Verwaltungsgericht Augsburg:
Urteil vom 23. Oktober 2014
Aktenzeichen: Au 7 K 14.905

(VG Augsburg: Urteil v. 23.10.2014, Az.: Au 7 K 14.905)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2013.

Der Kläger wurde seit Dezember 1995 als privater Rundfunkteilnehmer bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zuletzt mit einem Hörfunkgerät geführt.

Ab dem Jahr 2001 teilte der Kläger der GEZ mittels eines Formblattes jährlich mit, dass er weiterhin kein Fernsehteilnehmer sei.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt.

Mit Bescheid vom 1. September 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 für ein Hörfunkgerät bzw. für dessen Wohnung einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 50,43 EUR fest. In diesem Betrag sind Rücklastschriftkosten und Säumniszuschläge enthalten.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2013 Widerspruch ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er vor den Gebührenänderungen ordnungsgemäß Radiogeräte angemeldet gehabt habe. Ein Fernsehgerät habe er nicht besessen. Mit der Neuordnung der Rundfunkgebühren werde plötzlich Fernsehen mit in Rechnung gestellt mit einem wesentlich höheren Betrag. Er bezahle nicht für etwas, was er nicht benutze oder benutzen wolle.

Er sei Internetprogrammierer seit der Verbreitung des Internets und sende beitragsfrei Internetseiten, solange es das Web in Deutschland gebe. Er sei lange vor ARD und ZDF im Netz gewesen. Das Internet sei frei und solle frei bleiben.

ARD und ZDF hätten vor wenigen Jahren beschlossen, Teile ihres Programms über das Internet auszustrahlen. Dies werde als Legitimation verwendet, um auch internetfähige Geräte und Haushalte pauschal mit einer Zwangsabgabe zu belegen. Das sei nicht rechtens. Jeder Pay TV Anbieter schaffe es, kostenpflichtige Angebote über entsprechende Zugangsbeschränkungen im Internet zu regeln. Niemand sei mehr auf ARD, ZDF bzw. Deutschlandfunk und Co angewiesen, um sich neutral zu informieren. Er bezahle nicht für Leistungen, die er nicht in Anspruch nehme. Erstmals am 1. September 2013 habe er den ersten ordnungsgemäßen Bescheid mit Rechtsbehelf erhalten. Daher seien auch die in Rechnung gestellten Mahngebühren und Rücklastgebühren nicht zulässig, da die Bescheide nie den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit dem am 13. Juni 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid sei sowohl von der Höhe als auch von der Sache her nicht gerechtfertigt.

Vorzugslasten müssten u.a. dem Äquivalenzprinzip genügen. Sie dürften in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen. Die Beiträge seien viel zu hoch für eine funktionsgerechte Finanzausstattung.

- Für einen Großteil der Inhalte der Leistung bestehe kein öffentlicher Auftrag mehr, bzw. sei der Auftrag nicht mehr zeitgemäß und gehöre nicht zum Grundversorgungsauftrag. Es werde eine Leistung erbracht, für die es keinen öffentlichen Rundfunkauftrag gebe.

- Analysen des Programms von ARD und ZDF würden zeigen, dass sich der reine Informationsgehalt des Programms in einem Bruchteil der Sendezeit abspiele.

- Die öffentlich-rechtlichen Anstalten würden von einer großen Mehrheit der Bevölkerung in der Tat nicht für Information, Bildung und Kultur verwendet, sondern überwiegend als Unterhaltungsmedium. Der Einzelne dürfe nicht vom Staat in die Pflicht genommen werden, diese Inhalte ohne Auftrag mitzufinanzieren.

- Die Ausgaben der Rundfunkanstalten für die Leistung würden nicht in Relation zum Nutzen für die Bevölkerung und zum Auftrag der Rundfunkanstalten stehen.

- Die Rundfunkanstalten kämen ihrer Pflicht der Meinungsvielfalt, Objektivität und Neutralität nicht nach, sondern seien häufig ein Sprachrohr der Regierung.

