Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 9. Mai 2014
Aktenzeichen: M 6a K 13.5484

(VG München: Urteil v. 09.05.2014, Az.: M 6a K 13.5484)

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme einer sog. harten Droge (hier: Kokain);Umtausch eines deutschen Führerscheins in einen Führerschein des Vereinigten Königreichs (UK);Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;Vorlage eines EU-Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde nach vorheriger Entziehung vom Landratsamt A... als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten am ... Juni 2012 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, CE, L, M und S neu erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Kläger hierzu am ... Juni 2012 einen entsprechenden Führerschein aus.

Am ... Dezember 2012 wurde der Kläger einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Polizei fand dabei im Pkw des Klägers ein Briefchen mit Kokain. Bei einer noch am gleichen Tage stattgefundenen Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde ein Gläschen mit Kokainanhaftungen aufgefunden und sichergestellt. Außerdem wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Ein ärztlicher Befundbericht des Labors ... in B... vom ... Januar 2013 befundete in der Blutprobe des Klägers Kokain i.S. a... µg/l und Benzoylecgonin i.S. von b... µg/l. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2013 ließ der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft C... mitteilen, dass der Tatvorwurf eines Vergehens nach § 29 BtMG eingeräumt werde.

Am ... Februar 2013 erging ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle D..., weil der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A... vom ... April 2013 wurde der Kläger außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Mai 2013 ebenfalls Einspruch ein.

Am ... Mai 2013 wurde dem Kläger ein Führerschein (Driving Licence) des Vereinigten Königreichs von einer €A...€ (...) ausgestellt. Dieser Führerschein weist im Feld Nr. 4a. das Ausstellungsdatum €...2013€ aus. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins wurde in Feld 4b. mit €...2018€ angegeben. Das Feld 4c. enthält die Angabe der ausstellenden Behörde €...€. Im Feld 5. ist die Nummer des Führerscheins angegeben mit €...€. In Feld 8. ist folgende Eintragung vorgenommen €..., ...€ (Bl. 168 der Behördenakte). Auf der Rückseite des Kartenführerscheins ist zur Fahrerlaubnisklasse AM im Feld 10. das Datum €...13€ vermerkt. Jeweils im Feld 10. ist zu den Fahrerlaubnisklassen A, B1, B, C1, BE, C1E und fkpq das Datum €...12€ vermerkt. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A, B, C1, BE und C1E ist in Feld 12. vermerkt €...€. Ein solcher Eintrag in Feld 12. ist zu den Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und fkpq nicht vorgenommen worden. Zur Fahrerlaubnisklasse fkpq findet sich in Feld 12. die Eintragung des Codes €...€.

Das Amtsgericht A... verband mit Beschluss vom ... Juni 2013 das Bußgeldverfahren €Wegen OWI-Genuss berauschender Mittel€ zum Strafverfahren €Wegen Vergehens nach § 29 BTMG€. In der vor dem Amtsgericht A... am ... Juli 2013 durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte der Kläger sowohl den Einspruch gegen den Strafbefehl wie auch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit seit ... Juli 2013 rechtskräftigem Urteil vom ... Juli 2013 wurde der Kläger des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels, wie rechtskräftig im Strafbefehl des Amtsgerichts A... vom ... April 2013 und im Bußgeldbescheid vom ... Februar 2013 festgestellt, für schuldig befunden. Er wurde zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu je a... € und zu einer Geldbuße von b... € verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von ... Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das ... Fahrverbot bestand bis zum ... August 2013.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Konsums von €harten€ Betäubungsmitteln (Kokain) an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens ... Oktober 2013.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... Oktober 2013 zunächst mit, dass er den Kläger vertrete und ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht veranlasst sei. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte er mit, dass noch keine Abstinenznachweise vorlägen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens bis zum ... November 2013, Abgabe seines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, alternativ die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments an (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet. Nr. 5 des Bescheids enthält eine Kostenfestsetzung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründete die Fahrerlaubnisbehörde mit dem Konsum des Klägers von Kokain. Die Durchführung einer weiteren Fahreignungsbegutachtung als vorbereitende Maßnahme gemäß § 14 FeV sei nach § 11 Abs. 7 FeV nicht angezeigt.

Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV, wozu weitere Ausführungen erfolgten. Außerdem wurden die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Kostenentscheidung begründet.

Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am ... November 2013 zugestellt.

Am ... November 2013 ging der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt (dort Eingang am ...10.2013) ein Schreiben der ... vom ... Oktober 2013 des Inhalts zu, dass der Führerschein des Klägers im Vereinigten Königreich in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG umgetauscht (€exchanged€) worden sei. Es wurde um sofortige Information unter Angabe der Gründe gebeten, falls es Gründe gebe, dass der Führerschein nicht hätte umgetauscht werden sollen. Diesem als Blatt 146 in der Behördenakte befindlichen Schreiben beigegeben war der am ... Juni 2012 vom Landratsamt A... ausgestellte Führerschein des Klägers.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob für diesen mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, Klage mit dem Antrag,

€den Bescheid der Beklagten vom ...10.2013, Aktenzeichen ..., aufzuheben.€

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Er sei daher aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Er sei aufgefordert worden, seinen Führerschein beim Landratsamt A... abzuliefern. Der Kläger sei Inhaber einer britischen Fahrerlaubnis. Er verfüge nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis. Bereits aus diesem Grund könne dem Kläger nicht die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen werden. Gleichsam sei es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Führerschein abzuliefern.

Mit Schreiben bzw. Bescheid vom ... Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung zugestellt am ... Dezember 2013, stellte die Fahrerlaubnisbehörde das im Bescheid vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig. Außerdem drohte sie ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € an, falls er die im Bescheid vom ... Oktober 2013 angegebene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bis spätestens zum ... Dezember 2013 erfülle. Auf dem Begleitschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls vom ... Dezember 2013 ist folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: €bitte niederschl. da neue Tatsachen€ (Bl. 147 der Behördenakte). Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 wurde der Bevollmächtigte des Klägers gebeten, der Fahrerlaubnisbehörde bis zum ... Dezember 2013 eine Kopie des britischen Führerscheins des Klägers zukommen zu lassen. Am ... Januar 2014 ging per Telefax ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom selben Tage bei der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit dem dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erhob. Die Androhung einer Zwangsmaßnahme sei nicht veranlasst, da der Kläger nicht über eine deutsche, sondern vielmehr über eine britische Fahrerlaubnis verfüge. Jeweils unter dem ... Januar 2014 erfolgte eine Änderung der Annahmeanordnung an die ...kasse des Landratsamts A... bzw. eine Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des fällig gestellten Zwangsgeldes in Höhe von b... € aus folgendem Anordnungsgrund: €unbefr. Niederschlagung, da neue Tatsachen€ (Bl. 158 bis 161 der Behördenakte).

Am ... Februar 2014 gingen bei der Fahrerlaubnisbehörde Kopien der Vorder- und der Rückseite des UK-Führerscheins des Klägers ein. Die Kopie der Vorderseite trägt den Eingangsstempel des Bevollmächtigten des Klägers mit Datum ... Januar 2014 (Bl. 168 und 169 der Behördenakte).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 seine Behördenakte vor und beantragte,

die Klage zurückzuweisen.

Der Bescheid vom ... Oktober 2013 sei rechtmäßig, da sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und der Entzug sei auch nicht wegen des Umtauschs in einen britischen Führerschein gegenstandslos geworden.

