Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 16. Juli 2009
Aktenzeichen: 13 A 08.2954

(Bayerischer VGH: Urteil v. 16.07.2009, Az.: 13 A 08.2954)

Tenor

I. Unter Abänderung des Bescheids vom 5. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2008 werden die den Klägern zu erstattenden Vorverfahrenskosten auf 931,02 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat 2/3 und die Kläger gesamtschuldnerisch 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war notwendig. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte ordnete mit Flurbereinigungsbeschluss des Amts für Ländliche Entwicklung N. € ALE € vom 19. Juni 2006 das Unternehmensflurbereinigungsverfahren A. IV an. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde zunächst mit Widerspruchsbescheid des ALE vom 6. Dezember 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid des ALE vom 19. Dezember 2006 wurde der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 jedoch wieder zurückgenommen (I.) und der Flurbereinigungsbeschluss aufgehoben (II.). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt (III.) und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (IV.).

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2007 beantragten die Kläger die Erstattung ihrer Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 2.924,82 Euro. Der Beklagte teilte den Klägern hierzu durch Schreiben vom 22. Februar 2007 u.a. mit, der Ansatz einer Erledigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da im Widerspruchsverfahren eine Sachentscheidung getroffen worden sei. Nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG € VV RVG € entstehe die Erledigungsgebühr nur, wenn sich eine Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Eine solche Kooperation liege nur vor, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in einem Umfang mitgewirkt habe, der über das hinausgehe, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei, und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden könnten. Allein die Abfassung einer Widerspruchsbegründung genüge hierfür jedoch nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2007 führten die Kläger aus, dass eine Erledigungsgebühr angefallen sei, da zwar eine Sachentscheidung getroffen worden sei, der Bevollmächtigte sich aber auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens um die Erledigung der Angelegenheit bemüht habe. Dieser habe sich mit einem (Aufsichtsbeschwerde-)Schreiben vom 11. Dezember 2006 an den Behördenleiter gewandt und dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Flurbereinigungsbeschluss rechtswidrig sei. Eine Woche später sei dann die zunächst getroffene Widerspruchsentscheidung korrigiert worden.

Der Beklagte setzte daraufhin die zu erstattenden Aufwendungen mit Bescheid vom 5. April 2007 auf 581,86 Euro fest. Eine Erledigungsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da die Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht ursächlich für die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses gewesen sei. Diese sei aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2006 erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2007 insoweit Widerspruch, als vom Ansatz einer Erledigungsgebühr abgesehen worden war. Zur Begründung wurde angeführt, der zeitliche Ablauf des Verfahrens zeige, dass die Aufsichtsbeschwerde Wirkung entfaltet habe. Der Beschluss des Flurbereinigungsgerichts vom 18. September 2006 sei bereits bei Erlass des ersten Widerspruchsbescheids bekannt und daher offensichtlich nicht ausschlaggebend für die Aufhebungsentscheidung gewesen.

Das ALE wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 zurück. Eine Erledigungsgebühr sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen worden sei. Hier läge jedoch eine solche Entscheidung vor.

Am 7. November 2008 erhoben die Kläger Klage. Sie begehren den Ansatz einer 1,5fachen Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro nebst 16% Umsatzsteuer, mithin eine Erhöhung des bislang zugestandenen Erstattungsbetrags um 523,74 Euro. Der in Nr. 1002 VV RVG Satz 2 geregelte Gebührentatbestand sei erfüllt, da sich die Rechtssache durch Erlass des bislang abgelehnten Verwaltungsakts (Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006) erledigt habe. Im Übrigen lägen auch die im Satz 1 der genannten Bestimmung geregelten Voraussetzungen vor.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 gegen die Klage. Die zu erstattenden Aufwendungen seien in richtiger Höhe festgesetzt worden. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG sei nicht entstanden. Diese falle nur an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies bedeute, dass aufgrund der Erledigung der Hauptsache das anhängige Verfahren durch das Gericht bzw. die Widerspruchsbehörde eingestellt werden könne. Voraussetzung für eine Erledigungsgebühr sei demnach konkret die Vermeidung einer Entscheidung in der Hauptsache durch die hierzu berufene Stelle, im vorliegenden Fall also der Widerspruchsbehörde. Da diese aber in der Hauptsache entschieden habe, sei die geforderte Gebühr ausgeschlossen.

