Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2003
Aktenzeichen: 34 W (pat) 18/02

(BPatG: Beschluss v. 20.11.2003, Az.: 34 W (pat) 18/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2003 (Aktenzeichen 34 W (pat) 18/02) die Beschwerde des Anmelders zu 1 gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 65G - vom 26. November 2001 erfolgreich durchgesetzt. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

In dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Anmeldung des Anmelders zurückgewiesen, da die Anmelder keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatten. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder zu 1 Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der Anmelder zu 2 hat nach einem Hinweis des Senats dem Anmelder zu 1 die Möglichkeit gegeben, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und betrachtet die Angelegenheit als abgeschlossen.

Der Anmelder zu 1 hat als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte die Patentanwälte Dr. H... & T.... benannt, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben, da nunmehr wirksam ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt benannt wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter im Wege der sogenannten Notgeschäftsführung von einem der beiden Anmelder benannt werden, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Anmelders, wenn sonst die Zurückweisung der Anmeldung droht. Dies ist hier wirksam mit Schriftsatz des Vertreters des Anmelders zu 1 geschehen.

Die Zurückverweisung beruht auf § 79 Abs. 3 Nr. 1 des Patentgesetzes.

Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.11.2003, Az: 34 W (pat) 18/02


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders zu 1 wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 65G - vom 26. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem angefochtenen Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmelder keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders zu 1.

Der Anmelder zu 1 beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Der Anmelder zu 2 stellt nach einem rechtlichen Hinweis des Senats dem Anmelder zu 1 anheim, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und betrachtet die Angelegenheit für abgeschlossen.

Der Anmelder zu 1 benennt als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte die Patentanwälte Dr. H... & T.... Diese erklären mit Schriftsatz vom 5. November 2003, eingegangen am 6. November 2003 ihre Bereitschaft dazu.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben nachdem nunmehr wirksam ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt benannt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats BlPMZ 1999, 44 kann ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter, wenn sonst die Zurückweisung der Anmeldung droht, im Weg der sogenannten Notgeschäftsführung von einem der beiden in Rechtsgemeinschaft stehenden Anmelder auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Anmelders benannt werden. Das ist hier wirksam mit Schriftsatz des Vertreters des Anmelders zu 1 vom 10. November 2003 geschehen.

Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr 1.

Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2003
Az: 34 W (pat) 18/02


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