Die Ungeeignetheit des Klägers wurde mit dem Konsum von Kokain begründet. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtMG als Cannabis (hier Kokain und Benzoylecgonin) begründe regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers. Dies gelte ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger habe nachweislich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden. Das dem Entziehungsbescheid zu Grunde liegende Verhalten könne auch noch berücksichtigt werden, obwohl der Kläger zwischenzeitlich seine deutsche Fahrerlaubnis in eine britische umgetauscht habe. Grundsätzlich könne zwar nur ein nach diesem Erwerbsdatum liegendes Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies müsse sich nicht zwangsläufig ausschließlich auf einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beziehen. Für die weitere Verwertung der Tatsachen sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses des Verfahrens abzustellen. Das für den Entzug maßgebliche Strafverfahren sei mit Urteil des Amtsgerichts A... vom ... Juli 2013 mit Rechtskraft ... Juli 2013, also zeitlich erst nach dem Umtausch der Führerscheine, abgeschlossen worden.

Der Entzug der Fahrerlaubnis sei durch den Erwerb eines britischen Führerscheins nicht gegenstandslos geworden. Durch den Umtausch des deutschen in einen britischen Führerschein bleibe gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV die bisherige Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die hier in Unkenntnis des Umtausches in eine britische Fahrerlaubnis erfolgt sei, habe im vorliegenden Fall die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV). Dieses Recht erlösche ohne die Notwendigkeit einer weiteren Verfügung bereits Kraft normativer Wirkung (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Eine lediglich diese Gesetzesfolge wiederholende Ergänzung der bisherigen Entzugsverfügung würde allenfalls Hinweischarakter haben und habe daher zu unterbleiben. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers und die in diesem Zusammenhang notwendigen Eintragungen auf dem Führerscheindokument beseitigten insgesamt den von dem britischen Führerschein ausgehenden Rechtsschein, der Kläger dürfe mit dem ausländischen Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen.

Aus dem Entzugsbescheid vom ... Oktober 2013 ergebe sich für den Kläger eine rechtmäßige Verpflichtung zur Vorlage seines britischen Führerscheins. Dies sei ihm aus tatsächlichen Gründen auch nicht unmöglich. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG unterscheide beim Begriff des Führerscheins nicht zwischen inländischen (deutschen) und ausländischen Führerscheinen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sei nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Konkretisierend dazu habe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV die Vorlage ausländischer Führerscheine unverzüglich zu erfolgen. Die Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erfolge weiterhin nach den Vorgaben des § 47 Abs. 2 FeV.

Im Bescheid vom ... Oktober 2013 sei mangels Kenntnis der Existenz des britischen Führerscheins des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Ablieferungsverpflichtung für den (nicht näher in in- bzw. ausländisch differenzierten) Führerschein des Klägers verfügt. Dies stelle eine der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG zulässigen Rechtsfolge dar, sei aber im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig. Gemäß Randnummer 18 ff. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005, ..., werde unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG zwar als Lösungsansatz ein Umtausch des britischen in einen deutschen Führerschein in Erwägung gezogen. Dies würde aber die wenig nachvollziehbare Folge haben, dass auf einem im Umtauschverfahren auszustellenden deutschen Führerschein explizit aufgeführt werden müsste, dass der Kläger kein Recht habe, von der durch den Führerschein nachgewiesenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ablieferung und Vorlage des Führerscheins im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV entfalteten für den Betroffenen jeweils die gleiche Handlungsverpflichtung, nämlich die Verpflichtung, den betroffenen ausländischen Führerschein der jeweils entscheidenden Behörde zuzuleiten. Dem stünden für den Kläger auch keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Je nach Verfügung knüpften sich erst anschließend für die entscheidende Behörde unterschiedliche Handlungsoptionen an. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass von der Behörde die Alternative zu wählen sei, die bei gleicher Eignung für das zu vollziehende Anliegen den Betroffenen weniger stark belaste. Gegenüber einer €Umtauschlösung€ sei vom Kosten- und Verwaltungsaufwand her sowohl für die Behörde als auch den Betroffenen die Durchführung der in § 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FeV definierten Maßnahmen die ersichtlich mit einer deutlich geringeren Beschwer einhergehende Praxis. Dieser Vorgehensweise stünden insoweit wegen der unterschiedlichen Ausgangssachverhalte die Entscheidungssätze des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005 nicht entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei dabei nämlich im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt von der Kenntnis der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis durch die Behörde zum Erlasszeitpunkt der Entzugsverfügung ausgegangen. Eine entsprechende Änderung des Entzugsbescheides vom ... Oktober 2013 erübrige sich damit.

