Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2000
Aktenzeichen: 5 W (pat) 433/99

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2000, Az.: 5 W (pat) 433/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 18. November 1998 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 94 06 937 wird im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16, 18, 19 und 22 (letzterer, soweit er auf Schutzanspruch 18 rückbezogen ist) gelöscht, soweit es über Schutzanspruch 1 (nach Hauptantrag), überreicht am 30. März 2000, und die hierauf bezogenen Schutzansprüche 2, 4 bis 16, 18, 19 und 22 in der eingetragenen Fassung (letzterer, soweit er auf Schutzanspruch 18 rückbezogen ist) hinausgeht.

Im übrigen werden der Löschungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges tragen der Antragsgegner zu 3/5 und die Antragstellerin zu 2/5, die des zweiten Rechtszuges der Antragsgegner zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/5.

Gründe

I Der Antragsgegner ist Inhaber des am 27. April 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 8. September 1994 mit der Bezeichnung Vorrichtung zur Aufnahme und Halterung von runden oder eckigen Gegenständenin die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 94 06 937, für das die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 8. November 1993 (DE 43 38 052.2) in Anspruch genommen ist. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf sechs Jahre verlängert. Der Eintragung liegen die Schutzansprüche 1 bis 29 vom Anmeldetag zugrunde.

Die Antragstellerin hat am 6. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16 zu löschen, da insoweit sein Gegenstand nicht neu sei bzw nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Löschungsantrag auf die Schutzansprüche 18 und 19 sowie auf den Schutzanspruch 22, soweit dieser auf den Schutzanspruch 18 rückbezogen ist, erweitert.

Die eingetragenen und angegriffenen Schutzansprüche 1 bis 16, 18,19 und 22 haben folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung (1) zur Aufnahme und Halterung von runden oder eckigen Gegenständen, insbesondere für Gegenstände mit einer Abmessung von 0,5 bis 15 mm und einem relativ geringen Gewicht, dadurch gekennzeichnet, daß eine Trägerplatte (4, 40) vorhanden ist, auf der zumindest zwei Klemmbacken (2, 3, 41, 42) einander gegenüberstehen, von denen mindestens eine unter Federvorspannung in mindestens einer Führung verschiebbar gelagert ist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwei Klemmbacken (2, 3, 41, 42) vorhanden sind, die einander gegenüberstehen oder drei Klemmbacken um jeweils 120 Grad oder vier Klemmbacken um jeweils 90 Grad zueinander versetzt angeordnet sind, wobei die Klemmbacken (2, 3, 41, 42) jeweils in mindestens einer Führung unabhängig voneinander verschiebbar gelagert sind.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Klemmbacken (2, 3, 41, 42) in einer Ruheposition zumindest im unteren Bereich teilweise berühren.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Führung der Klemmbacken (2, 3, 41, 42) aus einem Führungssockel (15, 16, 50, 51) an den Klemmbacken (2, 3, 41, 42) und mindestens einer Nut oder einem Schlitz (17, 52, 53) in der Trägerplatte (4, 40) besteht.

5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Nut oder der Schlitz (17, 52, 53) durchgehend zur Aufnahme zweier Klemmbacken (2, 3, 41, 42) oder geteilt zur Aufnahme jeweils einer Klemmbacke (2, 3, 41, 42) mit einer gemeinsamen Längsachse ausgebildet ist.

6 Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß zwei oder mehr Nuten oder Schlitze (17) parallel oder winklig zueinander, vorzugsweise sternförmig, angeordnet sind oder daß zwei außermittige Nuten oder Schlitze (17) vorgesehen sind.

7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-6, dadurch gekennzeichnet, daß die Nuten oder die Schlitze (17, 52, 53) symmetrisch um das Zentrum der Trägerplatte (4, 40) angeordnet sind.

8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-7, dadurch gekennzeichnet, daß die geteilten Nuten oder die geteilten Schlitze (17, 52, 53) gleichweit vom Zentrum der Trägerplatte (4, 40) entfernt sind.

9. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungssockel (15, 16, 50, 51) der Klemmbacken (2, 3, 41, 42) mindestens zwei entgegengesetzt ausgerichtete Haltekrallen, die die Nut oder den Schlitz (17, 52, 53) hintergreifen, Gleitschuhe oder eine Dreiecks- oder Schwalbenschwanzführung aufweist und daß die Nut oder der Schlitz (17, 52, 53) eine korrespondierende Aufnahmefläche aufweist.

10. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungssockel (15, 16) unterhalb der Nut oder des Schlitzes (17) eine rechteckförmige, einstückig angeformte Konsole (18, 19) aufweist, die an der Unterseite des Schlitzes (17) der Trägerplatte (4) anliegt.

11. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungssockel (50, 51) unterhalb der Nut oder des Schlitzes (52, 53) einen Quersteg (56, 57) aufweist, welcher einstückig an den Führungssockel (50, 51) angeformt ist, wobei die Längserstreckung des Quersteges (56, 57) rechtwinklig zur Nut oder dem Schlitz (52, 53) verläuft und an der Unterseite der Trägerplatte (40) anliegt.

12. Vorrichtung nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Dicke der Konsolen (15, 16) oder des Quersteges (56, 57) in etwa der halben Breite des Schlitzes (17, 50, 51) entspricht.

13. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Führung der Klemmbacken (2, 3, 41, 42) zusätzlich aus mindestens einer Bohrung (30, 31, 54, 55) in den Konsolen (18, 19) oder des Führungssockels (50, 51) der Klemmbacken (2, 3, 41, 42) und mindestens einem in der Trägerplatte (4, 40) gelagerten Bolzen (32) besteht.

14. Vorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß die Bohrungen (30. 31, 54, 55) der Konsolen (18, 19) oder des Führungssockels (50, 51) mittig oder außermittig in Verschieberichtung der Klemmbacken (2, 3, 41, 42) angeordnet sind und daß der oder die Bolzen (32) in mindestens zwei Stützkonsolen (20, 21) oder einem Stützrand (22) der Trägerplatte (4, 40) unterhalb der Trägerplatte (4, 40) in Verschieberichtung angeordnet sind.

15. Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-14, dadurch gekennzeichnet, daß für die Federvorspannung mindestens eine Feder (23, 24) vorgesehen ist, die in der Führung zwischen den Konsolen (18, 19) oder den Führungssockeln (50, 51) und einer Stützkonsole (20, 21) oder dem Stützrand (22) angeordnet ist.

16. Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-15, dadurch gekennzeichnet, daß für die Federvorspannung mindestens zwei Federn (23, 24) vorgesehen sind, die auf dem/den Bolzen (32) zwischen den Konsolen (18, 19) oder den Führungssockeln (50, 51) und den Stützkonsolen (20, 21) oder den Stützrändern (22) angeordnet sind.

.

18. Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-17, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmbacken (2, 3, 41, 42) zwei sich gegenüberliegende und spiegelbildlich ausgebildete Innenflächen (7, 8, 46, 47) aufweisen, die zur Bewegungsrichtung des Gegenstandes hin eine Abschrägung (9, 10, 48, 49) aufweisen und im mittleren Bereich (11, 12) rund oder elliptisch ausgeformt sind, wobei im Übergangsbereich zwischen der Abschrägung (9, 10) und dem ausgeformten Bereich (11, 12) eine Verengung (13, 14) ausgebildet ist.

19. Vorrichtung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, daß die rund oder elliptisch ausgeformten Bereiche (11, 12) der gegenüberliegenden Innenflächen (7, 8, 46, 47) der Klemmbacken (2, 3, 4l, 42) oder die Klemmbacken (2, 3, 41, 42) selbst horizontal, vertikal oder schräg angeordnet sind.

.

