Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 91/09

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2011, Az.: 7 W (pat) 91/09)

Tenor

Der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patentund Markenamts vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben. Das Patent 10 2006 009 288 wird widerrufen.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2006 009 288 mit der Bezeichnung Vorrichtung zum Anbringen von Gegenständen im Innenraum eines Kraftfahrzeugsdessen Erteilung am 21. August 2008 veröffentlicht worden ist, Einspruch mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand der Erfindung mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und daher die Erteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen sei. Hierzu hat sie sich u. a. auf die Druckschrift E1: DE 103 09 173 A1 berufen.

Nachdem die Patentinhaberin das Patent im Einspruchsverfahren in beschränktem Umfang verteidigt hat, hat die Patentabteilung 21 mit Beschluss vom 30. Juli 2009 das Patent mit den geänderten Patentansprüchen 1 bis 8 und der hieran angepassten Beschreibung (Seite 1 bis 4), jeweils eingegangen am 26. März 2009, sowie mit den Zeichnungen laut Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie ihre Ansicht der mangelnden Patentfähigkeit auch für die geänderten Patentansprüche aufrecht erhält. Hierzu stützt sie sich auch auf weitere, in der Beschwerdebegründung genannte Druckschriften, u. a. auf die E9: DE10212587A1.

Darüber hinaus macht sie eine offenkundige Vorbenutzung einer Trennnetzaufhängung geltend, wozu sie sich auf die E1a: eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin, Frau M..., mit weiteren Nachweisenberuft.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Änderung gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen) lautet:

Vorrichtung zur Anbringung von Gegenständen im Innenraum eines Kraftfahrzeugs, insbesondere von Trennnetzen, Kleiderbügeln und dergleichen, mit einem in seinem eingebauten Zustand von einem Verkleidungsteil abgedeckten, mit einer Karosserie des Kraftfahrzeugs verbundenen Trägerkörper, der eine Öse zur Anbringung der Gegenstände aufweist, wobei zwischen dem Verkleidungsteil und der Karosserie ein Airbag vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Trägerkörper (5) vor dessen Anbringung an der Karosserie (3) eine Blende (6) zur Abdeckung des Trägerkörpers (5) angebracht ist, dass der Trägerkörper (5) derart steif ausgebildet ist, dass er die Blende (6) vor den beim Auslösen des Airbags (10) auftretenden Kräften schützt, und dass der Trägerkörper (5) wenigstens eine Sollknickstelle (5b) aufweist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet mit angefügter Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen, Aufzählungszeichen angefügt):

Vorrichtung zur Anbringung von Gegenständen im Innenraum eines Kraftfahrzeugs, insbesondere von Trennnetzen, Kleiderbügeln und dergleichen (M1), mit einem in seinem eingebauten Zustand von einem Verkleidungsteil abgedeckten (M2), mit einer Karosserie des Kraftfahrzeugs verbundenen Trägerkörper (M3), der eine Öse zur Anbringung der Gegenstände aufweist (M4), wobei zwischen dem Verkleidungsteil und der Karosserie ein Airbag vorgesehen ist (M5), dadurch gekennzeichnet, dass an dem Trägerkörper (5) vor dessen Anbringung an der Karosserie (3) eine Blende (6) zur Abdeckung des Trägerkörpers (5) angebracht ist (M6), dass der Trägerkörper (5) derart steif ausgebildet ist, dass er die Blende (6) vor den beim Auslösen des Airbags (10) auftretenden Kräften schützt (M7), und dass der Trägerkörper (5) wenigstens eine in einem mittleren Bereich zwischen einem Abschnitt des Trägerkörpers (5), an dem die Blende (6) angebracht ist, und einem Abschnitt des Trägerkörpers (5), an der derselbe an der Karosserie (3) angebracht ist, vorgesehene Sollknickstelle (5b) aufweist (M8).

