15.

Die Beschlussvorschläge der Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auch gegen den Aufsichtsrat und den Vorstand der hiesigen Beklagten wurden hingegen mit den Stimmen der Streithelferin der Beklagten abgelehnt. Hierzu verhält sich die vorliegende Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage. Wegen der einzelnen Beschlussvorschläge nimmt die Kammer Bezug auf die unten mitgeteilten Klageanträge.

Nach der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 übernahm wieder der Aufsichtratsvorsitzende der Beklagten, Herr Dr. C3, die Versammlungsleitung. Die Gegenstände der Tagesordnungspunkte 8 und 9 waren ebenfalls auf ein Ergänzungsverlangen u.a. der Klägerin auf die Tagesordnung gelangt und betreffen die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG (TOP 8) sowie (erneut) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organe der Beklagten sowie gegen die T SE und ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. die Bekanntmachung der Beklagten zum weiteren Ergänzungsverlangen vom 26.05.2015, Anlage K 11 im Anlagenhefter I). Eine dem Registergericht erst am 19.06.2015 unterbreitete "Anregung", Herrn Dr. W auch zum Versammlungsleiter zu bestellen, soweit TOP 9 betroffen ist, blieb - schon wegen zeitlicher Überholung -ohne Erfolg. Dr. C3 teilte zu Tagesordnungspunkt 9 mit, er sei der Überzeugung, dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt 9 unzulässig sei und daher nicht zur Abstimmung gestellt werden dürfe (vgl. Seite 90 f. des Hauptversammlungsprotokolls). Daraufhin stellte der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. I den Antrag, Dr. C3 als Versammlungsleiter abzuwählen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der T SE abgelehnt.

Wegen des Ablaufs der Hauptversammlung vom 19.06.2015 im Einzelnen wird auf das notarielle Protokoll des Notars Dr. Q, UR Nr. ...#/... (Anl. K 13 in Anlagenhefter I), dort insbesondere Seite 63 ff. verwiesen.

Die Klägerin, die in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 durch ihren Vertreter Dr. R Widerspruch gegen sämtliche angefochtenen Beschlüsse erhoben hat, ist zu ihren Anträgen zu I. der Auffassung, die T SE habe bei sämtlichen Beschlussfassungen einem Stimmverbot unterlegen. Es hätte nicht getrennt über die Ansprüche gegen die SE einerseits und gegen die Organe der AG andererseits abgestimmt werden dürfen, denn die konzerninternen Transaktionen, die Gegenstand der Ersatzansprüche seien, bildeten einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einheitlichen Vorgang. Abgesehen davon habe das Stimmverbot auch bei getrennter Abstimmung bestanden, weil sämtliche Ansprüche in einem engen Zusammenhang stünden. Ohne die Stimmen der Streithelferin der Beklagten wären die Beschlüsse zustande gekommen, was im Rahmen der positiven beschlussfeststellungsklage festzustellen sei.

Mit den Anträgen zu II. begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses der Hauptversammlung zu ihrem Antrag, den satzungsmäßigen Versammlungsleiter Dr. C3 abzuwählen und beantragt auch hierzu positive Beschlussfeststellung. Sie meint, Dr. C3 hätte nicht als Versammlungsleiter tätig werden dürfen, denn die Befangenheitsgründe für die Bestellung des besonderen Versammlungsleiters Dr. W durch das Oberlandesgericht Köln bestünden in gleicher Weise wie für Tagesordnungspunkt 7 auch für den Gegenstand des Tagesordnungspunktes 9. Im Übrigen stelle es einen wichtigen Grund für eine Abwahl dar, dass Herr Dr. C3 den Antrag zu TOP 9 nicht zur Abstimmung habe stellen wollen. Hierzu begehrt die Klägerin zudem die Feststellung, in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die Klägerin beantragt:

I. 1.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis.

Die T AG hat im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte Baustoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem T SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich "in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt" (Geschäftsbericht 2009, S. 95). Geltend zu machen ist der sich aus dem Erwerb ergebende Schaden der T AG. Da überhöhte Preise gezahlt wurden, ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers T SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

2.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. a) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis.

Die T AG hat im Geschäftsjahr 2009 ausgewählte Baustoffaktivitäten und eine in der Straßensanierung tätige Gesellschaft in Form von Unternehmenserwerben aus dem T SE-Konzern übernommen. Das Kaufpreisvolumen belief sich auf rd. 3,2 Mio. Euro und war angeblich "in wesentlichen Teilen mit Wertgutachten unterlegt" (Geschäftsbericht 2009, S. 95). Geltend zu machen ist der sich aus dem Erwerb ergebende Schaden der T AG. Da überhöhte Preise gezahlt wurden, ist der Gesellschaft zum Vorteil des Verkäufers T SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

3.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Verkaufs der Beteiligung an der Y GmbH zum 01.01.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der Y GmbH, Düsseldorf, zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis.

Die T hat AG im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der Y GmbH, Düsseldorf, vormals Y1 Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH, an die T SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103). Es ist der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass die Beteiligung an der Y GmbH zu einem für die T AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die T SE-Gruppe veräußert wurde."

4.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Verkaufs der Beteiligung an der Y GmbH zum 01.01.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. b) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der Y GmbH, Düsseldorf, zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis.

