Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 3. April 2001
Aktenzeichen: 22 L 792/01

(VG Köln: Beschluss v. 03.04.2001, Az.: 22 L 792/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 3. April 2001 entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz teilweise angeordnet wird. Konkret geht es dabei um die Zustellung von Briefsendungen am Tag nach der Abholung oder Bereitstellung (E+1). Die Antragsgegnerin, also die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde normalerweise keine aufschiebende Wirkung haben. Dennoch kann das Gericht in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Klägers, vorerst die Nutzung der genehmigten Lizenz zu verhindern, das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Nutzung der Lizenz überwiegt. Im vorliegenden Fall erfüllen die Voraussetzungen für die aufschiebende Wirkung der Klage: Die Beigeladene wurde zu Unrecht ermächtigt, Briefsendungen am Tag nach der Abholung zuzustellen, und diese Zustellung ist nicht höherwertig als die Dienstleistung der Antragstellerin. Dadurch wird das Exklusivrecht der Antragstellerin aus dem Postgesetz verletzt. Es wäre der Antragstellerin auch nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da sie im Übergangsregime zur Bewältigung des Strukturwandels im Postbereich das Recht behalten soll, exklusive Postdienstleistungen erbringen zu können. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens basiert auf entsprechenden Gesetzen, und es ist gerecht, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, da sie keinen eigenen Antrag gestellt haben. Der Streitwert wird ebenfalls gemäß den Gesetzen festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Beschluss v. 03.04.2001, Az: 22 L 792/01


Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 4913/98 gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Beigeladenen erlaubt hat, Briefsendungen am Tage nach der Abholung oder Bereit-stellung (E+1) zuzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.

Gründe

Das Begehren,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 4913/98 gegen die Lizenz der Beigeladenen einschließlich späterer Lizenzerweiterungen anzuordnen, soweit darin der Beigeladenen gestattet wurde "overnight" (E+1) zuzustellen; hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 4913/98 - gegen die Lizenz der Beigeladenen insoweit anzuordnen, als dieser damit gestattet wird, ihr zur Beförderung übergebene oder bereitgestellte postfachbeanschriftete Sendungen am Folgetag (E+1) zu befördern,

hat bereits mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine aufschiebende Wirkung. Gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an und trifft gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte von Betroffenen, wenn das Interesse der Antragstellerin, einstweilen zu verhindern, dass von der erteilten Lizenz Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Lizenz überwiegt. Dies ist der Fall, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung die erteilte Lizenz offensichtlich Rechte der Antragstellerin verletzt und bei Ausnutzung der Lizenz auch die Duldung des vorübergehenden Zustandes für die Antragstellerin unzumutbar wäre.

Diese Voraussetzungen sind hier - soweit sie zur Entscheidung gestellt sind - gegeben: Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Unrecht die Beförderung von Briefsendungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch Lizenz vom 05. Mai 1998 in der Erweiterungsfassung vom 08. April 1999 am Folgetag nach der Abholung (E+1) genehmigt. Eine derartige Briefzustellung am Folgetag ist gegenüber der Universaldienstleistung der Antragstellerin nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG höherwertig. Die angefochtene Lizenz verletzt deshalb die Exklusivrechte der Antragstellerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG,

vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 01. Februar 2000 - 22 K 9332/98 -.

Im Hinblick auf das öffentliche Interesse, während der Zeit des Übergangsregimes der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG zur Bewältigung des Strukturwandels das Recht vorzubehalten, im reservierten Bereich exklusiv Postdienstleistungen erbringen zu können, ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.






VG Köln:
Beschluss v. 03.04.2001
Az: 22 L 792/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9f93024551f0/VG-Koeln_Beschluss_vom_3-April-2001_Az_22-L-792-01




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