Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. April 1993
Aktenzeichen: 6 U 175/92

(OLG Köln: Urteil v. 16.04.1993, Az.: 6 U 175/92)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1. September 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 358/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot auf die nachstehend im Original wiedergegebene Werbeanzeige bezieht: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache

keinen Erfolg.

Das Landgericht hat durch das

angefochtene Urteil seine einstweilige Verfügung vom 08.07.1992 zu

Recht bestätigt. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist

gemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet, da durch die

Werbeanzeige der Antragsgegnerin im K. S. vom 02.07.1992 unter

Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein vorweggenommener

Sommerschlußverkauf und damit eine unzulässige Sonderveranstaltung

im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG angekündigt wird.

Ob ein aus dem Rahmen des regelmäßigen

Geschäftsbetriebs herausfallender vorweggenommer Schlußverkauf

oder eine zulässige sich in den regelmäßigen Geschäftsverkehr

einordnende Preisherabsetzung vorliegt, richtet sich nach der

Verkehrsauffassung. Maßgebend ist das Gesamtbild der

Veranstaltung, wie es sich dem Publikum im konkreten Fall,

insbesondere nach Art, Inhalt, Gestaltung und Intensität der

Werbung sowie der sonstigen Umstände darstellt (vgl.

Großkommentar/Jestaedt, § 7 UWG Rdnr. 124). Abzustellen ist auf den

unbefangenen, flüchtigen Verbraucher, nicht hingegen auf den

Personenkreis, dem bekannt ist, daß die Antragsgegnerin das ganze

Jahr über Sonderangebote anbietet und diese ihrem Vortrag zufolge

in vergleichbarer Form wie in der angegriffenen Anzeige bewirbt.

Wie die streitgegenständliche Werbung vom flüchtigen Leser der

Anzeige verstanden wird, kann der Senat selbst beurteilen, weil

seine Mitglieder zu den angesprochenen Verbraucherkreisen

gehören.

Es mag dahinstehen, ob die

Antragsgegnerin zu anderen Zeiten des Jahres für Sonderangebote mit

Anzeigen in gleicher oder ähnlicher Aufmachung wie derjenigen vom

02.07.1992 zu werben pflegt und ob diese Werbemaßnahmen, wenn sie

nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem

Schlußverkaufstermin erfolgen, zulässige Sonderangebote betreffen.

Denn nach dem Gesamtbild der Anzeige wird - wie das Landgericht

zutreffend begründet hat - jedenfalls in Verbindung mit dem

zeitlichen Zusammenhang mit dem 3 1/2 Wochen nach Erscheinen der

Anzeige beginnenden Sommerschlußverkauf der Eindruck einer bereits

diesem Schlußverkauf zuzuordnenden Veranstaltung erweckt.

Der Antragsgegnerin ist einzuräumen,

daß die zeitliche Nähe einer Werbemaßnahme zu einem

Schlußverkaufstermin nicht zwangsläufig den Eindruck einer

Sonderverkaufsveranstaltung hervorruft, sondern daß über die bloße

zeitliche Nähe hinaus weitere Merkmale erforderlich sind (vgl. BGH

GRUR 1983, 448, 449). Das zeitliche Moment tritt aber bei einem

Abstand von mehr als 2 Wochen nicht gänzlich zurück, da zum einen

vielen Verbrauchern die genauen Termine der regulären

Schlußverkäufe nicht bekannt sind und zum anderen viele Verbraucher

aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre damit rechnen, daß

gerade in der Bekleidungsbranche schon vorzeitig mit (unerlaubten)

Schlußverkaufsaktionen begonnen wird. In dieser Annahme werden die

Verbraucher durch die Vielzahl der Wochen vor Beginn des

Schlußverkaufs erscheinenden Zeitungsanzeigen, wie sie auch im

vorliegenden Fall für den Zeitraum Ende Juni/02.07.1992 vorgelegt

worden sind, bestärkt. Gerade von Unternehmen wie dem der

Antragsgegnerin, die als Spezialhaus für hochwertige Männer-Mode

bezeichnet wird, wird vielfach erwartet, daß sie bereits vor Beginn

des Schluß-verkaufs ihre schlußverkaufsfähige Ware drastisch

reduzieren. Relevante Teile des Verkehrs sind daran gewöhnt,

Bekleidungsartikel zu Schlußverkaufspreisen schon Wochen vor

Beginn des Schlußverkaufs erwerben zu können, und achten

entsprechend bereits in dieser Zeit auf die Anzeigen der

Bekleidungsgeschäfte, die sie dann wesentlich eher als Werbung für

Schlußverkaufsware und damit für eine Sonderveranstaltung ansehen

als während der übrigen Zeit des Jahres, wenn kein Schlußverkauf

bevorsteht.

Zumindest kommt bei zeitlicher Nähe des

Schlußverkaufbeginns leicht der Gedanke an eine Vorwegnahme der

Verkaufsaktion auf, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen

läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt (vgl.

BGH, a.a.O.). Dieser Gedanke drängt sich auch bei der angegriffenen

Werbeanzeige aufgrund ihrer konkreten Gestaltung auf. Maßgebend

für den Eindruck, bei der Antragsgegnerin habe der Schlußverkauf

bereits begonnen, sie bewerbe nicht lediglich Sonderangebote für

einzelne Waren, sind die beiden auffälligen, durch Buchstabengröße

bzw. Rotdruck optisch hervorgehobenen Óberschriften "Schach dem

Preis" und "Jetzt Spitzen-Qualitäten zu Super-Preisen", die rot

hervorgehobenen Preisangaben sowie Art und Umfang der angebotenen

Ware.

Bereits mit den beiden Óberschriften

wird eine besondere Preisherabsetzung besonders herausgestellt.