Die T hat AG im Geschäftsjahr 2010 ihre Beteiligung an der Y GmbH, Düsseldorf, vormals Y1 Gesellschaft für Oberflächenschutzschichten mbH, an die T SE-Gruppe zum Übergangsstichtag 1.1.2011 zum Preis von 2,7 Mio. Euro veräußert (Geschäftsbericht 2010, S. 103). Es ist der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass die Beteiligung an der Y GmbH zu einem für die T AG nachteiligen, weil zu niedrigen Preis an die T SE-Gruppe veräußert wurde."

5.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen der von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns zu nicht marktgerechtem Zins und nicht marktgerechten Kreditkommissionen und sonstigen Kommissionen sowie dem Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen.

Die T AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres Finanzierungsbedarfs über Barkredite der T SE gedeckt. Die Kreditinanspruchnahme entwickelte sich wie folgt:

2009: 127,3 Mio. Euro

2010: 45,7 Mio. Euro

2011: 90,2 Mio. Euro

2012: 99,9 Mio. Euro

Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft stellt eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs T SE dar. Es ist insbesondere der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass der verrechnete Zins nicht marktgerecht (d.h. zu hoch) gewesen ist, bzw. nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die T SE vergütet wurden und dass günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt wurden."

6.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen der von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns zu nicht marktgerechtem Zins und nicht marktgerechten Kreditkommissionen und sonstigen Kommissionen sowie dem Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. c) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen.

Die T AG hat ab 2009 (vgl. u.a. Geschäftsbericht 2009, S. 95; Geschäftsbericht 2011, S. 104) einen wesentlichen Teil ihres Finanzierungsbedarfs über Barkredite der T SE gedeckt. Die Kreditinanspruchnahme entwickelte sich wie folgt:

2009: 127,3 Mio. Euro

2010: 45,7 Mio. Euro

2011: 90,2 Mio. Euro

2012: 99,9 Mio. Euro

Die Höhe der Kreditinanspruchnahme trotz einer ständig sehr komfortablen Liquiditätssituation der Gesellschaft stellt eine Kreditpolitik zu Lasten der Gesellschaft zum Vorteil des Großaktionärs T SE dar. Es ist insbesondere der Schaden geltend zu machen, der sich daraus ergibt, dass der verrechnete Zins nicht marktgerecht (d.h. zu hoch) gewesen ist, bzw. nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Provisionen an die T SE vergütet wurden und dass günstigere Finanzierungsalternativen als ein Konzerndarlehen von den Verantwortlichen nicht weiter verfolgt wurden."

7.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des im Dezember 2012 mit der T SE zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossenen Darlehensvertrags im Gesamtvolumen von bis zu EUR 120 Mio. abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der T SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit.

Der Vorstand der T AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die D Beteiligungs AG ("D") im Wege von Einlagen "beteiligungsproportional" mit der D-Mitgesellschafterin T SE zu finanzieren. Der hierfür von der T AG im Dezember 2012 wie vereinbart erbrachte Finanzierungsanteil der D belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Zur Finanzierung hat die T AG neben eigenen Mitteln mit der T SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die T AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat.

Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-) Finanzierung des Beteiligungserwerbs der D durch die T AG u.a. mittels Kreditmitteln der T SE) hätte die T AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der T SE, dass die T AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die T SE der T AG Kredite aufgezwungen, die die T AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der T SE dienten.

Es sind Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die daraus erwachsen, dass der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. weder markt- noch sachgerecht ist und dass die T SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der T AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist."

8.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des im Dezember 2012 mit der T SE zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossenen Darlehensvertrags im Gesamtvolumen von bis zu EUR 120 Mio. abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. d) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der T SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit.

Der Vorstand der T AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Juni 2012 beschlossen, die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die D Beteiligungs AG ("D") im Wege von Einlagen "beteiligungsproportional" mit der D-Mitgesellschafterin T SE zu finanzieren. Der hierfür von der T AG im Dezember 2012 wie vereinbart erbrachte Finanzierungsanteil der D belief sich auf ca. 276,2 Mio. Euro. Zur Finanzierung hat die T AG neben eigenen Mitteln mit der T SE als Kreditgeberin das Darlehen über (revolvierend) bis zu 120 Mio. Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, wovon die T AG zum 31.12.2012 108 Mio. Euro in Anspruch genommen hat.

Ohne die Gewährung der sog. Großmütterzuschüsse (d.h. die (Mit-) Finanzierung des Beteiligungserwerbs der D durch die T AG u.a. mittels Kreditmitteln der T SE) hätte die T AG über ausreichend liquide Mittel verfügt, ihr Geschäft ohne weitere Kredite finanzieren zu können. Durch das Konstrukt der Großmütterzuschüsse und die Veranlassung der T SE, dass die T AG dazu bei ihr Kredite aufnehmen musste, hat die T SE der T AG Kredite aufgezwungen, die die T AG als unabhängige Gesellschaft nicht aufgenommen hätte, da diese primär den Interessen der T SE dienten.

Es sind Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die daraus erwachsen, dass der Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. weder markt- noch sachgerecht ist und dass die T SE beim Abschluss des Geschäfts ihre Stellung als Mehrheitsaktionär zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat, wodurch der T AG ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist."

