Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 117/09

(BGH: Beschluss v. 10.05.2010, Az.: AnwZ (B) 117/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, den Zulassungsantrag des Antragstellers nicht aus den in dem Bescheid vom 28. Januar 2009 angeführten Gründen zurückzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der in Kürze 69 Jahre alte Antragsteller war von 1976 bis zum 10. Februar 2000 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Von 1990 bis 1997 war er als Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Rentenansprüchen von etwa 10.000 bis 15.000 israelischen Staatsangehörigen beauftragt. Diese Tätigkeit brachte ihm Einnahmen von insgesamt 13,8 Mio. DM, die er in seinen Steuererklärungen, zuletzt in der Steuererklärung vom 22. Januar 1999 für das Steuerjahr 1997, verschwieg. Dadurch hinterzog er insgesamt 5,9 Mio. DM Steuern. Dieser Vorgang wurde aus Anlass eines Presseberichts über die Abrechnung der Rentenzahlungen bekannt. Im Verlauf des daraufhin gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens verzichtete der Antragsteller auf seine Zulassung als Rechtsanwalt, die mit Bescheid vom 10. Februar 2000 widerrufen wurde. Durch Urteil des Landgerichts B. vom 14. Februar 2000 wurde der bis dahin unbestrafte Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verbüßung von etwas mehr als der Hälfte dieser Strafe wurde der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts B. vom 10. August 2004 zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit von drei Jahren mit Beschluss des Landgerichts B. vom 13. September 2007 erlassen. Der Antragsteller ist seit seiner Verurteilung, auch während der verbüßten Haft, in der ihm Freigang bewilligt worden war, als angestellter Assessor in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig, seit einigen Jahren in der Kanzlei seiner Ehefrau.

Den Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 11. März 2008 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Januar 2009 wegen unwürdigen Verhaltens zurückgewiesen. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof diesen Bescheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 2 und 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 6; Feuerich/ Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

2. Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Der Senat teilt - unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die erheblichen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände nicht mehr entgegenstehen.

a) Die Antragsgegnerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Senat bei besonders gravierenden Straftaten - etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue - einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls] = juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls] = juris Rdn. 8). Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04 juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77 [Ls] = juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/ Weyland und Schmidt-Räntsch jeweils aaO). Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, aaO).

b) Der erwähnte Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ist aber nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend von dem Senat auch unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219, 1220). Auch in diesen Fällen betrug der Abstand zwischen dem Ende der Bewährungszeit und der Wiederzulassung indessen regelmäßig mehrere Jahre (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219: 4 Jahre; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306: 7 Jahre; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris: 6 Jahre). Seit dem Erlass der Reststrafe des Antragstellers durch Beschluss des Landgerichts B. vom 13. September 2007 waren bei Stellung des Antrags auf Wiederzulassung ein knappes halbes Jahr und im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs erst knapp zwei Jahre verstrichen. Das schließt indessen eine Wiederzulassung nicht von vornherein aus.

c) Entscheidend ist vielmehr, ob der Bewerber sein Leben wieder geordnet hat und ob er deshalb für den Rechtsanwaltsberuf wieder tragbar erscheint (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris Rdn. 8). Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof hier zu Recht angenommen.

aa) Seit der letzten Tat des Antragstellers sind elf Jahre, seit seiner Verurteilung zehn Jahre verstrichen. In dieser Zeit war der Antragsteller nahezu durchgängig als Assessor in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Er hat sich nicht mehr strafbar gemacht und mit einer Ausnahme auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlass gegeben. Die Ausnahme betrifft eine Verhandlung vor der Zivilkammer 24 des Landgerichts B. am 22. September 2008. In dieser Verhandlung ist er in Anwaltsrobe aufgetreten, was ihm nicht zustand und sich auch nicht mit einem Versehen entschuldigen lässt. In dem Auftreten in Anwaltsrobe erschöpft sich allerdings das Fehlverhalten des Antragstellers. Nach dem Sitzungsprotokoll ist er in dieser Verhandlung nicht als Prozessbevollmächtigter der Klägerin in diesem Rechtsstreit aufgetreten. Er hat an der Verhandlung vielmehr nur als Beistand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilgenommen, was zulässig ist. Allein das Tragen einer Anwaltsrobe steht einer Wiederzulassung des Antragstellers nicht entgegen.

