Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 9. März 1995
Aktenzeichen: 7 S 3584/94

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 09.03.1995, Az.: 7 S 3584/94)

1. Zu den baren Auslagen im Sinne des § 11 ZSEG (ZuSEG) gehören auch Kosten, die der - im Beschwerdeverfahren erfolgreiche - Zeuge für die Entschuldigung seines Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme aufgewendet hat (hier: Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren).

Gründe

Die Beschwerde der Zeugin P. ist begründet. Sie hat glaubhaft gemacht, daß ihr Ausbleiben im Termin vom 25.11.1994 genügend entschuldigt ist (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 381 ZPO):

Die Ladung zu dem Termin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 25.11.1994 ist - wie sich aus der Postzustellungsurkunde (VG Bl. 111) ergibt - der Zeugin nicht an deren Wohnadresse M., K.Straße, zugestellt worden, sondern an die Adresse H., B.Gasse, wo die Zeugin eine Drogerie betreibt. Da der Postbedienstete die Zeugin selbst im Geschäftslokal nicht angetroffen hatte, wurde die Ladung am 17.11.1994 der dort anwesenden Bediensteten F. übergeben. Dies war zulässig (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 VwZG und § 183 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Zeugin i.S.d. § 380 Abs. 1 ZPO zu dem Termin am 25.11.1994 ordnungsgemäß geladen worden ist. Gleichwohl ist ihr Ausbleiben genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO. Denn die Zeugin hat glaubhaft gemacht, daß die Mitarbeiterin F., der die Ladung übergeben worden war, diese nicht an die Zeugin weitergeleitet hat. Eine Weitergabe sei - wie in der eidesstattlichen Versicherung vom 2.2.1995 (VGH Bl. 35) ausgeführt - "bis zum heutigen Tage nicht erfolgt". Da das Arbeitsverhältnis der Frau F. mit der Zeugin zwischenzeitlich beendet worden sei, vermute die Zeugin, daß ihre frühere Mitarbeiterin ihr die Ladung "entweder aufgrund eines Versehens oder sogar vorsätzlich nicht zugeleitet" habe. Die Zeugin habe erst durch den an ihre Wohnadresse M., K.Straße, zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 28.11.1994 (VG Bl. 129) erfahren, daß auf den 25.11.1994 ein Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht anberaumt gewesen sei. - Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Erklärungen der Zeugin zu zweifeln. Auch die übrigen Beteiligten, denen die eidesstattliche Versicherung der Zeugin zur Kenntnis gebracht worden ist, haben hierzu nichts vorgebracht. Ist aber glaubhaft gemacht (vgl. § 381 Abs. 1 i.V.m. § 294 ZPO), daß die Zeugin von der Ladung überhaupt keine Kenntnis erlangt hatte, ist ihr Fernbleiben ausreichend entschuldigt (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Beschl. v. 10.10.1977, NJW 1978, 2515, sowie Stein-Jonas u.a., ZPO, 20. Aufl., RdNr. 7 zu § 381 ZPO).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Zwar hat der Senat erwogen, die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Zeugin (Gebühren nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, vgl. hierzu Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 380 RdNr. 11) in entsprechender Anwendung von § 46 OWiG und 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, wie dies in der Rechtsprechung etwa vom OLG Koblenz (Beschl. v. 21.12.1966, NJW 1967, 1240), dem OLG Hamm (Beschl. v. 15.11.1979, MDR 1980, 322) und dem OLG Bamberg (Beschl. v. 2.11.1981, MDR 1982, 585) sowie in der Literatur von Thomas-Putzo, ZPO, 16. Aufl., Anm. 3c zu § 380, vertreten wird (vgl. - für das Strafverfahren - auch Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 51 RdNr. 29, Löwe-Rosenberg u.a., StPO, 23. Aufl., § 51 RdNr. 29 sowie LG Heidelberg, Beschl. v. 5.10.1964, Die Justiz 1965, 312). Doch geht dies deshalb nicht an, weil - wie das OLG Celle in dem Beschluß vom 5.1.1982, Jur. Büro 1982, 1089, einleuchtend dargelegt hat - insoweit keine Gesetzeslücke besteht, die im Wege einer Analogie geschlossen werden müßte: Die Entschädigung aller einem Zeugen erwachsenen Auslagen ist durch die - nach § 98 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung - des § 401 ZPO geregelt, die auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) verweist. Dieses Gesetz aber bietet eine ausreichende, dem Interesse des im Beschwerdeverfahren obsiegenden Zeugen angemessene Rechtsgrundlage. Denn nach § 11 ZSEG können außer den in §§ 2, 8 bis 10 ZSEG genannten Entschädigungen noch weitere bare Auslagen ersetzt werden, soweit sie notwendig waren. Zu diesen baren Aufwendungen gehören aber auch Kosten, die der Zeuge für die Entschuldigung seines Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme aufgewendet hat (OLG Celle, aaO, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.1984, MDR 1985, 60; Baumbach-Lauterbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 380 RdNr. 14, Zöller, aaO, § 380 RdNr. 10, Meyer/Höver, ZSEG, 17. Aufl., § 11 RdNr. 340; vgl. auch LAG Frankfurt, Beschl. v. 18.3.1982, MDR 1982, 612). Bieten aber § 401 ZPO i.V.m. § 11 ZSEG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Entschädigungspflicht auch hinsichtlich der Anwaltskosten des mit der Beschwerde erfolgreichen Zeugen, liegt eine Gesetzeslücke nicht vor und besteht deshalb auch kein Bedarf für eine entsprechende Anwendung von § 46 OWiG, § 467 StPO.

Leistet die Staatskasse an den Zeugen nach dem ZSEG Zahlungen, so handelt es sich um Auslagen im Sinne der Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994, die im Rahmen des Rechtsstreits gegen den Kostenschuldner in Ansatz zu bringen sind (OLG Düsseldorf, aaO; Zöller, aaO). Dies allerdings mag von der unterlegenen Partei als unbillig empfunden werden. Auf diesen Gesichtspunkt weist insbesondere das OLG Bamberg in dem o.a. Beschl. v. 2.11.1981 hin: "Einer dermaßen mit Kosten belasteten Partei könnten das Gefühl, für fremde Fehler zur Ader gelassen zu werden, ebensowenig verübelt werden, wie Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit einer solchen Anordnung." Doch kann, wie in dem o.a. Beschluß des OLG Düsseldorf vom 17.9.1984 zutreffend dargelegt, eine unbillige Belastung der im Prozeß unterlegenen Partei in aller Regel durch § 8 GKG verhindert werden; Kosten i.S.d. § 8 GKG sind neben Gebühren auch Auslagen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., RdNr. 1, 64 zu § 8 GKG). Über die Nichterhebung von Kosten ist jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden, zumal Auslagen der Staatskasse i.S.d. § 11 ZSEG zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch nicht entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 09.03.1995
Az: 7 S 3584/94


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