9.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen der von der T SE veranlassten Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von EUR 276,2 Mio. an die D Bauholding Beteiligungs AG ("D") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die D, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die D Bauholding Beteiligungs AG ("D") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die D, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen.

Die sog. beteiligungsproportionale Finanzierung der D (vgl. oben lit. d)) sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre T AG und T SE (Beteiligung 35/65 Prozent) vor. Die T AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die T SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten - im Wesentlichen in Form der Einbringung von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Hieraus ergibt sich eine massive Schädigung der T AG insbesondere in Zusammenschau mit der von der T SE veranlassten Kreditaufnahme sowie den Veräußerungen von Unternehmen der T AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. lit. d)).

Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin veranlasst wurde, (Bar-)Einlagen in die D zu leisten, während die T SE selbst in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die sehr viel schwieriger zu bewerten sind als Barmittel und die weit weniger wert waren als der dafür angesetzte Wert. Während also nur die T AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (u.a. mittels aufgezwungener Kredite durch die T SE als Kreditgeber) in die D einlegen musste, legte die T SE Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die D ein. Die Wertermittlung der eingelegten Beteiligungen ist nicht nachvollziehbar, die Einlagewerte waren deutlich überhöht. Dies zeigen nicht zuletzt die aktuellen Wertberichtigungen.

Daher hat die T SE ihre Stellung als herrschender Aktionär missbraucht und die T AG geschädigt. Der dadurch entstandene Vermögensschaden der T AG ist zu ersetzen."

10.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen der von der T SE veranlassten Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von EUR 276,2 Mio. an die D Bauholding Beteiligungs AG ("D") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die D, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. e) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die D Bauholding Beteiligungs AG ("D") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die D, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen.

Die sog. beteiligungsproportionale Finanzierung der D (vgl. oben lit. d)) sah sog. Großmutterzuschüsse der Aktionäre T AG und T SE (Beteiligung 35/65 Prozent) vor. Die T AG musste Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen, die T SE brauchte demgegenüber nur Sacheinlagen zu leisten - im Wesentlichen in Form der Einbringung von zahlreichen konzernverbundenen Unternehmen. Hieraus ergibt sich eine massive Schädigung der T AG insbesondere in Zusammenschau mit der von der T SE veranlassten Kreditaufnahme sowie den Veräußerungen von Unternehmen der T AG zur Finanzierung der Großmütterzuschüsse (vgl. lit. d)).

Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG von ihrer herrschenden Mehrheitsaktionärin veranlasst wurde, (Bar-)Einlagen in die D zu leisten, während die T SE selbst in intransparenter Art und Weise Sacheinlagen leistete, die sehr viel schwieriger zu bewerten sind als Barmittel und die weit weniger wert waren als der dafür angesetzte Wert. Während also nur die T AG leicht zu bewertende Liquidität ohne Bewertungsrisiko (u.a. mittels aufgezwungener Kredite durch die T SE als Kreditgeber) in die D einlegen musste, legte die T SE Beteiligungen mit hohen Bewertungsrisiken in die D ein. Die Wertermittlung der eingelegten Beteiligungen ist nicht nachvollziehbar, die Einlagewerte waren deutlich überhöht. Dies zeigen nicht zuletzt die aktuellen Wertberichtigungen.

Daher hat die T SE ihre Stellung als herrschender Aktionär missbraucht und die T AG geschädigt. Der dadurch entstandene Vermögensschaden der T AG ist zu ersetzen."

11.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der F. M Straßenbau GmbH & Co. KG, der M Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG und der Alpines Hartschotterwerk R & Sohn GmbH & Co. KG von der F. M AG, V, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der F. M Straßenbau GmbH & Co. KG, der M Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG und der Alpines Hartschotterwerk R & Sohn GmbH & Co. KG von der F. M AG, V, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis.

Tochtergesellschaften der T AG erwarben 2010 Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der F. M AG, V, sowie die F. M Straßenbau GmbH & Co. KG, die M Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie die Alpines Hartschotterwerk R & Sohn GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht für 2010, insbesondere S. 8, legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der T SE-Gruppe. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die durch Tochtergesellschaften der T AG 2010 von der T SE erworbenen Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie drei Gesellschaften zu einem überhöhten Preis erworben wurden.

Dadurch ist der T AG zum Vorteil der T SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

12.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der F. M Straßenbau GmbH & Co. KG, der M Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG und der Alpines Hartschotterwerk R & Sohn GmbH & Co. KG von der F. M AG, V, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. f) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der F. M Straßenbau GmbH & Co. KG, der M Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG und der Alpines Hartschotterwerk R & Sohn GmbH & Co. KG von der F. M AG, V, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis.

Tochtergesellschaften der T AG erwarben 2010 Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten der F. M AG, V, sowie die F. M Straßenbau GmbH & Co. KG, die M Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG sowie die Alpines Hartschotterwerk R & Sohn GmbH & Co. KG für insgesamt 36,5 Mio. Euro. Der Geschäftsbericht für 2010, insbesondere S. 8, legt offen, dass bei diesem Geschäft Interessenkonflikte bestanden. Verkäufer sind Unternehmen der T SE-Gruppe. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die durch Tochtergesellschaften der T AG 2010 von der T SE erworbenen Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie drei Gesellschaften zu einem überhöhten Preis erworben wurden. Dadurch ist der T AG zum Vorteil der T SE ein Vermögensschaden entstanden, der zu ersetzen ist."