Die Patentansprüche 2 bis 8 laut Hauptund Hilfsantrag sind auf Patentanspruch 1 zurückbezogen und betreffen vorteilhafte Ausführungsformen. Wegen deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patentund Markenamt vom 30. Juli 2009 aufzuheben und das Patent 10 2006 009 288 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

hilfsweiseunter teilweiser Abänderung des Beschlusses der Patentabteilung 21 des Deutschen Patentund Markenamt vom 30. Juli 2009 das Patent 10 2006 009 288 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

-Patentansprüche 1 bis 8 laut der als "1. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 26. April 2011 (eingegangen am 29. April 2011)

- Beschreibung und Zeichnungen laut Patentschrift.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents aufrechterhalten und vertieft.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf den zulässigen Einspruch der Einsprechenden ist das Patent 10 2006 009 288 unter Aufhebung des anderslautenden Beschlusses der Patentabteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) -"Sortiergerät"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, da die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit -unter anderem einer fehlenden Neuheit -geltend gemacht und dazu die Tatsachen im einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, liSp, Abs. 1 "Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht bestritten worden.

2.

Das Streitpatent betrifft gemäß geltender Beschreibung eine Vorrichtung zur Anbringung von Gegenständen im Innenraum eines Kraftfahrzeugs, insbesondere von Trennnetzen, Kleiderbügeln und dergleichen (vgl. Streitpatent, Abs [0001]).

Bei bekannten Vorrichtungen, die sich meist im Bereich des Fahrzeughimmels befinden, können beispielsweise zwischen einer unteren und einer oberen Position verfahrbare Trennnetze in einen eine Öse umfassende Tragkörper eingehängt werden. Für den Fall der Auslösung des zwischen der Karosserie und dem Verkleidungsteil untergebrachten Airbags ist jedoch ein erheblicher Aufwand erforderlich, um zu verhindern, dass die Blende durch den Airbag bei dessen Auslösung zerstört wird. Außerdem ist es bekannt, Teile der Innenverkleidung -schon aus Gründen vorgegebener Normen -konstruktiv so auszugestalten, dass sie -beispielsweise bei einem unfallbedingten Kopfaufprall -in bestimmten Bereichen verformbar sind (vgl. Streitpatent, Abs. [0018], Hinweis auf US-Norm FMVSS201U).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent daher die technische Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Anbringung von Gegenständen im Innenraum eines Kraftfahrzeugs zu schaffen, welche eine einfache Konstruktion aufweist und die Gefährdung von Fahrzeuginsassen ausschließt.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale der jeweilige Vorrichtung nach den geltenden Ansprüchen 1 nach Hauptund Hilfsantrag.

Die beanspruchten Vorrichtungen sehen vor, dass die Vorrichtung im eingebauten Zustand von einem Verkleidungsteil abgedeckt ist und einen mit einer Karosserie des Kraftfahrzeugs verbundenen Trägerkörper mit Öse zur Anbringung der Gegenstände aufweist. Zwischen dem Verkleidungsteil und der Karosserie ist ein Airbag vorgesehen, wobei die Ansprüche wie auch das Streitpatent eine konkrete Anordnung des Airbags in Bezug zum Trägerkörper und damit auch die Größe der beim Auslösen des Airbags auf die Vorrichtung wirkenden Kräfte offen lässt.

Bei der nach Hauptantrag beanspruchten Lösung ist erfindungswesentlich, dass einerseits der Trägerkörper so steif ausgebildet ist, dass er die Blende vor den beim Auslösen des Airbags auftretenden Kräften schützt, was einer Zerstörung der Blende beim Airbagauslösen entgegenwirkt. Andererseits soll der Trägerkörper wenigstens eine Sollknickstelle aufweisen, welche dazu dient, eine gewisse Verformbarkeit der Vorrichtung sicherzustellen.

