Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 40/02

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2002, Az.: 27 W (pat) 40/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. August 2002, Aktenzeichen 27 W (pat) 40/02 entschieden, dass der vorherige Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die Marke 399 21 262 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 004 151 gelöscht wurde.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss der Markenstelle form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat die Widersprechende ihren Widerspruch jedoch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO hat das Bundespatentgericht daraufhin festgestellt, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist. Dies erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Es besteht kein Grund, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Parteien zu übertragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.08.2002, Az: 27 W (pat) 40/02


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 399 21 262 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 004 151 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 25. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 21 262 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 004 151 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 27.08.2002
Az: 27 W (pat) 40/02


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