Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 13/02

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 19 W (pat) 13/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 6. Mai 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 16. Juli 2001, abgesandt am 27. November 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 20. Dezember 1999 ausgeführt, daß die eingereichten Unterlagen wesentliche Offenbarungsmängel aufwiesen, und dass die aus der Anmeldung erkennbaren Merkmale bereits aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt seien.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 4. Dezember 2001, eingegangen am 8. Dezember 2001 Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses beantragt.

Die Patentansprüche 1 und 2 lauten:

"1) Mehrstufen-Elektromotor, dadurch gekennzeichnet, daß ein Elektromotor (Gesamtmotor) einer benötigten Stärke (Wattstärke bzw. Leistung) aus mehreren schwächeren einzeln schaltbaren Teilmotoren (Schaltstufen bzw. Wattstufen besteht.

2) Mehrstufen-Elektromotor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die verschiedenen Teilmotoren auf der selben Mittelachse bzw. um die selbe Mittelachse herum angeordnet sind."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Neben dem Vorlegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muß für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 130, Rdn 41).

Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgsaussichten jedoch zu verneinen, weil den Anmeldungsunterlagen nichts erfinderisches entnehmbar ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von Elektromotoren beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, einen Motor mit geringer bis sehr geringer Stromzufuhr in Zeiten geringer Belastung bei höchstmöglicher Umdrehungszahl zu schaffen (Beschreibung, S 1, Abs 2).

Dazu ist gemäß den Patentansprüchen und der Beschreibung vorgesehen, dass der Motor aus mehreren, schwächeren Teilmotoren besteht, die einzeln schaltbar sind und die entsprechend der benötigten Leistung ("Stärke") stufenweise ("Schaltstufen", "Wattstufen") zugeschaltet werden sollen (Beschreibung, Seite 2, letzte zwei Absätze). Die Motoren sollen dabei entweder auf der selben Mittelachse oder um die selbe Mittelachse herum angeordnet sein.

Der Anmelder geht dabei offensichtlich von der Annahme aus, dass Elektromotoren bei voller Drehzahl auch stets die volle Leistung abgeben müssten, und somit eine reduzierte Leistung bei voller Drehzahl mit einem einzigen Motor nicht zu realisieren sei (Beschreibung S 1, letzter Abs bis S 2 Abs 2).

Dass mehrere Elektromotoren gemeinsam einen Verbraucher antreiben können, ist dem Fachmann geläufig. Die DE - PS 397 761 zeigt eine derartige Anordnung mit der Möglichkeit, mehrere Teilmotoren zu einem leistungsstärkeren Motor zu kombinieren. In Abbildung 3 und Beschreibung Seite 3, Zeile 73 bis 92 ist eine Variante beschrieben, bei der die Teilmotoren um eine zentrale, ein Zahnrad r tragende Welle herum angeordnet sind und dieses über Antriebszahnräder q antreiben.

Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es ohne weiteres möglich, nur einen Teil der Motoren laufen zu lassen, wenn nicht alle Motoren benötigt werden. Der Fachmann wird dazu im Rahmen seines üblichen Vorgehens die Vorteile - zB. die eingesparten Verluste in den abgeschalteten Zuleitungen, Regelgeräten und Erregerwicklungen - gegenüber dem schaltungstechnischen Mehraufwand abwägen. Etwas Erfinderisches ist darin nicht zu sehen.

Für den vom Anmelder vorgesehenen Zweck einer gestuften Leistungsanpassung mit jeweils voll ausgelasteten oder abgeschalteten Teilmotoren wird diese Schaltbarkeit nicht benötigt, da sich Elektromotoren aller gängigen Bauarten auch bei voller Spannung und näherungsweise voller Drehzahl - vom Leerlauf bis zur Vollast - in ihrer Stromaufnahme an das abgeforderte Drehmoment anpassen.

Dass die mehreren Teilmotoren auch gleichachsig hintereinander auf derselben Mittelachse (vgl Eingabe vom 11. Juli 2000) angeordnet werden können und damit eine gemeinsame Mittelachse bilden, liegt für den Fachmann unmittelbar auf der Hand.

Den Patentansprüchen sowie der Beschreibung ist somit nichts Erfinderisches zu entnehmen.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 13/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9f42c3f43de6/BPatG_Beschluss_vom_24-Maerz-2003_Az_19-W-pat-13-02




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