13.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs von drei Grundstücken der F. M GmbH im Jahr 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der F. M GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis.

2011 hat die T AG von der zur T SE-Gruppe gehörenden F. M GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben. In der Vergangenheit hatte die F. M GmbH diese Grundstücke der F. M Straßenbau GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. M Straßenbau GmbH wurde 2010 von der T SE erworben. Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. M Straßenbau GmbH. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG 2011 die Grundstücke (mitteIJ r) von der T SE nicht zu einem marktgerechten, sondern zu einem überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG zum Vorteil der T SE ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

14.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs von drei Grundstücken der F. M GmbH im Jahr 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. g) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der F. M GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis.

2011 hat die T AG von der zur T SE-Gruppe gehörenden F. M GmbH drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. Euro erworben. In der Vergangenheit hatte die F. M GmbH diese Grundstücke der F. M Straßenbau GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die F. M Straßenbau GmbH wurde 2010 von der T SE erworben. Bei den Grundstücken handelt es sich angabegemäß um betriebsnotwendige Grundstücke der F. M Straßenbau GmbH. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG 2011 die Grundstücke (mitteIJ r) von der T SE nicht zu einem marktgerechten, sondern zu einem überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG zum Vorteil der T SE ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

15.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs der L Bauunternehmung GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb der L Bauunternehmung GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis.

Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der T AG, die T GmbH, die L Bauunternehmung GmbH ("L GmbH"), von der T SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG die L GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

16.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des von der T SE veranlassten Erwerbs der L Bauunternehmung GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. h) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb der L Bauunternehmung GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis.

Ende Dezember 2011 hat eine Tochtergesellschaft der T AG, die T GmbH, die L Bauunternehmung GmbH ("L GmbH"), von der T SE-Gruppe erworben. Der Kaufpreis betrug 30,0 Mio. Euro. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG die L GmbH zu einem nicht marktkonformen, überhöhten Preis erworben hat. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

17.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen nicht marktgerechter Darlehensvereinbarungen mit und des Verkaufs der Z2 a.s., Prag/Tschechien, an eine Tochtergesellschaft der D zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der T SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der Dàlnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ("Z2") an eine Tochtergesellschaft der D zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

Z2 war eine mitteIJ re 100%ige Tochtergesellschaft der T AG. Sie ist im Straßen- und Gleisbau in der Tschechischen Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009-2012 bis zu ihrem Verkauf mit der T a.s., Tschechien (ein Tochterunternehmen der T SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitionsbedürfnisse der Z2 von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der Z2 auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.

2012 hat die T AG die Z2 an eine Tochtergesellschaft der D - und damit an ein im Mehrheitsbesitz der T SE stehendes Unternehmen - für 97,1 Mio. Euro veräußert. Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens erfolgte mit einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der T AG. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG bei dem Verkauf der Z2 einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Kaufpreis erzielt hat. Ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der T SE-Gruppe auf Basis einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären das Geschäft mit der T SE-Gruppe nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

18.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen nicht marktgerechter Darlehensvereinbarungen mit und des Verkaufs der Z2 a.s., Prag/Tschechien, an eine Tochtergesellschaft der D zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. i) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der T SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der Dàlnicní stavby a.s., Prag/Tschechien ("Z2") an eine Tochtergesellschaft der D zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

Z2 war eine mitteIJ re 100%ige Tochtergesellschaft der T AG. Sie ist im Straßen- und Gleisbau in der Tschechischen Republik tätig. Sie hatte in den Jahren 2009-2012 bis zu ihrem Verkauf mit der T a.s., Tschechien (ein Tochterunternehmen der T SE) als Kreditgeber Darlehensverträge geschlossen. Diese beinhalteten eine kurzfristige Kreditgewährung für Betriebs- bzw. Investitionsbedürfnisse der Z2 von bis zu 2.000.000.000 CZK. Zum Jahreswechsel wurden die in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen Kredite jeweils glattgestellt und im Folgejahr neu ausgegeben. 2009 belief sich das Kreditvolumen der Z2 auf maximal 36,7 Mio. Euro, 2011 auf maximal 45,3 Mio. Euro und 2012 auf 40,2 Mio. Euro; die Zahlen für 2010 sind nicht bekannt.