Bei der Vorrichtung nach Hilfsantrag ist in hierzu einschränkender Weise die Lage der Sollknickstelle konkretisiert, nämlich dass sich diese wenigstens in einem mittleren Bereich zwischen einem Abschnitt des Trägerkörpers, an dem die Blende angebracht ist, und einem Abschnitt des Trägerkörpers, an der derselbe an der Karosserie angebracht ist, befindet.

3. Die entsprechenden Vorrichtungen gemäß den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag sind mangels erfinderischer Tätigkeit des zuständigen Fachmanns nicht patentfähig. Dieser ist beim vorliegenden Streitpatent als ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Kfz-Innenausstattungen betrauter Diplom-Ingenieur (FH) der Fahrzeugtechnik zu definieren.

a) Hauptantrag Der Gegenstand gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem letzterer -wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen -nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.

b) Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften E1 und E9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So ist aus Druckschrift E1 eine Vorrichtung zur Anbringung eines Fangbzw. Trennnetzes im Innenraum eines Kraftfahrzeugs bekannt (vgl. Abs. [0001], Vorrichtung zum Einhängen eines Fangnetzes eines Kraftfahrzeugs) welche mit einem in seinem eingebauten Zustand von einem Verkleidungsteil (Dachhimmel 27) abgedeckten, mit der Karosserie (Dachholm 22) des Kraftfahrzeugs verbundenen Trägerkörper (Metallgehäuse 2), der eine ösenförmige Öffnung 15 zur Anbringung des Trennnetzes aufweist (Fig. 6 mit zugehöriger Beschreibung; M2 teilweise, M3, M4).

Hierbei ist das Verkleidungsteil der E1 -entsprechend der Lehre des Streitpatents -so ausgebildet, dass die Abdeckung des Trägerkörpers durch das Verkleidungsteil bzw. den Dachhimmel partiell erfolgt (vgl. Streitpatent, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung sowie die entsprechenden Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung) und sich erst in Verbindung mit einer Blende (Blende 3) eine vollständige Abdeckung des Trägerkörpers ergibt (M2 Rest).

Darüber hinaus offenbart Druckschrift E1 das erste kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, wonach zwischen Verkleidungsteil (Dachhimmel 27) und Karosserie (Dachholm 22) ein Airbag (Kopf-Airbag bzw. Curtain-Airbag 28) vorgesehen ist (M5).

E1 offenbart ferner -in Übereinstimmung mit dem in Rede stehenden Anspruch 1 -dass an dem Tragkörper vor dessen Anbringung an die Karosserie eine Blende zur Abdeckung des Trägerkörpers angebracht bzw. aufgeclipt ist (vgl. E1, Abs [0021] und [0026], erster Satz, M6).

Da es der technischen Lehre des Streitpatents an weitergehenden Angaben zur relativen Anordnung des Airbags in Bezug auf die Blende fehlt, mithin die an der Blende auftretenden Kräfte beim Auslösen des Airbags nicht spezifiziert sind, ist auch beim Stand der Technik nach Druckschrift E1 das Merkmal erfüllt, wonach der Trägerkörper derart steif ausgestaltet ist, dass es die am Trägerkörper aufgeclipte Blende vor den beim Auslösen des Airbags auftretenden Kräften schützt. Dies gilt insbesondere bei einer vom Fachmann konstruktiv wählbaren größeren Distanz zwischen Vorrichtung und Airbag, wobei der Fachmann das entsprechende Merkmal bei einer gegebenen Vorrichtung schon deshalb vorsehen wird, da er nach einem Auslösen des Airbags die entsprechenden Verkleidungsteile des Innenraums weiter verwenden möchte (M7).

Somit unterscheidet sich die Vorrichtung des in Rede stehenden Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift E1 Bekannten zwar durch das zusätzliche letzte Merkmal M8, wonach der Trägerkörper wenigstens eine im mittleren Bereich zwischen einem Abschnitt des Trägerkörpers, an dem die Blende angebracht ist, und einem Abschnitt des Trägerkörpers, an der derselbe an der Karosserie angebracht ist, vorgesehene Sollbruchstelle aufweist. Mit diesem Mittel soll nach geltender Beschreibung des Streitpatents eine hinreichende Verformbarkeit der Vorrichtung, beispielsweise bei einem Aufprall eines Fahrzeuginsassen, erzielt werden.