22. Vorrichtung nach Anspruch 18 oder 20, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmbacken (2, 3, 41, 42) auf der Innenfläche (7, 8, 46, 47) eine Riffelung, Aufrauhung oder Gummibeschichtung aufweisen.

Wegen des Wortlauts der übrigen eingetragenen Schutzansprüche wird auf die der Erteilung zugrundegelegten Unterlagen verwiesen.

Am 9. Oktober 1997 hat der Antragsgegner unter Erklärung des rückwirkenden Verzichts auf den darüber hinausgehenden Gegenstand neue Schutzansprüche 1 bis 29 zur Registerakte eingereicht.

Schutzanspruch 1 hiernach lautet:

Vorrichtung (1) zur Aufnahme und Halterung von runden oder eckigen Gegenständen, insbesondere für Gegenstände mit einer Abmessung von 0,5 bis 15 mm und einem relativ geringen Gewicht, mit zumindest zwei einander gegenüberstehenden Klemmelementen, welche auf einem Trägerkörper (4, 40) angeordnet und von denen mindestens eines zumindest einen Führungssockel (15, 16, 50, 51) aufweist, der in einer Führung des Trägerkörpers (4, 40) verschiebbar geführt ist und durch Federkraft in eine Ausgangsstellung zurückführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmelemente aus Klemmbacken (2, 3, 41, 42) bestehen, wobei die dem Trägerkörper (4, 40) zugewandte Fläche der beweglichen Klemmbacke (2, 3, 41, 42) gleitend und flächig aufliegt.

Die übrigen Schutzansprüche gleichen der eingetragenen Fassung.

Die Antragstellerin verweist in ihrer Begründung des Löschungsantrags auf den Stand der Technik nach 1. US-PS 5 154 380 2. DE-PS 35 38 202 3. DE-GM 79 05 903, im anschließenden Beschwerdeverfahren noch auf die Unterlagen 4. DE-GM 74 15 942 5. DE-GM 68 13 372 6. DE-GM 82 20 423 7. DE-PS 355 861 8. DE-PS 343 584 9. EP-OS 0 124 498 10. DE-GM 73 40 820 11. GB-OS 2 029 490 12. DE-OS 38 18 031 13. US-PS 670 446 14. DE-OS 34 37 806 15. US-PS 2 622 835 16. Katalog "Marine Products 1992/93" der Firma Laufenburg Nautic (Auszug)

17. 19 Blätter Figuren diverser Patentdokumente.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Am 20. August 1998 hat er einen neuen Anspruch 1 vorgelegt, der dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden sollte.

Nach mündlicher Verhandlung am 18. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - das Gebrauchsmusters gelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie die Schutzansprüche 2 bis 16 hinausgeht.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des darin bestätigten Schutzanspruchs 1 werde dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt. Sie macht zudem geltend, dieser Schutzanspruch 1 sei unzulässig erweitert. Schließlich erweitert sie - wie oben schon ausgeführt - den Löschungsantrag.

Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag und einen neuen Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorgelegt. Er verteidigt das Gebrauchsmuster 1. mit dem zum Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schutzanspruch 1, den Schutzansprüchen 2 und 4 bis 16 gemäß dem angefochtenen Beschluß sowie den eingetragenen Schutzansprüchen 18, 19 und 22 (Hauptantrag), 2. hilfsweise mit dem Schutzanspruch 1 gemäß dem angefochtenen Beschluß mit einigen Änderungen (vgl. Sitzungsprotokoll) sowie den vorgenannten Unteransprüchen, diese jedoch bezogen auf den zuletzt genannten Schutzanspruch 1 (Hilfsantrag 1), 3. weiter hilfsweise mit dem zum Hilfsantrag 2 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schutzanspruch 1 sowie den vorgenannten Unteransprüchen, diese jedoch bezogen auf den zuletzt genannten Schutzanspruch 1 (Hilfsantrag 2).