Am 16. Juli 2009 fand mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. November 2008. Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Kläger haben über den vom Beklagten mit Bescheid vom 5. April 2007 festgesetzten Erstattungsbetrag von 581,86 Euro hinaus einen Anspruch auf die Erstattung von weiteren Vorverfahrensaufwendungen in Höhe von 349,16 Euro. Unter Abänderung des Bescheids vom 5. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2008 waren daher die den Klägern vom Beklagten zu ersetzenden Vorverfahrenskosten auf insgesamt 931,02 Euro festzusetzen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BayVwVfG).

Da in Nr. IV. des Tenors des (Widerspruchs-)Bescheids vom 19. Dezember 2006 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde, zählen die für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren angefallenen Anwaltsgebühren zu den zu erstattenden Vorverfahrensaufwendungen (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

Zu den für die anwaltliche Vertretung der Kläger im Vorverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren ist hier (auch) eine 1,0 Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1002, Nr. 1003 VV RVG (aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro) in Höhe von 301 Euro nebst 16% Umsatzsteuer in Höhe von 48,16 Euro (Nr. 7008 VV RVG) zu rechnen, d.h. insgesamt ein Betrag von 349,16 Euro.

Nach Nr. 1002 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt neben den sonstigen entstandenen Gebühren € eine (besondere) 1,5fache Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt die Gebühr nach Nr. 1002 (nur) 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).

Diese Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 24 BRAGO und schreibt die hierauf basierende Rechtslage fort (so z.B. LSG BW vom 9.5.2006 Az. L11 KR1144/06 € juris Rn. 27; FG SH vom 20.12.2006 Az. 2 KO 189/06 € juris Rn. 10). Genauso wie bei der früheren Regelung ist auch nach geltendem Recht das Anfallen einer Erledigungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Nach dem Sinn und Zweck der die Erledigungsgebühr betreffenden Regelungen soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsakts anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser unstreitigen Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehende Bemühung des Rechtsanwalts gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleich kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (so BayVGH vom 14.2.1996 Az. 26 B 91.1092 € juris Rn. 21; VGH BW vom 23.4.1990 VBlBW 1990, 373).

Danach ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Erledigungsgebühr nicht anfallen kann, wenn der Widerspruch erfolgreich ist (s. z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, RdNr. 24). Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie hier, die Widerspruchsbehörde ihren € den Widerspruch zunächst zurückweisenden € Widerspruchsbescheid (auch) auf Betreiben des Rechtsanwalts wieder zurücknimmt und erst dann die angefochtene Behördenentscheidung aufhebt. In diesem Fall erfolgt die Erledigung außerhalb des durch den (ersten) Widerspruchsbescheid an sich abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahrens (s. hierzu BVerwG vom 11.5.1979 BVerwGE 58, 100/105 = NJW 1980, 1480; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 24 zu § 73). Wird dem Begehren des Widerspruchsführers in dieser Weise entsprochen, schließt dies ausnahmsweise das Anfallen einer Erledigungsgebühr nicht aus.

