Sozialgericht Gelsenkirchen:
Beschluss vom 22. November 2004
Aktenzeichen: S 15 (2) SB 87/03

(SG Gelsenkirchen: Beschluss v. 22.11.2004, Az.: S 15 (2) SB 87/03)

Tenor

Der Beklagte trägt die gem. § 193 Sozialgerichtsgesetz erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

Im zugrundeliegenden Streitverfahren war die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin strittig. Mit Bescheid vom 28.10.1997 hatte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 80 festgestellt wegen des "Teilverlustes des Dickdarms im Stadium der Heilungsbewährung". Nach Ablauf der Heilungsbewährung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2002 fest, dass der GdB weniger als 20 betrage. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 zurück. Mit der Klage vom 12.06.2003 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Klägerin der Auffassung sei, dass der bisherige GdB beibehalten werden müsse, da sich die Gesundheitssymptomatiken nicht geändert hätten. Nach der am 04.07.2003 durchgeführten Akteneinsicht stellte der Bevollmächtigte der Klägerin erstmals einen konkreten Klageantrag und beantragte, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, einen GdB von 20 zuzuerkennen. Dieser GdB sei unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit angemessen.

Nach Beweiserhebung durch das Sozialgericht hat der Beklagte einen Regelungsvorschlag unterbreitet, in dem er sich zur Feststellung eines GdB von 20 ab Oktober 2002 verpflichtete. Diesen Regelungsvorschlag hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Erörterungstermin vom 18.11,2004 angenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Beide Beteiligten haben Kostenantrag gestellt.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Klagebegehren sich auf die Beibehaltung des bisherigen GdB von 80 gerichtet habe. Für die Feststellung eines GdB von 20 hätte kein Rechtsschutzbedürfnis vorgelegen, weil dieses zu verneinen sei, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Klägerin nicht verbessern würde. Dem Klageerfolg bzw. die Erhöhung des GdB auf 20 komme keine Bedeutung mit rechtlichen Auswirkungen für die Klägerin bei. Ein Vergleich des Ausmaßes der Begründetheit der Klage zeige, dass der unbegründete Teil der Klage in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Gewichtigkeit von weit aus größerer Bedeutung sei als der begründete Teil. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, die gem. § 193 SGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten auch nur teilweise zu übernehmen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin weist darauf hin, dass nach dem eindeutigen Klageantrag das Klagebegehren auf die Zuerkennung eines GdB von 20 gerichtet gewesen sei. Im übrigen sei bei Jeder Form von Anfechtungsklagen ein Rechtsschutzbedürfnis inzident vorhanden. Es sei derzeit nicht absehbar, ob nicht die begehrte Entscheidung zukünftig von wirtschaftlichem Interesse für die Klägerin sei.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. § 193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2003 - L 10 B 20/02 KA -). Die Gedanken der §§ 91 ff. ZPO können herangezogen werden (Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterung, 7. Auflage, § 193 Rdnr. 12). So entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass der unterliegende Kläger keine Kostenerstattung verlangen kann. Eine Kostenverteilung wird durch den Umfang des mutmaßlichen Obsiegens des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit bestimmt.

Danach ist es aufgrund des Verhältnisses zwischen vermutlichem Obsiegen und Unterliegen angemessen, dem Beklagten die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe aufzuerlegen. Durch die übereinstimmende Erledigung in der Hauptsache ist die Klägerin mit ihrem Klageantrag, einen GdB von 20 festzustellen, in vollem Umfang erfolgreich gewesen.

Zunächst kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung eines GdB von 20 nicht verneint werden. Zwar bestehen Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig Rdnr. 16a vor § 51); beantragt der Kläger die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsklage, so ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig gegeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin wie im vorliegenden Fall einen GdB von 20 begehrt, dessen Feststellung der Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetz vorgesehen hat, § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX.

Danach ist eine Feststellung (nur) zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.

Die Klägerin hat ihr Klageziel erreicht. Klageziel war nach dem eindeutigen Antrag ihres Bevollmächtigten die Feststellung eines GdB von 20. Diesen Klageantrag hat der Bevollmächtigte nach Einsichtnahme in die Akten des Beklagten ausdrücklich gestellt und in der Begründung hierzu auf die "Anhaltspunkte Nr.26.10" hingewiesen. Bei von Rechtsanwälten und anderen qualifizierten Prozeßbevollmächtigten gestellten Anträgen ist in der Regel anzunehmen, dass der Antrag das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. Meyer-Ladewig, § 123 Rdnr. 3).

Da die Klägerin somit mit ihrem Klagebegehren voll obsiegt hat, ist der Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen.

Der Umstand, dass die Feststellung eines GdB von 20 wirtschaftlich und rechtlich unbedeutend ist, ist über die Höhe der Rahmengebühr des § 116 BRAGO zu berücksichtigen. Insoweit dürfte im vorliegenden Fall die anzusetzende Gebühr im unteren Bereich anzusiedeln sein.






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Beschluss v. 22.11.2004
Az: S 15 (2) SB 87/03


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