Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 23. September 2003
Aktenzeichen: 11 U 23/02

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 23.09.2003, Az.: 11 U 23/02)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.04.2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten nicht Inhaberinnen der Verlagsrechte an den streitgegenständlichen Musiktiteln sind.

Der Kläger schloss 1998 mit der P. GmbH, einer Schwestergesellschaft der Beklagten zu 2), einen exklusiven Künstlervertrag. Gemäß dessen Ziffer 12.1. verpflichtete er sich, Kompositionen und/oder Texte, die er im Rahmen der Produktion vertragsgegenständlicher Aufnahmen verfasst, bei einem Musikverlag nach Wahl der Beklagten zu 2)zu verlegen.

Der Kläger schloss mit den Beklagten Verlagsverträge über die streitgegenständlichen Musiktitel ab, zu denen er die Texte beigetragen und bei denen er teilweise an der Komposition mitgewirkt hat. Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 686 - 703 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten zu 1, sämtliche Urheber der streitgegenständlichen Musiktitel hätten mit den Beklagten Verlagsverträge abgeschlossen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2003 (Bl. 1206 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Verlagsverträge sind weder nichtig noch durch außerordentliche Kündigungen des Klägers wirksam beendet worden.

Ob - wie das Landgericht gemeint hat - Ziff. 12.1 des Künstlervertrags eine den Kläger unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel ist (§ 9 AGBG; § 307 BGB), erscheint zweifelhaft. Tonträgerproduktionsverträge enthalten jedenfalls nicht selten die Verpflichtung, die Auswertung einem vom Produzenten benannten Musikverlag zu übertragen(Hertin, Münchener Vertragshandbuch, Bd. III 1. Hb. IX 23, S. 1008). Die Frage kann aber dahin gestellt bleiben. Denn aus der Unwirksamkeit (allein) der Klausel 12.1 des Künstlervertrages folgt nicht, dass auch die streitgegenständlichen Titelverträge gem. § 139 BGB nichtig wären. Zwar können mehrere, äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB sein. Ist eines dieser Rechtsgeschäfte nichtig, so bestimmt sich das Schicksal der weiteren Rechtsgeschäfte nach § 139 BGB. Die Nichtigkeit eines Vertrags greift nach dieser Vorschrift auf einen anderen Vertrag über, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien gemeinsam stehen und fallen sollen. Bei Nichtigkeit einer einzelnen Klausel bleibt der Vertrag im übrigen aber wirksam (§ 306 BGB), so dass sich die Frage, ob die weiteren Verträge wegen der Nichtigkeit eines von mehreren Verträgen gemäß § 139 BGB nichtig sind, gar nicht stellt. Bleibt der Künstlervertrag - ohne die (unterstellt) unwirksame Klausel 12.1.- wirksam, so findet § 139 BGB keine Anwendung.

Aber auch wenn der Künstlervertrag des Klägers mit der P. GmbH gemäß § 138 BGB insgesamt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, wie das OLG Karlsruhe entschieden hat (Urteil vom 09.07.2003 - 6 U 65/02), führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Verlagsverträge, weil der Künstlervertrag und die Verlagsverträge kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB darstellen.

Ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB kann zwar vorliegen, wenn die Parteien Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Typs abgeschlossen haben und verschiedene Personen an den einzelnen Abreden beteiligt sind. Allerdings setzt die Annahme der Einheitlichkeit der Rechtsgeschäfte in diesem Fall voraus, dass zur Zeit des Vertragsschlusses von mindestens einer Vertragspartei erkennbar Einheitlichkeit gewollt und dies von allen übrigen Parteien gebilligt oder hingenommen worden ist (BGH NJW-RR 1990, 443).

Im zu entscheidenden Fall sind unterschiedliche Personen an dem Künstlerexklusivvertrag und den Titelverträgen beteiligt. Erklärungen, aus denen hervorgeht, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen, sind aber weder behauptet noch sonst ersichtlich.

Die Verpflichtung des Klägers aus dem Künstlervertrag, den Folgevertrag mit einem von einem der Vertragspartner zu benennenden Dritten abzuschließen, führt nicht zu einer inneren Verbindung der äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte. Auch die damit verbundene Einschränkung der Dispositions- und Abschlussfreiheit des Klägers bewirkt keine Einheitlichkeit. Entscheidend ist nicht, ob der Kläger andernfalls die Verlagsverträge bei einem anderen Verlag oder überhaupt nicht abgeschlossen hätte, sondern, ob die tatsächlich abgeschlossenen Verträge miteinander stehen und fallen sollten.

Eine solche Verknüpfung bestand hier weder objektiv, noch gibt es Verlautbarungen einer Partei, die auf einen solchen Willen schließen lassen.