2012 hat die T AG die Z2 an eine Tochtergesellschaft der D - und damit an ein im Mehrheitsbesitz der T SE stehendes Unternehmen - für 97,1 Mio. Euro veräußert. Der Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft/Tochterunternehmen des herrschenden Unternehmens erfolgte mit einer Kaufpreisfestsetzung zum Nachteil der T AG. Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG bei dem Verkauf der Z2 einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Kaufpreis erzielt hat. Ein Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der T SE-Gruppe auf Basis einer marktgerechten Bewertung hätte einen höheren Verkaufspreis erzielt als er tatsächlich realisiert wurde. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären das Geschäft mit der T SE-Gruppe nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

19.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Vorstand der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand der Gesellschaft wegen des durch die T SE veranlassten Verkaufs der G3 Umwelttechnik AG an die IJ Liegenschaftsverwaltung GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Vorstand folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Vorstands der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren S, S1 und Mag. S2. Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der G3 Umwelttechnik AG ("HUT") an die IJ Liegenschaftsverwaltung GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

Im Jahr 2012 hat die T AG die überwiegend im Deponiebau tätige HUT für 51,4 Mio. Euro an die IJ Liegenschaftsverwaltung GmbH, ein Konzernunternehmen der T SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der HUT diente - wie auch der Verkauf der Z2 - der Finanzierung der Übernahme von Beteiligungen der T SE, die diese in die D eingelegt hat (vgl. Antrag lit. d) und e)). Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der HUT an die IIJ u Liegenschaftsverwaltung GmbH einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis erzielte, bzw. dass bei einem Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der T SE ein besserer Verkaufspreis hätte erzielt werden können, als bei der konzerninternen Transaktion. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

20.a) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Gesellschaft wegen des durch die T SE veranlassten Verkaufs der G3 Umwelttechnik AG an die IJ Liegenschaftsverwaltung GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

b) Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 7, Beschlussvorschlag I. j) in Bezug auf den Aufsichtsrat folgenden Beschluss gefasst hat:

"Die Hauptversammlung beschließt die Geltendmachung der sich aus dem nachfolgend dargestellten Sachverhalt ergebenden Ersatzansprüche der T AG (nachfolgend auch "Gesellschaft"), insbesondere solche aus den §§ 93, 116, 117, 317, 318 AktG, 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und § 826 BGB. Die Ersatzansprüche sind geltend zu machen gegen die für die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats der T AG. Insb. sind die Ersatzansprüche geltend zu machen gegen die Herren Dr. N (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), A, U (Mitglied des Aufsichtsrats bis 4.7.2014), F und P, Dr. C3 (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG) und Dr. H (aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der T AG). Ersatzansprüche der Gesellschaft sind aus dem folgenden Sachverhaltskomplex geltend zu machen:

Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der G3 Umwelttechnik AG ("HUT") an die IJ Liegenschaftsverwaltung GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis.

Im Jahr 2012 hat die T AG die überwiegend im Deponiebau tätige HUT für 51,4 Mio. Euro an die IIJ u Liegenschaftsverwaltung GmbH, ein Konzernunternehmen der T SE, veräußert (vgl. Geschäftsbericht 2012, S. 71; Geschäftsbericht 2013, S. 78). Der Verkauf der HUT diente - wie auch der Verkauf der Z2 - der Finanzierung der Übernahme von Beteiligungen der T SE, die diese in die D eingelegt hat (vgl. Antrag lit. d) und e)). Es sind die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich daraus ergeben, dass die T AG beim Verkauf ihrer 100%-Beteiligung an der HUT an die IJ Liegenschaftsverwaltung GmbH einen zu niedrigen, nicht marktgerechten Verkaufspreis erzielte, bzw. dass bei einem Verkauf an eine unabhängige dritte Partei außerhalb der T SE ein besserer Verkaufspreis hätte erzielt werden können, als bei der konzerninternen Transaktion. Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft wären dieses Geschäft nicht eingegangen. Dadurch ist der T AG ein Vermögensschaden entstanden, der auszugleichen ist."

II. 1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 wonach die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. C3 abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 folgenden Beschluss gefasst hat:

"Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. C3 wird mit sofortiger Wirkung abgewählt."

3. Es wird festgestellt, dass die Nichtzulassung der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 durch den Versammlungsleiter Dr. C3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat.

Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag an.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse. Ein Stimmverbot habe für die T SE nicht bestanden, die getrennte Abstimmung unproblematisch möglich gewesen. Die von der Klägerin erstrebten Beschlüsse wären überdies rechtswidrig, weil die Beschlussanträge mangels Verlesung unter Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zur Abstimmung gestellt worden seien. Sie seien überdies nichtig, weil sie fehlerhaft festgestellt worden seien. Darüber hinaus seien die Ersatzansprüche, die von dem besonderen Vertreter verfolgt werden sollen, teilweise verjährt. Entscheidend sei jedoch, dass etwaige Ersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt seien. Es fehle an einer ausreichenden Begründung. Es müsse zumindest ein Anfangsverdacht für das Bestehen solcher Ersatzansprüche dargelegt werden. Anträge auf die Geltendmachung von Schadensersatz ins Blaue hinein seien unzulässig. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für ein haftungsbegründendes Verhalten der jeweiligen Anspruchsgegner. Der bloße Hinweis auf zwischen dem abhängigen und dem herrschenden Unternehmen erfolgte Transaktionen genüge nicht. Der Sache nach handele es sich um einen verkappten Sonderprüfungsantrag. Der besondere Vertreter müsse nämlich erst die Ansprüche im Einzelnen ermitteln, bevor er sie geltend machen könne.

Ein Grund für die Abwahl des Herrn Dr. C3 als Versammlungsleiter habe nicht vorgelegen, der Feststellungsantrag zu II.3 sei unzulässig.

Die Beklagte hält die Nebenintervention des besonderen Vertreters auf Klägerseite für unzulässig.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.