In der mündlichen Verhandlung am ... Mai 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des Beklagten legte ergänzend eine E-Mail der A... vom ... April 2014 vor, aus der u.a. hervorgeht, dass allgemein ab dem ... Januar 2013 in britischen Führerscheinurkunden die Klasse AM wiedergegeben werde, um die britischen Klassen mit der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie in Einklang zu bringen. In jedem nach diesem Datum erteilten Führerschein sei die Klasse AM statt der früheren nationalen britischen Klasse P wiedergegeben worden. Deswegen könne das Erteilungsdatum der Klasse AM von denen anderer Klassen abweichen. Man dürfe auch darauf hinweisen, dass ein Fahrer, der in seinem Führerschein die Klasse A ohne Einschränkungen besitze, ab dem Erteilungsdatum der Klasse A die Fahrerlaubnis der Klasse AM mitbesitze.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts A... vom ... Oktober 2013 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 uneingeschränkt erhobene Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, ist sie bereits unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins bis zum dort genannten Termin am ... November 2013. Dabei ging die Fahrerlaubnisbehörde erkennbar von einer Abgabepflicht hinsichtlich des von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten deutschen Führerscheins des Klägers aus. Dieser Führerschein gelangte jedoch am ... November 2013 - und damit bereits vor Klageerhebung - zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben wird. Vielmehr findet sich auf dem Begleitschreiben der Fahrerlaubnisbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom ... Dezember 2013 zum Schreiben bzw. Bescheid an den Kläger ebenfalls vom ... Dezember 2013, mit dem das in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt wurde, ein handschriftlicher Vermerk, der nur so gedeutet werden kann, dass das fällig gestellte Zwangsgeld wegen neuer Tatsachen niederzuschlagen sei. Dies ist jeweils unter dem ... Januar 2014 auch mittels einer Änderung einer Annahmeanordnung und einer Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des betreffenden Zwangsgeldes erfolgt. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids von vornherein am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 und die in Bezug genommene Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins des Klägers in Nr. 2 dieses Bescheids erstreckt sich ersichtlich nicht auf den dem Kläger am ... Mai 2013 ausgestellten Führerschein des Vereinigten Königreichs (UK-Führerschein) und kann es auch gar nicht, da der Fahrerlaubnisbehörde dieser Führerschein zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Dass sich die Abgabeverpflichtung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ausschließlich auf den dem Kläger ursprünglich durch das Landratsamt A... am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein beziehen kann, wird nachfolgend noch erläutert werden.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Klägers in Nr. 1, der Abgabeverpflichtung bzgl. des Führerscheins in Nr. 2 und der Kostenfestsetzung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ist die Klage unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger in Nr. 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 zu Recht seine Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, was auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zur Folge hat. Die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt sich kraft Gesetzes ohne weiteres auch auf die der Fahrerlaubnisbehörde bis dahin nicht bekannte Erteilung einer UK-Fahrerlaubnis.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gleichsam bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht (mehr) gegeben. Steht die Nichteignung des Betroffenen danach zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung, § 11 Abs. 7 FeV. Nach § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.

Danach hat der Kläger seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einnahme von Kokain, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also einer sogenannten harten Droge, am ... Dezember 2012 (oder zeitnah zuvor) verloren. Die Einnahme von Kokain zu diesem Zeitpunkt steht eindeutig fest durch das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe durch das Labor ..., wie es sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom ... Januar 2013 ergibt. Im Serum der Blutprobe des Klägers wurde sowohl Kokain nachgewiesen (wenn auch unter der Bestimmungsgrenze) als auch Benzoylecgonin in mit b... µg/l erheblichem Maße. Dem ärztlichen Befundbericht ist hierzu zu entnehmen, dass der Nachweis von Kokain bzw. Benzoylecgonin beweisend sei für einen kürzlich erfolgten Kokain-Abusus.