Wenn Spitzen-Qualitäten zu Super-Preisen verkauft werden, weist das

auf besonders günstige Einkäufe und für den Schlußverkauf typische

Preisherabsetzungen bei Waren im gehobenen Preisniveau

("Spitzenqualitäten"), nicht aber auf das Angebot von Waren der

mittleren und unteren Preisklasse hin, die ebenfalls im Sortiment

der Antragsgegnerin vorhanden sind. Damit wird dem Leser eine

ungewöhnliche, besonders günstige Einkaufsgelegenheit angeboten.

In diesem Zusammenhang gewinnt auch das erste rotgedruckte Wort

"jetzt" der Anzeige am Anfang der Zeile die Bedeutung, daß eine

drastische Reduzierung der Preise mit dem Erscheinen der Anzeige

beginne. Wegen der zeitlichen Nähe zum Sommerschlußverkauf erweckt

der Begriff "jetzt" - mag er auch ansonsten zu einer dem Verkehr

im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs der Einzelhändler

vertrauten Werbung gehören - den Eindruck des Beginns des

Schlußverkaufs, selbst wenn auf diesen nicht ausdrücklich

hingewiesen wird. Insofern ist der Leser - wie oben ausgeführt -

wegen der zeitlichen Nähe zum Sommerschlußverkauf aufgrund seiner

Erfahrungen bzw. Erwartungen besonders sensibilisiert und auf

Schluß-verkauf eingestellt.

Entscheidend ist ferner, daß in der

Anzeige Waren aufgeführt sind, wie sie typischerweise im Rahmen

eines Sommerschlußverkaufs angeboten werden. Wenn auch die Begriffe

"sommerlich" bzw. "Sommer" nur dreimal im Text erscheinen, so

enthalten doch insgesamt acht der neunzehn Angebote einen

deutlichen Hinweis auf Sommerware, die im Schlußverkauf zu

reduzierten Preisen verkauft zu werden pflegt: "Aktuelle Anzüge"

(also saisonbedingt aktuell), "Zweireihige Anzüge. Leicht

verarbeitet" (also sommerlich leicht), "Elegante Mäntel. Reine

Baumwolle" (also nur Sommerware), "Leichte Freizeit-Blousons. In

aktuellen Saisonfarben", "Attraktive Sportsware-Blousons.

Sommerlich leicht in verschiedenen Farben und Formen", "Legere

Sommer-Hosen. Aktuelle der Farben der Saison", "Sommerliche

Sweat-Shirts. In aktuellen Trendfarben", "Modische Freizeit-Hemden.

Mit 1/2-Arm" (also nur Sommerware). Diese Angebote bestimmen den

Gesamteindruck dahin, daß es sich bei den beworbenen Artikeln

insgesamt um typische Sommerware handelt. Jedenfalls drängt sich

bei flüchtigem Lesen der Anzeige dieser Eindruck auf.

Durch die Vielzahl der Angebote und die

allgemeine Beschreibung der Ware entsteht der Eindruck, daß im

wesentlichen das gesamte Sortiment von Herrenoberbekleidung

beworben wird. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf

hin, daß bei Häusern der Größe und Organisationsform eines

Unternehmens mit mehreren Abteilungen und unterschiedlichen

Warengattungen eine Häufung von günstigen Angeboten nicht

ungewöhnlich ist. Jedoch wird durch die angegriffene Anzeige nicht

der Eindruck erweckt, daß in den unterschiedlichen Abteilungen des

Unternehmens jeweils Sonderangebote angeboten werden, sondern daß

es sich um eine Preisreduzierung auf breiter Front und um einen

größeren Teil des Sortiments handelt, und zwar um praktisch das

gesamte Herrenoberbekleidungssortiment, nämlich große Teile der

Freizeitbekleidung (Hemden, Hosen verschiedenster Art, Blousons,

Sakkos) wie auch der normalen Herrenbekleidung (Anzüge

verschiedener Art, Mäntel, Blazer, Hosen, Leder-Cardigans und

-blousons, Hemden). Auch die einzelnen Artikel sind jeweils so

angekündigt, daß man nicht bestimmte Anzüge, Mäntel pp., sondern

jeweils eine ganze Palette von Fabrikaten erwartet. Damit handelt

es also um mehr als um "einzelne Waren".

Ob der Einwand der Antragsgegnerin

zutrifft, die Anzeige entspreche dem gewöhnlichen Geschäftsgebaren

der Branche, mag dahinstehen. Aus den bereits oben genannten

Gründen gewinnt nämlich auch eine branchenübliche Werbung, die

zeitnah zu einem Schlußverkauf verbreitet wird, trotz der Gewöhnung

des Verbrauchers an die im Handel mit Textilien alltäglich

gewordene Werbung mit Sonderangeboten viel eher die Bedeutung, daß

es sich nicht um Sonderangebote im Rahmen des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs handelt, sondern daß die Anzeige den Start des

Schlußverkaufs signalisiert. Zu diesem Eindruck tragen bereits

einzelne Elemente der Werbeanzeige wie die beiden Óberschriften

erheblich bei. Im übrigen verliert eine nach dem Eindruck des

flüchtigen Lesers als Sonderveranstaltung eingestufte

Veranstaltung ihren Charakter nicht dadurch, daß die Konkurrenten

sich in vergleichbarer Weise verhalten.

Die Berufung der Antragsgegnerin war

somit als unbegründet zurückzuweisen. Da dem Verfügungsantrag die

konkrete Verletzungsform zugrundelag, hat der Senat zur

Klarstellung die beanstandete Werbeanzeige im Original zum

Gegenstand des Unterlassungsgebots gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97

Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 16.04.1993
Az: 6 U 175/92


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