Dass die Verträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, reicht für die Annahme der Einheitlichkeit nicht aus.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass für eine der Parteien bei Wegfall eines Teils des einheitlichen Rechtsgeschäfts der andere Teil nicht mehr von Interesse wäre und die Parteien deshalb die Rechtsgeschäfte von vornherein nur als Einheit gewollt hätten. Tonträgerproduktionsverträge und Musikverlagsverträge werden in der Praxis strikt voneinander getrennt (Hertin a.a.O.), was allein schon für jeweils selbständige Rechtsgeschäfte spricht. Auch die Beendigung eines Betreuungsvertrages (Promotion und Management) führt nicht zugleich zur Beendigung von zwischen denselben Parteien bestehenden Verlagsverträgen (BGH GRUR 1982, 41,44 - Musikverleger III).

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die beiden vertraglichen Bereiche in einem unlösbaren inneren Zusammenhang stehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Ergibt sich aus den Gesamtumständen schon nichts für ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB und liegen ausdrückliche Erklärungen hierüber nicht vor, so war ein etwaiger Einheitlichkeitswille des Klägers für die Beklagten nicht erkennbar und konnte von ihnen nicht gebilligt oder hingenommen werden.

Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 18.10.2000 hat nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verlagsverträge geführt. Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) der Beklagten über die Wirksamkeit von Ziffer 12.1. des Künstlerexklusivvertrages scheidet aus. Sie würde mindestens voraussetzen, dass die Beklagten die Nichtigkeit der Klausel in 12.1 des Künstlervertrages kannten. Abgesehen davon, dass die Nichtigkeit der Bestimmung keineswegs auf der Hand liegt, kann eine positive Kenntnis der Beklagten auch deshalb nicht unterstellt werden, weil die Klausel in der Fachliteratur für durchaus üblich angesehen wird (vgl. Hertin a.a.O.).

Der Kläger kann eine Anfechtung auch nicht auf einen Erklärungsirrtum (§ 119 BGB) stützen. Weder war der Kläger über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung im Irrtum, noch wollte er eine Erklärung dieses Inhalts abgeben. In Betracht kommt allenfalls ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), wenn der Kläger sich aufgrund der Klausel 12.7. in dem Künstlerexklusivvertrag zum Vertragsabschluss mit den Beklagten verpflichtet gehalten haben sollte.

Ein Motivirrtum berechtigt indes nicht zur Irrtumsanfechtung (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 119 Rn. 29).

Anhaltspunkte für einen gemeinschaftlichen Irrtum über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand, der zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.

Künstlerexklusivvertrag und Titelverträge sind - wie dargelegt - grundsätzlich voneinander getrennte, selbständige Rechtsgeschäfte. Davon, dass der Künstlerexklusivvertrag Geschäftsgrundlage der Titelverträge sein und diese mit ihm stehen und fallen sollten, kann deshalb nicht ausgegangen werden. Selbst die enge und umfassende Zusammenarbeit auf allen künstlerischen und geschäftlichen Gebieten reicht für die Annahme eines solchen inneren Zusammenhangs nicht aus (BGH a.a.O.).

Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 812 BGB. Die Beklagten haben im Rahmen der Titelverwertung nicht eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt. Die abgeschlossenen Verlagsverträge selbst waren der Leistungsgrund. Ein Fall des § 812 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, weil über die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen hinaus kein selbständiges und damit kondizierbares Schuldversprechen oder Anerkenntnis abgegeben worden ist.

2.) Durch die Kündigung des Klägers sind die Verlagsverträge nicht wirksam beendet worden, weil der Kläger nicht allein zur Kündigung berechtigt ist.

Das Recht zur Kündigung eines Musikverlagsvertrages steht den Urhebern verbundener Werke, die gemeinsam verwertet werden, nur gemeinsam zu (BGH GRUR 82, 41 - Musikverleger III). Eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG liegt vor, wenn mehrere selbständige Werke mit dem Willen ihrer Urheber gemeinschaftlich verwertet werden. Bei Schlagern sind Text und Melodie selbständige, einer gemeinschaftlichen Verwertung zugängliche Werke. Bei den streitgegenständlichen Titeln stammt teilweise (nur) der Text vom Kläger oder ist der Kläger Miturheber der Komposition.

§ 9 UrhG regelt zwar nur die von ihren Urhebern beabsichtigte, rechtsgeschäftlich entstandene Werkverbindung.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Mitwirkenden hätten als Miturheber oder Urheber verbundener Werke untereinander keine Abrede getroffen, auf der Verlagsebene eine Verwertungsgemeinschaft zu gründen, steht dies der Gründung einer Verwertungsgesellschaft nicht entgegen. Denn es bedarf keiner ausdrücklichen Abrede. Die Verbindung kann sich auch stillschweigend aus den Umständen ergeben.

Die Annahme einer Verwertungsgesellschaft setzt auch nicht voraus, dass die Verbindung zur gemeinschaftlichen Verwertung im Rahmen eines einheitlichen Verlagsvertrags erfolgt.

