Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Dezember 2002
Aktenzeichen: NotZ 19/02

(BGH: Beschluss v. 02.12.2002, Az.: NotZ 19/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Im Anschluß an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durch den Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners traf der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot die Anordnung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungsbeauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle Einzelwerte mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken." Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihn nicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es genüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den Nebenakten aufzunehmen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2002 ist rechtmäßig.

1.

Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich vom Oberlandesgericht mit seinem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend bestimmt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich -zutreffend -im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, in seinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzelwerte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen den Deutungen des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie verpflichtet den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zur schlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei diese, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneter Form kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungsbeauftragten ..." führt weder zu widersprüchlichen Aussagen noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern er dient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung.

2.

Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot befugt war, steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO.

Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. Aus dieser Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung für den Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem Gesetzeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notars aus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias KostO 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Bengel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 15. Aufl. § 154 Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so darstellen muß, daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben nachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein, den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln (vgl.

OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. Rpfl. 2000, 314; LG Bayreuth JurBüro 1975, 1629; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 154 KostO Rn. 6 u. 12).

3. Entgegen der Beschwerde verstößt die an den Antragsteller gerichtete Anordnung weder gegen den Gleichheitssatz, noch ist sie unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat auf ein Schreiben seines Prüfungsbeauftragten vom 18. Januar 2002 verwiesen, wonach sämtliche von ihm bisher geprüften Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts K. ausnahmslos bei zusammengesetzten Werten Erläuterungen vornehmen. Nennenswerter zusätzlicher Arbeitsund Kostenaufwand ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das vorliegend vom Antragsgegner gewählte Verfahren auch nicht unnötig im Hinblick auf eine bei Einwendungen gegen die Kostenberechnung mögliche Einschaltung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde gemäß § 156 Abs. 6 KostO. Vorliegend geht es nicht um Einwendungen gegen einzelne Kostenberechnungen des Antragstellers, sondern um seine allgemeine Amtsführung, was die Aufschlüsselung des Geschäftswerts in den Kostenrechnungen angeht, und um die -nachhaltige -Weigerung des Antragstellers, sich insoweit nach der vom Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners vertretenen, zutreffenden Rechtsauffassung zu richten.

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BGH:
Beschluss v. 02.12.2002
Az: NotZ 19/02


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