Er erklärt weiter, den Schutzanspruch 3 nicht mehr zu verteidigen.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 16, 18, 19 und 22 (letzterer in Rückbeziehung auf Schutzanspruch 18) zu löschen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde unter Berücksichtigung seiner abgestuften Verteidigung zurückzuweisen.

Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Vorrichtung (1) zur Aufnahme und Halterung von runden oder eckigen Gegenständen, insbesondere für Gegenstände mit einer Abmessung von 0,5 bis 15 mm und einem relativ geringen Gewicht, mit mindestens zwei einander gegenüberstehenden Klemmbacken, welche auf einer Trägerplatte (4,40) angeordnet sind und von denen mindestens eines einen Führungssockel (15,16,50,51) aufweist, der in einer Führung der Trägerplatte (4,40) verschiebbar geführt ist und durch Federkraft gleitend in eine Ausgangsstellung zurückführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine der Trägerplatte (4,40) zugewandte Seitenfläche (5,6) der beweglichen Klemmbacke (2,3,41,42) gleitend und flächig auf der Trägerplatte (4,40) aufliegt und daß die Klemmbacken (2,3,41,42) an ihren zugewandten Innenflächen (7,8,46,47) einen ausgeformten Bereich (11,12) aufweisen, welcher in der Ausgangsstellung an dem der Trägerplatte (4,40) entgegengesetzten Ende über eine Verengung (13,14) in eine Abschrägung (9,10,48,49) übergeht, wobei sich die Klemmbacken (2,3,41,42) in einer Ruheposition im unteren Bereich teilweise berühren und daß für die Federvorspannung mindestens eine Feder (23,24) vorgesehen ist, die in der Führung zwischen dem Führungssockel (50,51) und einem Stützrand (22) angeordnet ist.

Der Wortlaut der verteidigten Schutzansprüche 2, 4 bis 16, 18, 19 und 22 entspricht dem der eingetragenen Schutzansprüche gleicher Ordnungszahl.

II Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist der Löschungsantrag unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Zurücknahme des Widerspruchs (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG) begründet. Der weitergehende Löschungsantrag ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Schutzansprüche schutzunfähig ist.

1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.

Schutzanspruch 1 enthält die Merkmale des eingetragenen Anspruchs 1 und weitere Merkmale, die ebenfalls ursprünglich offenbart sind. So ist das Merkmal eines an der Klemmbacke ausgebildeten Führungssockels, der in einer Führung der Trägerplatte verschiebbar geführt ist, im eingetragenen Anspruch 4, das Merkmal betreffend die Feder für die Erzeugung einer Federvorspannung bzw Federkraft, die in der Führung zwischen dem Führungssockel und einem Stützrand angeordnet ist, im eingetragenen Anspruch 15, die beanspruchte Ausformung der Innenflächen der Klemmbacken im eingetragenen Anspruch 18 und das Merkmal, wonach die Klemmbacken in einer Ruheposition sich in ihren unteren Bereichen teilweise berühren, im eingetragenen Anspruch 3 enthalten. Aus dem zuletzt genannten Merkmal und der ursprünglichen Beschreibung Seite 9 letzter Absatz übergehend auf Seite 10 erschließt sich dem Fachmann, als zuständig wird hier ein Konstrukteur mit mehrjähriger Berufserfahrung angesehen, ohne weiteres auch, daß die Ruheposition die Ausgangsstellung kennzeichnet, in die - gemäß einem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 - der Führungssockel gleitend zurückführbar ist. Bei verständiger Auslegung der der Eintragung zugrundeliegenden Beschreibung in Verbindung mit den Darstellungen in der Zeichnung liest der Fachmann auch das Merkmal der gleitenden und flächigen Auflage der beweglichen Klemmbacke(n) auf der Trägerplatte als vorgegeben mit, denn wie ua in Figur 2 gezeigt, liegen die nach unten zeigenden Stirnflächen des etwa einem Viertel einer Kugelschale entsprechenden äußeren Wandstückes der beweglichen Klemmbacken unmittelbar auf der Trägerplatte auf.