Auch wenn keine gemeinsam geschlossenen Verträge vorliegen, kann von einer Verwertungsgemeinschaft auszugehen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine besonders enge Verbindung von Komponist und Textdichtern handelt (BGH GRUR 1973, 328 - Musikverleger II). Unerheblich ist deshalb auch, dass die Verlagsverträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten zustande gekommen sind, was bei Einzelverträgen nahe liegt, aber nach der Rechtsprechung der Annahme einer Verwertungsgesellschaft nicht entgegensteht.

Liegen keine gemeinsam geschlossenen Verwertungsverträge vor, sind jedoch zum Zweck der gemeinsamen Verwertung von allen beteiligten Autoren Verlagsverträge mit demselben Verlag geschlossen worden und handelt es sich um eine besonders enge Zusammenarbeit von Komponist und Textdichtern, die gemeinsam eine Reihe von Schlagern geschaffen haben, so spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Werkverwertung auf der Grundlage von zumindest stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsverträgen erfolgen soll(BGH a.a.O.).So liegt der Fall auch hier.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sämtliche beteiligte Urheber der streitgegenständlichen Werke mit den Beklagten zu 1 und 2 Verlagsverträge abgeschlossen haben. Darauf, ob der Abschluss der Titelverträge auf einer gemeinsamen Verpflichtung beruht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass er auf einer gegebenenfalls auch stillschweigend getroffenen Entscheidung zur gemeinsamen Verwertung beruht, der nicht entgegensteht, dass der Kläger diese Entscheidung aufgrund einer (vermeintlichen) Verpflichtung getroffen hat (vgl. auch OLG Hamburg NJW -RR 1995, 238).Auf die Beweggründe für den Entschluss zu gemeinsamer Verwertung kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die Vereinbarung unmittelbar zwischen den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft getroffen wird.

Die beteiligten Autoren und (Mit-) Urheber haben die streitgegenständlichen Titel 1997/1998 in Studiositzungen zusammen geschaffen. Dauer und Intensität dieser Zusammenarbeit, die Anzahl der dabei gemeinsam geschaffenen, durch eine bestimmte Stilrichtung geprägten Werke einer kleinen Gruppe von Musikern, die in wechselnder Zusammensetzung an den Titeln mitgewirkt haben weisen auf eine intensive, enge Zusammenarbeit hin. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Titeln um Musikstücke, bei denen Text und Komposition im Rahmen der Zusammenarbeit während der Studiositzungen ausgearbeitet und zusammengefügt, ja aufeinander zugeschnitten worden sind. In aller Regel lieferte der Kläger den jeweiligen Text oder Teile davon im Entwurf. Dieser wurde dann in den Studiositzungen mit von den übrigen Mitgliedern, geschaffenen Kompositionen zusammengefügt und letztlich wiederum vom Kläger interpretiert.

Der Kläger ist dieser Darstellung nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegen getreten. Soweit er zu einzelnen Titeln vorgetragen hat, sie seien nicht von M. P. (mit-) komponiert, sondern von diesem lediglich produziert worden, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil er zugleich eingeräumt hat, es sei von den Copyrightvermerken in den Booklets der Tonträger auszugehen. Auch soweit er vorgetragen hat, dass es sich bei den Texten teilweise um ältere, schon vor 1997/1998 geschaffene Werke des Klägers handele, steht dies der Annahme einer Verwertungsgemeinschaft nicht entgegen, nachdem diese Texte während der hier interessierenden Studiositzungen mit der Musik der weiteren Urheber verbunden worden sind.

Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass Text und Musik der streitgegenständlichen Werke während der Zusammenarbeit im Rahmen der geschlossenen Künstlerverträge miteinander verbunden wurden. Diese Verbindung erfolgte nicht durch einseitige Entscheidung des Produzenten, sondern im Rahmen der künstlerischen Zusammenarbeit im Studio. Auch dem ist der Kläger nicht im einzelnen substantiiert entgegengetreten.

Nach allem ist unstreitig, dass die Autoren ihre Werke wissentlich und willentlich verbunden und Titelverträge bei den Beklagten abgeschlossen haben, bei denen sogar jeweils die weiteren Co -Autoren aufgeführt werden. Sprechen somit alle Umstände für die Gründung einer Verwertungsgesellschaft und liegen Anhaltspunkte dafür, dass eine solche hier entgegen dem Erfahrungssatz nicht gewollt war, nicht vor, so war der Kläger ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zur Kündigung der Titelverträge nicht berechtigt.

Soweit der Kläger behauptet, der Zeuge H. habe seine Zustimmung zur Kündigung des Verlagsvertrages hinsichtlich des Titels "..." erteilt, reicht dies für ein Kündigungsrecht nicht aus, weil der Zeuge Hs. Komponist des Titels ist und deshalb seine Zustimmung ebenfalls erteilen müsste.

Nach allem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 23.09.2003
Az: 11 U 23/02


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