Mit Ausstellung des UK-Führerscheins am ... Mai 2013 war auch nicht die Erteilung einer neuen UK-Fahrerlaubnis nach Eignungsüberprüfung verbunden, so dass der zeitlich davor liegende Kokain-Konsum am (oder zeitlich kurz vor) dem ... Dezember 2012 rechtlich nicht mehr relevant und die UK-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres anzuerkennen wäre.

Vielmehr liegt in der UK-Führerschein-Ausstellung nur die Umschreibung der dem Kläger am ... Juni 2012 vom Landratsamt A... nach vorheriger Entziehung neu erteilten Fahrerlaubnis in ein neues Führerschein-Dokument. Der UK-Führerschein weist also nur die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis aus, die (auch) in eine UK-Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde mit - warum auch immer - wegen Wegfalls der Fahrerlaubnis-Klasse CE vermindertem Umfang. Daneben besteht - quasi im Hintergrund - die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort, was sich aus § 30a Abs. 1 FeV ergibt. Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV bleibt die (deutsche) Fahrerlaubnis unverändert bestehen, wenn ein aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind nach § 30a Abs.1 Satz 2 FeV in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

Vom Kläger wurde eine grundlegende Neuerteilung einer UK-Fahrerlaubnis nach Befähigungs- und/oder Eignungsüberprüfung überhaupt nicht - und damit auch nicht hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums - behauptet und eine solche ist dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Schreiben der €A...€ (...) ergibt sich hierfür nichts. Vielmehr ist dort nur die Rede von einem Umtausch. Folgerichtig weist zum anderen der UK-Führerschein als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnisklassen A, B, C1, BE, C1E den ... Juni 2012 aus, also das Datum der Neuerteilung durch das Landratsamt A... Hierzu findet sich auch jeweils im Feld 12 der Rückseite des UK-Kartenführerscheins der Code €...€ für den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis (Anhang 1 Absatz 3 a) Nr. 70 der auf den UK-Führerschein vom ... Mai 2013 anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... Dezember 2006 über den Führerschein).

Zwar weist der UK-Führerschein zusätzlich noch eine Fahrerlaubnisklasse B1 ohne den Code €...€ aus, jedoch ebenfalls mit Erteilungsdatum vom ... Juni 2012. Diese Fahrerlaubnisklasse B1 stellt nach Art. 4 Abs. 4 a der Richtlinie 2006/126/EG eine Unterklasse zur Fahrerlaubnisklasse B dar, die nicht obligatorisch und dem deutschen Fahrerlaubnisrecht fremd ist. Da diese Fahrerlaubnis-Klasse B1 von der Fahrerlaubnis-Klasse B nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe i) Richtlinie 2006/126/EG mit umfasst ist und deren Erteilungsdatum teilt, teilt sie auch deren rechtliches Schicksal.

Zur Fahrerlaubnis-Klasse AM hingegen ist als Erteilungsdatum der ... Januar 2013 vermerkt, also vor dem Ausstellungsdatum des UK-Führerscheins am ... Mai 2013, aber nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis-Klassen am ... Juni 2012 und auch nach dem Vorfall vom ... Dezember 2012 mit dem Kokainkonsum des Klägers. Aber auch hierin liegt keine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis-Klasse AM. Eine solche wäre wegen der bereits am ... Juni 2012 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B ohnehin nicht nötig, da von diesen mit umfasst (Art. 6 Abs. 2 d) Richtlinie 2006/126/EG, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 FeV). Dieses abweichende Erteilungsdatum rührt lediglich daher, dass der UK-Führerschein das Ausstellungsdatum ... Mai 2013 trägt und es die Fahrerlaubnisklasse AM als solche erst seit dem vollständigen Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG am ... Januar 2013 gibt (Art. 4 Abs. 2, Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG; gleichsam findet sich die Fahrerlaubnisklasse AM in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV auch erst in der seit ... Januar 2013 geltenden Fassung), was auch von der A... in ihrer E-Mail vom ... April 2014 bestätigt wurde.