- Es fehle an der Leistungsgrundlage. Grundbedingungen für eine Meinungsvielfalt seien heute auch ohne/mit einem Bruchteil des Angebotes von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegeben. Die Medienlandschaft sei noch nie so vielfältig und breit wie heute gewesen.

Mit der Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags sei ein Empfang nicht oder nicht vollständig möglich. Er habe keinen Fernseher. Also benötige er noch einen Stromversorgungsvertrag, einen Internetdienstvertrag und ein internetfähiges Gerät. Damit würden dem Bürger zusätzliche Kosten aufgedrängt für etwas, was er gar nicht wolle.

Es sei eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Medien keinen Gebrauch machen wollen, wenn diese einfach und zumutbar wäre.

Damit hätten die Rundfunkanstalten die einfache Möglichkeit, ihr Programm in einen öffentlich zugänglichen Teil und in Mehrwertdienste aufzuteilen.

ARD und ZDF würden der Meinungsfreiheit im Internet schaden. Seit die öffentlich-rechtlichen Sender sich in das Internet gedrängt hätten und darüber senden würden, sei das Internet unfrei.

Der Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 9. Juli 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass im Hinblick auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Der Rundfunkbeitrag sei auch im Hinblick auf alternative Finanzierungsmodelle das mildeste Mittel. Dies gelte insbesondere für das vom Kläger angesprochene sog. Registrierungsmodell. Die Rundfunkabgabe würde damit zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegne jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. Juni 2014 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 führte der Kläger weiter aus, dass es heute nicht mehr Aufgabe des Staates sei, uns zu bespaßen. Es würden aus heutiger Sicht die Grundlagen dafür fehlen; die Budgets und Programmaufträge seien einfach fortgeschrieben worden. Des Weiteren fehle dem Programm nachweislich häufig die Neutralität und Vielfalt. Es könne nicht vorausgesetzt werde, dass jeder PC eine Fernsehkarte habe. Dass die Rundfunkanstalten nicht in der Lage seien, eindeutige Logins zu schaffen, sehe er nach wie vor nicht so. Es müsste möglich sein, Zugangsmöglichkeiten über Logins oder technische Hilfsgeräte zu schaffen. Alle, die sich bisher frei im Internet bewegt hätten, seien nun plötzlich zu Rundfunkempfängern deklariert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt, d.h. der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2014 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist.

Die in diesem Sinn ausgelegte Klage ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Erhebung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum Dezember 2012 beruht auf dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags/RGebStV vom 31.8.1991 (in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Unbestritten ist, dass der Kläger ein Radio zum Empfang bereit hält; daher ist er für den Monat Dezember 2012 nach den gesetzlichen Bestimmungen des RGebStV Rundfunkteilnehmer und zur Zahlung einer Rundfunkgebühr verpflichtet. Rechtliche Bedenken gegen die festgesetzte Höhe der Rundfunkgebühr bestehen dabei nicht.

II. Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (- RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 € GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

1. Der Rundfunkbeitrag stellt ein neu konzipiertes Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Er ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte vom jeweiligen Inhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 RBStV) und tritt an die Stelle der früheren Rundfunkgebühr, die an die Person des Rundfunkteilnehmers anknüpfte, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt ( § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV). Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen der Neuregelung war die statistisch belegte Tatsache, dass durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten, neuartigen Geräten (z.B. internetfähige PCs), stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (Gall/Schneider in Hahn/Vesting, Beck€scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, vor RBStV Rn. 25).

Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft vorliegend an das Innehaben einer Wohnung an. Der Kläger ist unstreitig Inhaber einer Wohnung (§ 2 Abs. 2 RBStV).

2. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 15.5.2014 (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf.24-VII-12) festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsgemäß ist. Bereits vorher hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014, Az.: VGH B 35.12) die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung für verfassungskonform erachtet. Dabei wurde insbesondere eingehend erläutert, warum es sich beim Rundfunkbeitrag um einen - in der Zuständigkeit der Länder liegenden - Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Auch wurde dargelegt, dass der Rundfunkbeitrag europarechtskonform ist, weil es einer vorhergehenden Notifikation nicht bedurfte, da es sich nicht um eine neue Beihilfe, sondern um die Änderung einer bereits bestehenden handelt.