Dieses überschüssige Merkmal ist jedoch nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen. Denn dieser ist, unter dem Aspekt der kontinuierlichen Verbesserung des Insassenschutzes, immer zu einer entsprechenden Weiterentwicklung bekannter Vorrichtungen veranlasst. Er entnimmt aus Druckschrift E9 die Anregung, Verkleidungsbzw. Funktionsteile des Fahrzeuginnenraums, welche aus der Karosserie in den Fahrgastraum hinausragen, so auszugestalten, dass diese, neben dem -auch in der E1 offenbarten -Mittel der hinreichenden Steifheit (vgl. E9, Spalte 1, Zeilen 30 bis 42, insbesondere Hinweis auf steifes Trägermaterial), zusätzlich wenigstens eine Sollknickstelle aufweisen, welche im Falle des Zusammenpralls mit einem Fahrzeuginsassen der jeweiligen Kraftwirkung ausweichen (vgl. E9, Zusammenfassung, Abs. [0005] und [0017]). Durch diese nachgebende Verformung der Vorrichtung ist eine Verletzung der Fahrzeuginsassen beim Zusammenprall vermeidbar. Die Sollknickstellen sind gemäß Lehre der E9 dabei funktionell vorteilhaft an den Seiten der Vorrichtung eingebracht (vgl. E9, Abs. [0015]), was dem Merkmal M8 entspricht, die wenigstens eine Sollknickstelle in einem mittleren Bereich zwischen einem Abschnitt des Trägerkörpers, an dem die Blende angebracht ist, und einem Abschnitt des Trägerkörpers, an der derselbe an der Karosserie angebracht ist, anzubringen. Eine engere Auslegung des Begriffs "mittlerer Bereich" ist dabei wegen einer fehlenden Offenbarung im Streitpatent nicht möglich.

Da die Vorrichtung nach Druckschrift E1 ebenfalls ein aus der Karosserie herausragendes Funktionsteil darstellt (vgl. E1, Seite 4, Abs. [0030], "Die erfindungsgemäße Vorrichtung ist an einem Dachholm befestigt und optisch in den Dachhimmel integriert. Die Einhängestange, an welcher das Fangnetz befestigt ist, wird mit ihren Endabschnitten nicht mehr unmittelbar in den Dachholm der Karosserie eingehängt, sondern vielmehr in die erfindungsgemäße Vorrichtung.") wird der Fachmann den Hinweis der E9 aufgreifen und das noch fehlende Merkmal M8 auch bei der Vorrichtung nach Druckschrift E1 vorsehen. Dies führt ihn -ohne dass er erfinderisch tätig werden muss zur Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; der Anspruch 1 gem. Hilfsantrag ist damit nicht patentfähig.

4.

Mit den Ansprüchen 1 nach Hauptund Hilfsantrag fallen auch die jeweiligen abhängigen Ansprüche 2 bis 8, da auf diesen kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II").

5.

Nach vorstehenden Ausführungen können die Fragen der Zulässigkeit der jeweils geltenden Ansprüche bzw. der fehlenden Neuheit, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung (E1a), dahinstehen. Darüber hinaus kann auch die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage der Ausführbarkeit des erstmals im Beschwerdeverfahren in veränderter Fassung eingereichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag dahinstehen (zur Überprüfungsbefugnis durch das BpatG bei geänderter Anspruchslage im Einspruchsbeschwerdeverfahren vgl. BGH, BlPMZ, 282, 283 li. Sp. le. Abs. -"Polymermasse"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 210).

6.

Bei dieser Sachlage war daher der Beschluss der Patentabteilung vom 30. Juli 2009 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Höppler Dr. Hartung Schwarz Maile Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2011
Az: 7 W (pat) 91/09


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