Gründe

Die Klage ist mit den Anträgen zu I nicht begründet. Die Anträge zu II. 1. und 2. sind hingegen begründet, der Antrag zu II. 3. ist unzulässig.

Die Klägerin ist anfechtungsbefugt. Sie hat in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 Widerspruch zu Protokoll erklärt. Ferner hat sie die Anfechtungsklage innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG angebracht.

Zu I.

Die angefochtenen ablehnenden Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 sind rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob für die Streithelferin der Beklagten bei der Abstimmung über die Anträge betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organe der Beklagten ein Stimmverbot bestand oder nicht. Die ablehnenden Beschlüsse erweisen sich nämlich aus anderen Gründen als richtig, weil nämlich den Anträgen zu TOP 7 die erforderliche Konkretisierung der darin angeführten Ersatzansprüche fehlt, so dass die Beschlüsse, wären sie antragsgemäß zustande gekommen, anfechtbar gewesen wären.

Die Kammer ist der Auffassung, dass für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG erforderlich ist, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für ein schadenersatzbegründendes Verhalten des in Anspruch zu nehmenden Haftungsschuldners bestehen und es nicht ausreicht, wenn wie hier lediglich gleichsam ins Blaue hinein ein haftungsbegründendes Verhalten der in Aussicht genommenen Haftungsschuldner ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt behauptet wird. Der Verzicht auf ein solches, vordergründig den Wortlaut des § 147 Abs. 1 AktG einschränkendes Merkmal würde nach Auffassung der erkennenden Kammer das System des Minderheitenschutzes dem §§ 147, 142 AktG sowie der §§ 311 ff. AktG negieren.

Nach Auffassung der Kammer können der Regelungsgehalt des § 147 AktG sowie seine Voraussetzungen nicht ohne Berücksichtigung des § 142 AktG wie auch der

Minderheitenschutzregeln im faktischen Konzern (§ 311 ff. AktG) bestimmt werden. Im siebenten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts (Hauptversammlung) regelt das Aktiengesetz, auf welche Weise (Minderheits-) Aktionäre auch gegen den Willen der Verwaltung oder gegebenenfalls eines Mehrheitsaktionärs Unredlichkeiten aufklären und gegebenenfalls daraus resultierende Ansprüche durchsetzen können. In erster Linie stellt es hierfür das Instrument der Sonderprüfung zur Verfügung, um einen im Einzelnen noch unklaren Sachverhalt bei Bestehen eines Verdachts auf unredliches Verhalten (unter anderem) der Geschäftsführung aufklären zu lassen. Ergänzt wird die Regelung durch § 258 AktG, der eine Bestellung der Sonderprüfer für den Fall vorsieht, dass Anlass für die Annahme einer unzulässigen Unterbewertung einzelner Posten im Jahresabschluss besteht. Ergänzt wird die Regelung ferner durch § 315 AktG, der gerade für Konzernsachverhalte wie den vorliegenden ein weitergehendes Sonderprüfungsrecht für den Fall vorsieht, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, dies vor dem Hintergrund, dass selbstverständlich im Falle der faktischen Konzernierung in besonderer Weise die Gefahr einer Schädigung des abhängigen Unternehmens besteht.

Bereits die Existenz des § 142 AktG zeigt, dass es bei § 147 AktG um die Geltendmachung bereits bekannter Ansprüche geht. Wollte man nämlich dem besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG eine umfassende Prüfungskompetenz des Inhalts zu erkennen, erst im Einzelnen die Voraussetzungen der in § 147 Abs. 1 AktG aufgeführten Ansprüche zu ermitteln, bedürfte es der Regelung des § 142 AktG nicht. Das Institut des Sonderprüfers wäre überflüssig. Der besondere Vertreter in § 147 Abs. 2 S. 1 AktG wäre zugleich Sonderprüfer.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Existenz der Sechsmonatsfrist in § 147 Abs. 1 S. 2 AktG. Wenn auch nur im Sinne einer Sollvorschrift geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs bei § 147 AktG bereits weitestgehend geklärt sind und eine der Geltendmachung vorangehende Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht erforderlich ist. Die Frist von sechs Monaten wäre nämlich bei komplexen Sachverhalten in aller Regel nicht einzuhalten.

Überdies ergibt sich die Richtigkeit dieses Verständnisses aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Herbeiführung eines Beschlusses zur Bestellung von Sonderprüfern sowie eines Beschlusses nach § 147 AktG. Während nämlich im Falle von § 147 AktG in § 136 AktG ausdrücklich ein Stimmverbot für den Aktionär vorgesehen ist, gegen den ein Anspruch geltend gemacht werden soll, existiert eine solche Regelung im Falle des § 142 AktG nicht. Dies bedeutet, dass unter Umständen Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung mit ihrem Begehren, einen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern herbeizuführen, scheitern, während der Beschluss nach § 147 AktG wegen des Stimmverbots allein mit den Stimmen der Minderheitsaktionäre herbeigeführt werden könnte - wie im vorliegenden Fall. Dieses auf den ersten Blick widersprüchliche Ergebnis ist nur dann erklärbar, wenn man für Anträge nach § 147 AktG ein zusätzliches Erfordernis verlangt.