18Die Rechtssache hat sich auch durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Mitwirkung im Rahmen des Gebührentatbestands in Nr. 1002 VV RVG setzt zunächst ein Mehr an anwaltlichem Tätigwerden voraus, als bereits durch die allgemeinen Gebühren, etwa der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr abgedeckt ist, mit denen u.a. die Widerspruchserhebung und die Begründungsschriftsätze abgegolten sind (vgl. BayVGH vom 29.10.2008 Az. 3 C 07.3124 € juris Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RdNrn. 9, 13 und 15 zu Nr. 1002 VV RVG). Grund dafür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist, die die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert (NdsOVG vom 12.2.2009 Az. 4 OA 78/08 € juris Rn. 4; vom 7.1.2008 NVwZ-RR 2008, 500). Entscheidend ist, dass der Klägerbevollmächtigte am Zustandekommen der Aufhebungsentscheidung mitgewirkt hat, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet (so z.B. BayVGH vom 23.1.2009 Az. 10 C 08.2037 € juris Rn. 16; OVG NRW vom 23.10.2008 NJW 2009, 933; BayVGH vom 19.1.2007 NVwZ-RR 2007, 497; Müller-Rabe, a.a.O., RdNrn. 47, 54 ff. zu Nr. 1002 VV).

Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2006 mit einem (Aufsichtsbeschwerde-)Schreiben vom 11. Dezember 2006 an den Präsidenten des Amts für Ländliche Entwicklung N. gewandt und u.a. Bedenken gegen den Flurbereinigungsbeschluss vorgetragen. Dieses Schreiben war behördenintern neben dem Amtsleiter (P) auch dem für die Durchführung von Widerspruchsverfahren zuständigen Juristen des ALE (Z 2) zugeleitet worden. Dieser hat zwar ausweislich des auf dem Schreiben angebrachten Vermerks von diesem offenbar erst am 21. Dezember 2006 Kenntnis genommen. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der zuständige Jurist des ALE vor der Aufhebung eines Flurbereinigungsbeschlusses mit dem Amtsleiter spricht, also über diesen auch vom Schreiben vom 11. Dezember 2006 informiert worden war. Da nach Eingang dieses Schreibens und im Anschluss an das zu unterstellende Gespräch zwischen Amtsleiter und zuständigem Juristen der (Widerspruchs-)Bescheid vom 19. Dezember 2006 erging, erscheint es plausibel, dass das Schreiben zumindest (mit)ursächlich für die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses und damit für die Erledigung des Rechtsstreits war. Für eine Kausalität in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung spricht letztlich auch der äußere Ablauf einschließlich der zeitlichen Abfolge des Geschehens und damit eine hinreichende Vermutung (s. hierzu BayVGH vom 19.1.2007 a.a.O.; VGH BW vom 5.2.2008 NVwZ-RR 2008, 654). Im Ergebnis liegt hier durch die Einreichung des Schreibens vom 11. Dezember 2006 nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2006 eine besondere, für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens wesentliche und über das Betreiben des Widerspruchsverfahrens hinausgehende Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten vor, die die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für das Anfallen einer Erledigungsgebühr erfüllt (s. auch Müller-Rabe, a.a.O., RdNrn. 47 ff. zu Nr. 1002 VV RVG).

Da die Kläger am 12. Dezember 2006 jedoch ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Flurbereinigungsgericht einleiteten, war über den Gegenstand zum Erledigungszeitpunkt ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig. Dies führt nach Nr. 1003 VV RVG dazu, dass statt einer 1,5fachen Gebühr (nur) eine 1,0 Erledigungsgebühr entsteht. Das gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens eingeleitete Widerspruchsverfahren und das zur Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung angestrengte Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO betreffen mit dem Flurbereinigungsbeschluss des ALE vom 19. Juni 2006 auch den selben Gegenstand (der anwaltlichen Tätigkeit) im Sinn der in Nr. 1003 VV RVG getroffenen Regelung (zum Gegenstandsbegriff s. VG Minden vom 3.4.2007 Az. 9 L 328/06 € juris Rn. 22 ff.; Hartmann, a.a.O., RdNrn. 3 ff. zu § 2 RVG). Die auf die Erstattung einer 1,5fachen Gebühr gerichtete Klage konnte folglich insoweit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 147 FlurbG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.






Bayerischer VGH:
Urteil v. 16.07.2009
Az: 13 A 08.2954


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