Soweit die Beschwerdeführerin eine unzulässige Erweiterung darin sieht, daß im Schutzanspruch 1 nur ein ausgeformter Bereich (statt einer runden oder elliptischen Ausformung gemäß Schutzanspruch 18) und eine Führung (statt einer Nut oder eines Schlitzes gemäß Schutzanspruch 4) festgelegt sind, kann der Senat dieser Ansicht nicht folgen. Zwar trifft es zu, daß in den ursprünglichen Unterlagen der ausgeformte Bereich der Klemmbacken nur in runder oder elliptischer Ausgestaltung konkret aufgezeigt ist. Da diese Ausgestaltungen konkret nur in Unteransprüchen geltend gemacht worden waren und der Fachmann ähnlich wirkende Ausformungen, beispielsweise prismatische, zum Zwecke einer sicheren Umgreifung der zu haltenden Gegenstände gedanklich mitliest, hält es der Senat für zulässig, im Hauptanspruch einen nicht näher definierten ausgeformten Bereich an den Innenflächen der Klemmbacken anzugeben. Die Zulässigkeit des auf die Führung der Klemmbacken gerichteten Merkmals im Anspruch 1 ergibt sich schon daraus, daß im eingetragenen Anspruch 1 die Führung bereits in allgemeinster Form beansprucht worden ist.

Die weiteren Merkmale in den verteidigten Ansprüchen 2, 4 bis 16, 18, 19 und 22 entsprechen jeweils denen der eingetragenen Ansprüche gleicher Numerierung. Sie liegen daher ebenfalls im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

2. Die Vorrichtung zur Aufnahme und Halterung von runden und eckigen Gegenständen gemäß Schutzanspruch 1 ist unstreitig neu.

Aus keiner der insgesamt im Verfahren entgegengehaltenen Druckschriften geht eine Vorrichtung für den angegebenen Zweck hervor, bei der sich einander gegenüberstehende, auf einer Trägerplatte angeordnete Klemmbacken, von denen mindestens eine durch Federkraft in einer Führung der Trägerplatte gleitend verschiebbar ist, sich in einer Ruheposition im unteren Bereich teilweise berühren.

3. Die Vorrichtung nach dem Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Die US-Patentschrift 670 446 (Entgegenhaltung 13), die nach übereinstimmender Meinung der Parteien den der Lehre des angegriffenen Gebrauchsmusters am nächsten kommenden Stand der Technik aufzeigt, beschreibt einen Halteblock für kleine Behältnisse zur Präsentation von Schmuckgegenständen. Derartige Behältnisse sind bekanntermaßen rund oder eckig. Der Halteblock umfaßt zwei einander gegenüberstehende Klemmbacken (jaws A), die in einer Schwalbenschwanz-Führung (dovetail section B') einer Trägerplatte (base B) verschiebbar geführt und durch die Kraft einer Feder (C) in eine Ausgangsstellung oder Ruheposition rückführbar sind (Figuren 1 bis 5 iVm S 1 Z 88 bis S 2 Z 12). Dabei sind die Teile der Klemmbacken, die für die Schwalbenschwanz-Führung bestimmt sind, als Führungssockel auffaßbar. Mit Ausnahme des fakultativen Merkmals im Anspruch 1 ("insbesondere für...") stimmt die bekannte Vorrichtung insoweit mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 überein. In weiterer Übereinstimmung mit Merkmalen im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 liegen auch die der Trägerplatte (B) zugewandten Seitenflächen der beweglichen Klemmbacken gleitend und flächig auf dieser auf (vgl insb Fig. 1, Trennlinie zwischen Teilen A und B) und ist für die Federvorspannung mindestens eine Feder vorgesehen (C in Fig. 3 bis 5). Anders als bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 sind aber die einander zugewandten Innenflächen der Klemmbacken im wesentlichen durchgehend eben und ist die Feder zwischen den äußeren Enden der einander gegenüberliegenden Klemmbacken abgestützt (Fig. 5).

Bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 bleibt demgegenüber im wesentlichen unterschiedlich,

- daß die einander zugewandten Innenflächen einen ausgeformten Bereich aufweisen, der in der Ausgangsstellung der Klemmbacken und in Richtung ihrer freien Enden über eine Verengung in eine Abschrägung übergeht, wobei sich die unteren Bereiche der Klemmbacken teilweise berühren,

- und daß die Feder zwischen einem Stützrand der Trägerplatte und dem Führungssockel der Klemmbacke abgestützt ist.

Diese Unterschiedsmerkmale tragen maßgeblich zur Lösung der dem angegriffenen Gebrauchsmuster zugrundegelegten Aufgabe bei, eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Aufnahme und Halterung von runden oder eckigen Gegenständen zu schaffen, mit welcher Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände durch einfaches Eindrücken festgehalten und wieder leicht entnehmbar sind (ursprüngl. Beschreibung S 1 le Abs). Durch die in die Engstelle mündenden schrägen Flächen, namentlich die Abschrägungen an den freien Enden der Klemmbacken und die schrägen Übergangsflächen der ausgeformten Bereiche in die Engsstelle - bei anderen, beispielsweise stufenförmigen Übergängen zwischen ausgeformtem Bereich und Engstelle wäre ein aufgabengemäßes leichtes Entnehmen des Gegenstandes nicht möglich - ist das Auseinanderspreizen der Klemmbacken entgegen der Federkraft sowohl beim Eindrücken als auch beim Herausdrücken eines zwischen den ausgeformten Bereichen gegenüberliegender Klemmbacken zu haltenden Gegenstandes erleichtert. Weil überdies in Ruhestellung die Klemmbacken nur im unteren Bereich aneinander anliegen, ist an der Verengung ein Spalt gebildet, um dessen Breite der Federweg und damit auch die Federkraft beim Eindrücken und Entnehmen des zu haltenden Gegenstandes vermindert ist, wodurch ebenfalls das Eindrücken und Entnehmen des Gegenstandes erleichtert ist. Schließlich ist durch den Anschlag der Feder zwischen der Klemmbacke und einem festen Punkt der Trägerplatte der Bewegungsbereich der Klemmbacke in Bezug auf die Trägerplatte definiert festlegbar.

Die erwähnte US-PS 670 446 liefert dem Fachmann keine Anregungen in Richtung dieser Unterschiedsmerkmale. Zwar geht aus ihr schon hervor, in Ausgangsstellung der Vorrichtung zwischen den Klemmbacken einen festen Abstand bzw Spalt einzustellen, doch abgesehen davon, daß er nicht an einer Verengung vorgesehen ist, werden hierfür separate Distanzstücke (D) zum Einsetzen zwischen die beiden Klemmbacken benötigt (S 2 Z 12 bis 32). Dies erschwert nicht nur die Handhabung, es erhöht auch den baulichen Aufwand der Haltevorrichtung gegenüber dem gebrauchsmustergemäßen Vorschlag. Dort ist die Spaltbreite an der Verengung allein durch die Innenflächengestaltung der Klemmbacken festgelegt. Für die Auffindung der weiteren Unterschiedsmerkmale fehlen in dieser Patentschrift jegliche Anhaltspunkte.

Auch die zusätzliche Berücksichtigung der weiteren Entgegenhaltungen führt den Fachmann nicht ohne einen erfinderischen Schritt zur Merkmalskombination des verteidigten Schutzanspruchs 1.