Das Verhältnis der §§ 147 und 142 AktG hat Auswirkungen auch auf die an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellenden Anforderungen. Dabei geht es zum einen um die hinreichende Bestimmtheit des Beschlussantrags, die es ermöglichen soll festzustellen, ob der später von dem besonderen Vertreter geltend gemachte Anspruch mit demjenigen identisch ist, der Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses ist. Insoweit bestehen vorliegend keine Bedenken, denn die Anknüpfung in den Beschlussanträgen an bestimmte konzerninterne Geschäfte und die Benennung der potentiellen Anspruchsgegner dürften hinreichend sicher die Feststellung ermöglichen, ob die später von dem Streithelfer zu 2 der Beklagten geltend zu machenden Ansprüche hiermit identisch sind.

Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass die Beschlussfassung auf der Grundlage eines Sachverhalts erfolgt, aus dem sich der geltend zu machende Anspruch schlüssig ergibt, jedenfalls aber eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Kommt nämlich dem besonderen Vertreter allein die Aufgabe zu, einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch geltend zu machen, so muss dieser Anspruch in seinen wesentlichen Elementen bekannt sein, also nach Gläubiger, Schuldner und Anspruchsgrund, wozu bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen pflichtwidrigen schädigenden Verhaltens zumindest auch ein Sachverhalt gehört, aus dem sich eben diese Pflichtwidrigkeit und der Schaden ergeben. Ist Letzteres nicht bekannt, stellt das Gesetz wie ausgeführt die Möglichkeit einer Sonderprüfung zur Verfügung. Für einen Beschluss nach § 147 AktG ist dann grundsätzlich kein Raum. Dass die Herbeiführung einer Sonderprüfung unter Umständen an den Mehrheitsverhältnissen scheitert - § 136 AktG gilt nicht -, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen.

Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch daraus, dass selbst im Rahmen des § 142 AktG erforderlich ist, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem zum Gegenstand des Antrags gemachten Vorgang Unredlichkeiten vorgekommen oder Gesetz oder Satzung grob verletzt wurden. Die bloße Äußerung eines Verdachts genügt auch hier nicht. Vielmehr müssen die Tatsachen behauptet, wenn auch nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Tatsachen müssen derart sein, dass sie geeignet sind, das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten zu überzeugen oder zur Amtsermittlung zu veranlassen. Die bloße Möglichkeit von Pflichtverletzungen genügt dafür nicht. Es muss vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit solcher Verletzungen bestehen (zum Ganzen Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage, § 142 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Wenn also schon dann, wenn der Sachverhalt noch unklar ist und erst aufgeklärt werden soll, die Behauptung von (konkreten) Tatsachen erforderlich ist, aus denen sich der Verdacht ergeben soll, muss dies erst recht für § 147 Abs. 1 AktG gelten, der nach dem zuvor Gesagten voraussetzt, dass der Anspruch zumindest in tatsächlicher Hinsicht weitgehend bekannt ist.

Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der in den angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüssen genannten Anspruchsgegner fehlen. Sie sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass es konzernintern Aktivitäten gegeben hat, die zu einer Benachteiligung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin geführt haben können, folgen sie nicht. Allein die Möglichkeit eines Schadens aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens reicht nach dem zuvor Ausgeführten nicht aus. Daran ändert auch nichts, dass jedenfalls nach herrschender Meinung davon auszugehen ist, dass unter die in § 147 Abs. 1 AktG erwähnten Ansprüche auch solche aus § 317 AktG fallen. Denn auch hierfür ist erforderlich, dass die abhängige Gesellschaft zur Durchführung eines für sie nachteiligen Rechtsgeschäfts veranlasst wird und der Gesellschaft hieraus ein Schaden entstanden ist. Ein Anspruch aus § 317 AktG besteht also nur dann, wenn der Beklagten aus den Rechtsgeschäften, die in den Hauptversammlungsbeschlüssen angeführt sind, ein Schaden entstanden ist. Hierzu fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag zu jeder der von den Minderheitsaktionären in den Beschlussvorschlägen angeführten Transaktion. In den gleichlautenden Beschlüssen werden nämlich lediglich diverse Konzerntransaktionen dargestellt - unstreitig im wesentlichen wörtlich übernommen aus den Geschäftsberichten - mit der durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung, die jeweils von der Klägerin gezahlten Preise seien unangemessen niedrig bzw. die von der Beklagten erbrachten Gegenleistungen unangemessen zu hoch. Es ist nicht ersichtlich, dass diesen Behauptungen irgendwelche tatsächlichen Erkenntnisse zu Grunde lägen. Vielmehr handelt es sich hier um einen als Behauptung formulierten Verdacht der Minderheitsaktionäre. Ein solcher Verdacht wäre allerdings durch eine Sonderprüfung etwa nach § 315 AktG zu klären. Dass dieser wie auch § 142 Abs. 2 AktG ein bestimmtes Quorum vorsieht, ist wie erwähnt als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. § 147 Abs. 1 AktG ist hierfür nach Auffassung der Kammer das falsche Instrument mit der Folge, dass die Beschlussanträge den Anforderungen des § 147 AktG nicht genügen.

Zu II.