bb) Sie scheitert entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht daran, dass seit dem Erlass der Reststrafe noch nicht acht Jahre verstrichen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei der Prüfung einer Versagung der Zulassung wegen unwürdigen Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO die Sperrfrist von acht Jahren zu berücksichtigen sein, die der Gesetzgeber in § 7 Nr. 3 BRAO für den Fall einer Wiederzulassung nach vorausgegangenem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO festgesetzt hat (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445, 1446; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 44; Schmidt-Räntsch, aaO, § 7 BRAO Rdn. 45). Das ist der Fall, wenn das Verhalten, auf welches die Versagung nach § 7 Nr. 5 BRAO gestützt wird, den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt hätte (Senat, Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, aaO; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 43/09, z. Veröff. best.). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, bedarf aber keiner Entscheidung. Die Sperrfrist beginnt in solchen Fällen nämlich mit der Bestandskraft des Widerrufsbescheids (Senat, Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 für § 14 Abs. 1 Nr. 3 BRAO a.F.). Hier wurde sie also mit der Bestandskraft des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2000 - das war der 11. März 2000 - in Gang gesetzt, so dass sie, da der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, spätestens mit dem Ablauf des 11. März 2008 endete.

cc) Der Antragsteller hat den Schaden wieder gutgemacht und auch sonst alles unternommen, was er in seiner Lage tun konnte, um als Rechtsanwalt wieder tragbar zu sein. Er hat - wenn auch unter dem Eindruck der Begleitung des Verfahrens durch die Presse - sein Unrecht eingesehen und sich dieser Einsicht entsprechend verhalten (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77 [Ls] = juris Rdn. 11; Beschl. v. 21. Juli 2008, AnwZ (B) 12/08, NJW 2008, 3569, 3570). Er hat bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt und ist in der Hauptverhandlung dabei geblieben. Er hat sich dazu durchgerungen, auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Er hat die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten akzeptiert, die hinterzogenen Steuern nachgezahlt und von Anfang an auf das Vollzugsziel, ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG), hingearbeitet. Diese Haltung erlaubte es der Strafvollzugsbehörde auch, ihm Vollzugslockerungen in Gestalt von Freigang zu bewilligen (§ 11 Abs. 2 StVollzG). Der Antragsteller ist, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 10), den in ihn dabei gesetzten Erwartungen gerecht geworden, so dass ihm nach Verbüßung der Hälfte der Strafe der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit vollständig erlassen werden konnte.

dd) Die Straftaten, derentwegen der Antragsteller verurteilt worden ist, stehen zwar, darin ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, in einem Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit, weil er Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht versteuert hat. Sie betreffen aber nicht den Kernbereich des Rechtsanwaltsberufs (zu diesem Gesichtspunkt Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 43/09, z. Veröff. best.). Vermögensdelikte oder andere strafbare Handlungen zum Nachteil von Mandanten oder anderen Rechtsuchenden wurden und werden dem Antragsteller nicht zur Last gelegt. Das rechtfertigt ein Unterschreiten der bei strafbaren Handlungen im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit regelmäßig erforderlichen Wartefrist von 15 bis 20 Jahren.

ee) Hinzu kommt, dass der Antragsteller vor der Vollendung des 69. Lebensjahrs steht und seinen Beruf praktisch nicht wieder würde ausüben können, wenn er eine weitere Wartefrist von z.B. fünf Jahren, wie sie der Antragsgegnerin angemessen erscheint, abwarten müsste. Diese Folge wäre hier angesichts der aufgezeigten Gesichtspunkte nicht mehr angemessen, die eine Wartefrist von mehr als zehn Jahren nach der Verurteilung für erforderlich, aber auch ausreichend erscheinen lassen.

3. Allerdings kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung nicht in Betracht, weil diese sich mit den übrigen Zulassungsvorausset-

zungen bisher noch nicht abschließend befasst hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 09.09.2009 - I AGH 4/09 -






BGH:
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