2.2 Die in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene - bezüglich der €Unverzüglichkeit€ fristmäßig konkretisierte - Pflicht zur Abgabe des Führerscheins stützte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Diese hinsichtlich der Abgabefrist gesetzeskonkretisierende Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war vielmehr Voraussetzung für eventuell noch nachfolgende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung dieser Verpflichtung.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung (einer Fahrerlaubnis) der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Entsprechend verlangt § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen sind. Hierin liegt also eine kraft Gesetzes bestehende Handlungspflicht, die behördlicherseits hinsichtlich der €Unverzüglichkeit€ konkretisiert werden kann.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013, zugestellt am ... November 2013, hatte die Fahrerlaubnisbehörde noch keine Kenntnis vom UK-Führerschein des Klägers nach Umtausch durch diesen und konnte auch keine haben. Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt hiervon erst Kenntnis, als sie am ... November 2013 über das Kraftfahrt-Bundesamt das Schreiben der A... vom ... Oktober 2013, erstellt also auch erst nach Bescheidserlass, erhielt.

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte und musste daher die Regelung in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 treffen, natürlich bezogen nur auf den ihr bekannten, von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein. Diese Regelung war auch nicht deswegen objektiv rechtswidrig, weil dem Kläger die Abgabe seines deutschen Führerscheins wegen vorheriger Abgabe bei der A... objektiv unmöglich war. Denn an die Stelle der Abgabepflicht tritt, worauf Satz 2 der Nr. 2 des Bescheids zutreffend hinwies, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt über dessen Verbleib nach § 5 StVG (in zumindest analoger Anwendung). Dem hat der Kläger jedoch nicht Folge geleistet, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr haben der Kläger selbst und auch sein Bevollmächtigter den Umstand des Umtausches des deutschen Führerscheins in einen UK-Führerschein erst mit der Klageschrift vom ... Dezember 2013 offenbart.

Die Pflicht aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Oktober 2013 ist jedoch mit Eingang des deutschen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... November 2013 als erfüllt anzusehen. Dabei hat sich diese Regelung jedoch nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, Beschluss v.12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

Der Kläger hat nun noch gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FeV die gesetzliche Pflicht, seinen UK-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese darauf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FeV einen sogenannten Sperrvermerk anbringen kann. Sollte er auch diese gesetzliche Verpflichtung nicht von sich aus zeitnah erfüllen, so würde die Fahrerlaubnisbehörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist und ggf. Androhung von Verwaltungszwang auf der Grundlage der o.g. Normen zur Vorlage seines UK-Führerscheins aufzufordern haben, um darauf den notwendigen Sperrvermerk anzubringen. Außerdem wird sie die Aberkennung der Fahrberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 noch der A... über das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben. Dabei wird sie wohl - entsprechend der Aufforderung im Schreiben der A... vom ... Oktober 2013 - den Grund hierfür mitteilen, was zu Maßnahmen dieser Behörde bezüglich des UK-Führerscheins führen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 17.500,-- festgesetzt.

Gründe

Da sich der Kläger aus seiner Sicht der Sache nach zwar gegen die Aberkennung des Rechts, von der UK-Fahrerlaubnis, in den einzelnen Klassen ausgewiesen durch den UK-Führerschein vom ... Mai 2013, im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wendet, diese jedoch auf dem Umtausch der ursprünglich am ... Juni 2012 erteilten und nunmehr entzogenen deutschen Fahrerlaubnis beruht, die nach § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich unverändert fortbestand, sind die dem Kläger am ... Juni 2012 vom Landratsamt A... als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagen erteilten Fahrerlaubnis-Klassen der Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu Grunde zu legen (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Maßgeblich sind damit letztlich die Fahrerlaubnis-Klassen A, B/BE und CE.






VG München:
Urteil v. 09.05.2014
Az: M 6a K 13.5484


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e7c595158fc/VG-Muenchen_Urteil_vom_9-Mai-2014_Az_M-6a-K-135484




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