Die Anträge zu II. 1 und 2. haben hingegen Erfolg. Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Dr. C3 hätte die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 der Hauptversammlung vom 19.06.2015 nicht leiten dürfen, weil er befangen war, denn die Schadensersatzansprüche, wegen derer die Minderheitsaktionäre die Durchführung einer Sonderprüfung sowie vor allem einen Beschluss nach § 147 Abs.1 AktG herbeiführen wollten, sollten sich auch gegen ihn als Anspruchsgegner richten. Aus diesem Grund bestand ein wichtiger Grund für seine Abwahl als Versammlungsleiter. Aus diesem Grund war auch die Mehrheitsaktionärin, die T SE, aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, für eine Abwahl zu stimmen, so dass bei rechtmäßigem Verhalten der T SE der mit dem positiven Beschlussfeststellungsantrag zu II. 2 angeführte Beschluss zustande gekommen wäre. Dass für die Abwahl des Herrn Dr. C3 ein wichtiger Grund bestand, ergibt sich bereits aus dem zu § 122 Abs. Satz 3 AktG ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.06.2015 - 18 Wx 1/15 (AG 2015, 716 - 717). Hier hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

"1. Das Amtsgericht hat den auf § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG gestützten Antrag auf Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für die Behandlung der auf ihr Verlangen zurückgehenden Ergänzung der Tagesordnung zu Unrecht zurückgewiesen.

a) Allerdings ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG es erfordern, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen haben, eine Entscheidung über das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG aber unterbleibt, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Verlangen des Minderheitsaktionärs auf Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung nachgekommen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 17). Maßgeblich dafür, ob das Registergericht von der ihm eingeräumten Befugnis zur Bestimmung eines Versammlungsleiters Gebrauch machen muss, ist dann indes nicht, ob dem Ergänzungsverlangen zu entsprechen gewesen wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 - 3 Wx 36/13, MDR 2013, 731-732, zitiert nach juris, Rn. 41). Nur bei entsprechenden Bedenken, der Versammlungsleiter werde dem Anliegen der Minderheit nicht in gebührender Weise Rechnung tragen, kommt eine gerichtliche Bestellung in Betracht (Hüffer/Koch, AktG, 11. Auflage 2014, § 122 Rn. 11).

b) Ziel der Ergänzung der Tagesordnung ist die Herbeiführung einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG u.a. gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin und der T SE sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG. Dabei hegen die Antragsteller den Verdacht von zum Schadenersatz verpflichtenden Verfehlungen auch des derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden und satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiters. Bereits vor diesem Hintergrund ist zu besorgen, dass dieser dem Anliegen der Minderheit nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann, so dass die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines besonderen Versammlungsleiters für die hier interessierenden Tagesordnungspunkte vorliegen. Darauf, ob der frühere Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Kuchenwald als Leiter der Hauptversammlung vom 04.07.2014 berechtigt war, im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschlussanträge nicht zur Abstimmung zu stellen, kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C3 Anlass zur Befürchtung geboten hat, in der bevorstehenden Hauptversammlung vom 19.06.2015 ebenso zu verfahren."

Dem schließt die Kammer sich an. Für die Frage des wichtigen Grundes für die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters gelten dieselben Erwägungen. Steht fest, dass der Versammlungsleiter seine Pflicht nicht erfüllen kann oder will, ist er als Versammlungsleiter nicht (mehr) geeignet und es liegt ein wichtiger Grund für seine Abwahl vor. Es lag auf der Hand, dass der zu Neutralität verpflichtete Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C3, der zugleich Vorsitzender des Vorstands der Streithelferin der Beklagten war und ist, sein Amt als Versammlungsleiter zu den in Rede stehenden Tagesordnungspunkten nicht unvoreingenommen ausüben konnte, weil er selbst Anspruchsgegner der von der Klägerin behaupteten Ersatzansprüche sein sollte.

Der Antrag zu II. 3 ist hingegen unzulässig, weil es eine derartige isolierte Feststellungsklage nicht gibt, der Klägerin im Übrigen andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf ihr Urteil vom 26.03.2015 - 91 O 96/14, welches den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bekannt ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 101 ZPO.

Die Nebenintervention des besonderen Vertreters auf Seiten der Klägerin ist zulässig, und zwar sowohl für die Anfechtungsklage wie für die positive Feststellungsklage. Das rechtliche Interesse ergibt sich wie bei der Nebenintervention auf Gesellschaftsseite (vgl. BGH AG 2015, 564 ff., zitiert nach juris, dort insbesondere Rn.19) aus dem Umstand, dass der Streithelfer auf Klägerseite von der Gestaltungswirkung eines die ablehnenden Beschlüsse beseitigenden und das antragsgemäße Zustandekommen der positiven Beschlüsse feststellenden Urteils betroffen wäre. Der Bestand und der Umfang des Amtes des besonderen Vertreters werden von dem Urteil unmitteIJ r betroffen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu I : 550.000,00 €

Antrag zu II. 1 und 2: 50.000,00 €

Antrag zu II. 3: 5.000,00 €

Gesamt: 605.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 14.01.2016
Az: 91 O 31/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a08afa27414f/LG-Koeln_Urteil_vom_14-Januar-2016_Az_91-O-31-15




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