Das erkennende Gericht schließt sich den in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsauffassungen an.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung, mit der er über erhobene Popularklagen entschieden hat, folgende Leitsätze aufgestellt:

€1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht €voraussetzungslos€ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen€€€

a) Des Weiteren haben die vorgenannten Verfassungsgerichtshöfe ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Beitragserhebung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Jede gesetzliche Regelung müsse generalisieren. Dies gelte insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade im Abgabenrecht aufträten. Der Gesetzgeber sei daher gezwungen, aber auch berechtigt, seinen Entscheidungen ein Gesamtbild zugrunde zu legen und dieses in generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen umzusetzen. Damit unvermeidlich verbundene Härten allein verstießen nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

b) Die Rundfunkbeitragspflicht verstoße auch nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit. Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer objektiven Höhe dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sehe § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

c) Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sei ebenfalls nicht verletzt.

d) Auch soweit der Kläger die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der durch diesen gewährleisteten medialen Grundversorgung sowie die Erforderlichkeit der Beiträge der Höhe nach bestreitet, hat die Klage keinen Erfolg.

Hierzu darf ebenfalls auf die oben bereits zitierten Entscheidungen des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 Bezug genommen werden, die zu diesem Thema ausführen, der Rundfunkbeitrag sei seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliege ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet sei. Nach dessen § 14 Abs. 1 werde der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Dass wegen des heute bestehenden €medialen Überangebots€ der ursprüngliche Auftrag der Garantie einer Grundversorgung obsolet sei, wie der Kläger meint, ist eine bloße Behauptung.

e) Soweit der Kläger ausführt, keinerlei Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen und auch kein Fernseh-Empfangsgerät zu besitzen, kann er keine Verletzung seiner Informationsfreiheit geltend machen. Dass er aber keinerlei Rundfunkempfangsgerät, also auch kein Radio besitzt, trägt er schon selbst nicht vor. Bereits hinsichtlich des bisher geltenden Rundfunkgebührenrechts hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass der Eingriff in die Informationsfreiheit, der in der Erhebung maßvoller Gebühren für die Bereithaltung von Empfangsgeräten liegt, gemäß Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt ist, wenn er auf gesetzlicher Grundlage erfolgt; als Mittel zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks ist er sowohl geeignet als auch erforderlich (BVerfG, B.v. 22.8.2012 € 1 BvR 199/11 € juris). Insoweit hat sich durch die Umstellung des Finanzierungssystems von der geräte- auf die wohnungsbezogene Bemessung nichts geändert, was nun zu einem unzulässigen Eingriff in die Informationsfreiheit des Klägers führen könnte. Zudem ist nochmals auf die oben zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Bezug zu nehmen, wonach der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die keinen Gebrauch von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit machen wollen.

f) Bedenken bestehen auch nicht gegen die Höhe des festgesetzten Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkbeitrag dient auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt ( BVerfG, U.v. 11.9.2007 € 1 BvR 2270/05 u.a. € juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, U.v. 22.2.1994 € 1 BvL 30/88 € juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, U.v. 15.5.2014 € Vf. 8-VII-12 u.a. € juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2014 € VGH B 35/12 € juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht ersichtlich.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend sind.

3. Im Fall des Klägers ist in dem streitgegenständlichen Bescheid der Rundfunkbeitrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Darüber hinaus war der Beklagte berechtigt, nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung die ihm aufgrund einer Rücklastschrift entstandenen Kosten dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid gemäß § 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung in Rechnung zu stellen.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen Kosten auf Seiten des Beklagten nicht veranlasst.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50,43 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).






VG Augsburg:
Urteil v. 23.10.2014
Az: Au 7 K 14.905


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