Die US-Patentschrift 5 154 380 (E1) beschreibt und zeigt eine Klemmvorrichtung, die aus einer Trägerplatte (12) und vier darauf angeordneten Klemmelementen bzw Greifern (30), von denen jeweils zwei einander gegenüberstehen, besteht (Fig. 1, 2 und Abstract). Zum leichteren Einbringen der in aufrechter Position zu haltenden Gegenstände, hier Behälter unterschiedlicher Größe bzw unterschiedlichen Durchmessers, sind die Greifer an ihrem freien Ende nach auswärts gekrümmt. An den entgegengesetzten Enden weisen sie einen Führungssockel (30a) auf, mittels welchem sie in der Trägerplatte (12) gleitverschieblich geführt sind. Durch die Kraft einer Feder (40) ist jeder Greifer in eine Ausgangsstellung rückführbar. Über diese mit der Gattung des verteidigten Schutzgegenstandes nach Anspruchs 1 übereinstimmenden Merkmale hinaus, lehrt die US-Patentschrift 5 154 380 auch schon das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, nämlich eine Feder zwischen dem Führungssockel der Klemmbacken und einem Rand der Trägerplatte anzuordnen (Fig. 3). Diese Maßnahme bietet sich dem Fachmann zur Übertragung auf die Vorrichtung nach der US-PS 670 446 im Bedarfsfalle an, wenn ein definierter Bezug zwischen der Basisplatte und den Klemmbacken gewünscht wird. Die Patentschrift gibt dem Fachmann aber keine Hilfestellung dabei, die Ausbildung der Vorrichtung nach dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters aufzufinden. Denn zum einen berühren sich in Ruheposition die einander gegenüberstehenden Greifer nicht, sondern werden - wie bei dem Halter nach US-PS 670 446 auch - durch ein zusätzliches Bauteil (common center part R) auf eine das Einbringen des Behälters begünstigende Distanz zueinander gehalten; und zum anderen sind die Greifer in dem Bereich, mit dem sie an den Behälter angedrückt gehalten werden, durchgehend eben ausgebildet.

Die US-Patentschrift 2 622 835 (E15) offenbart eine Haltevorrichtung unter Verwendung von auf einer Trägerplatte (1) angeordneten Klemmteilen (2,4), deren einander zugewandte Innenflächen (23, 24, 11) einen ausgeformten Bereich aufweisen, der in Ausgangsstellung der Klemmteile in eine einen mehr oder weniger großen Spalt belassende Verengung übergeht. Es handelt sich bei dieser Vorrichtung allerdings um einen Ständer für Puppen, dessen beide Klemmteile im Hinblick auf die Form der Puppenfüße und ihre Einbringung in den Ständer grundsätzlich verschieden gestaltet sind. So ist die Ausformung am Klemmteil (4) für die Fußspitzen aus einem vertikalen Wandstück (7) und einem zum Puppenbein hin horizontal vorspringenden Wandstück (5) und die fersenseitige Ausformung am Klemmteil (2) durch offenbar an die Fersenform angepaßt geneigte Flächenstücke (23,24,34,35) gebildet. Zum Öffnen des Ständers und Einbringen der Puppe werden zunächst die Fersenteile gegen die Flächen (34,35) des verschieblichen Klemmteils (2) gedrückt, sodann die ganzen Füße in die Öffnung (11) gestellt (Sp 3 Z 16 bis 25). Die für das leichte Einbringen der Gegenstände in die Halteeinrichtung und das leichte Entnehmen der Gegenstände aus ihr maßgeblichen schrägen Flächen an beiden Klemmbacken sind dem Fachmann jedenfalls durch die völlig andere Haltekonzeption des bekannten Puppenständers nicht vorgezeichnet.

Die deutsche Patentschrift 35 38 202 (E2) befaßt sich mit einer Klammer, bei der zwei Klemmbacken, sich gegenseitig führend, gleitverschieblich zueinander bzw voneinander bewegbar sind. Eine Trägerplatte im Sinne des Gebrauchsmusters ist hier nicht vorhanden. Die Klemmbacken besitzen an ihren einander zugewandten Innenflächen runde Ausformungen (Mulden 9), die in Ausgangsstellung zwangsläufig in eine Verengung, hier mit Flächenkontakt der beiden Innenflächen (Druckflächen 7), übergehen. Die Berührung der Klemmen ist aber nicht - wie beim Gebrauchsmustergegenstand - auf deren unteren Bereich beschränkt. Es fehlen auch die beim Gebrauchsmustergegenstand funktionsnotwendigen Abschrägungen am freien Ende der Klemmbacken. Selbst wenn man unterstellte, daß eine muldenförmige Ausformung an den Innenflächen der Klemmbacken noch im Griffbereich des Fachmannes läge, zB um im Falle runder Gegenstände deren horizontale Lage in der Haltevorrichtung zu stabilisieren, gelangte der Fachmann ausgehend von der US-Patentschrift 670 446 und die Federanordnung aus US-Patentschrift 5 154 380 aufgreifend, somit immer noch nicht zur gesamten Merkmalskombination des Schutzanspruchs 1.

Die Antragstellerin hat zu den im bisher gewürdigten Stand der Technik nicht vorgezeichneten Unterschiedsmerkmalen, nämlich daß der an den Klemmbacken-Innenflächen ausgeformte Bereich über eine Verengung in eine endseitige Abschrägung übergeht und in Ausgangsstellung an der Verengung keine Flächenberührung stattfindet, eine Vielzahl von Entgegenhaltungen (ua E4 bis E10) genannt, die sämtlich gattungsfernere Haltevorrichtungen zum Inhalt haben. In der Mehrzahl betreffen sie federspannungsbeaufschlagte Halteklemmen mit idR zwei Klemmschenkeln, welche an einem Ende entweder einstückig (E4, E6) oder durch ein Gelenk drehbeweglich (E5, E7 bis E10) miteinander verbunden sind. Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann aufgrund der unterschiedlichen Wirkmechanismen von zangenähnlichen Klemmvorrichtungen und gattungsgemäßen Klemmvorrichtungen keine Veranlassung Einzelheiten der einen Vorrichtung auf die andere Vorrichtung zu übertragen. Überdies wäre es für einen Fachmann nicht ohne zusätzliche, rein handwerkliches Können überschreitende Überlegungen möglich gewesen, die bei zangenähnlichen Klemmvorrichtungen bekannten Ausgestaltungen der Klemmenschenkel (vgl zB E7 Abb 1) auf eine Haltevorrichtung mit auf einer Trägerplatte gleitverschieblich angeordneten Klemmbacken, zB gemäß US-Patentschrift 670 446, in der Weise zu übertragen, daß sich die Vorrichtung nach dem verteidigten Anspruch 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters ergeben hätte. Insbesondere hätte es einiges, die fachmännische Routine übersteigendes Abstraktionsvermögen erfordert, aus den letztgenannten Entgegenhaltungen den Gedanken herzuleiten, in einer Ruheposition die Klemmbacken nur im unteren Bereich einander berühren zu lassen, um hierdurch einen Spalt an der Verengung im oberen Bereich der Klemmbacken zu erhalten.

Alle sonstigen Entgegenhaltungen zeigen hinsichtlich der zu beurteilenden Merkmale des Gebrauchsmustergegenstandes nicht mehr auf als schon aus den vorstehend genannten Druckschriften zum Stand der Technik hervorgeht. Sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.

4. Die Schutzansprüche 2, 4 bis 16, 18 und 22 nach Hauptantrag haben vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung zur Aufnahme und Halterung von runden oder eckigen Gegenständen nach Schutzanspruch 1 zum Inhalt. Der Löschungsantrag greift deshalb auch gegen sie nicht durch.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 92 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Dr. Pösentrup Frühauf Pr






BPatG:
Beschluss v. 30.03.2000
Az: 5 W (pat) 433/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9e30ba23642f/BPatG_Beschluss_vom_30-Maerz-2000_Az_5-W-pat-433-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share