Landgericht Duisburg:
Urteil vom 30. März 2006
Aktenzeichen: 8 O 375/04

(LG Duisburg: Urteil v. 30.03.2006, Az.: 8 O 375/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte rückständige Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Die Klägerin verlangt mit den Gebührenrechnungen vom 17.9.2004 (Rechnungsnummer 2128, 2127, 2124, 2121) und der Gebührenrechnung vom 24.9.2004 (Rechnung Nr. 2104), Gebühren für die Erstellung der Finanzbuchhaltung für April 2002 bis einschließlich Dezember 2002. Mit der Gebührenrechnung vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2120) macht die Klägerin einen Anspruch für die gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften zum 31.12.2002 geltend. Mit der Gebührenrechnung vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2119) und vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2101) macht die Klägerin Gebühren für die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung per 31.12.2001, des Anhangs dazu, der Körperschaftssteuererklärung 2001, der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals 2001, der Gewerbesteuererklärung nach Gewerbeertrag 2001, der Umsatzsteuererklärung 2001, für die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung per 31.12.2002, des Anhangs dazu, der Körperschaftssteuererklärung 2002, der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals 2002, der Gewerbesteuererklärung nach Gewerbeertrag 2001 und der Umsatzsteuererklärung 2001 geltend. Mit den Gebührenrechnungen vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2115), vom 24.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2103), vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2102), vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2100), vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2099) macht die Klägerin Gebühren für die Prüfung von Steuerbescheiden geltend. Mit der Gebührenrechnung vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2129) macht die Klägerin außerdem Gebühren geltend für steuerliche Beratung.

Die Klägerin war insoweit seit Gründung der Beklagten sowie der Firmen bis einschließlich Mai 2004 mit der steuerlichen Betreuung und Erstellung der Jahresabschlüsse der Beklagten beauftragt. Vereinbart war eine Pauschalgebühr, die alle Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen einschließlich der Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem 1.1.2003 erfassen sollte. Für die Tätigkeiten stellte die Klägerin der monatlich pauschal 2.000,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Von Januar 2003 bis einschließlich April 2004 zahlte die insgesamt 37.120,-- € einschließlich Mehrwertsteuer. Eine übersandte schriftliche Vereinbarung über das geltend gemachte Pauschalhonorar wurde von Seiten der Beklagten nicht unterschrieben.

Die Klägerin behauptet:

Die geltend gemachten Gebühren seien korrekt abgerechnet worden. Sie ist der Ansicht, die vereinbarte Pauschalvergütung sei wirksam. Zudem sei für die Tätigkeiten, die mit der Pauschalgebühr abgegolten werden sollten, jedenfalls eine Gebühr im oberen Bereich einer Mittelgebühr angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.981,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Gebührenrechnungen Nr. 2128, 2127, 2124, 2121 und 2104 seien fehlerhaft. Der Gegenstandswert sei fehlerhaft angesetzt, die verlangte Mittelgebühr sei nicht angemessen.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Ansprüchen der wegen zuviel gezahlter Steuerberatungsgebühren. Die entsprechenden Ansprüche hat die an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, für die Erstellung der Finanzbuchhaltung sei einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 902,48 € anzusetzen, für die Lohnbuchhaltung einschließlich Mehrwertsteuer 212,16 €. Damit ergebe sich ein Überschuss in Höhe von 19.073,60 €.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Bestehende Ansprüche der Klägerin aus dem abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag sind durch die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem Steuerberatungsvertrag in Höhe von 6.329,53 €. Ein darüber hinausgehender von der Klägerin geltend gemachter Anspruch in Höhe von insgesamt 6.981,58 € besteht nicht.

Der mit den Rechnungen Nr. 2128, Nr. 2127, Nr. 2124, Nr. 2121, Nr. 2104 (Bl. 21 - 25 d.A.) geltend gemachte Betrag von insgesamt 1.227,75 € ist lediglich in Höhe von 580,46 € gerechtfertigt. Abzuziehen ist daher ein Betrag in Höhe von 647,29 €.

Es ist von einem Gegenstandswert von 80.699,23 € auszugehen. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen , Steuerberater, denen das Gericht nach kritischer Würdigung folgt. Gerechtfertigt ist unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen, der Primanoten, der Anzahl der Buchungen und der Schwierigkeit der Buchführung in Bezug auf die Verbuchung der KK-Konten - im Debitoren- und Kreditorenbereich - bei einer Verwaltungs GmbH lediglich ein Gebührenrahmensatz von 4/10. Die Kammer folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen.

Unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 80.699,23 € und eines Gebührenrahmensatzes von 4/10 ist eine monatliche Gebühr von 55,60 € anzusetzen.

Demnach ergeben sich folgende Beträge:

Rechnung-Nr. 2128 166,80 € zuzüglich 26,69 € Mehrwertsteuer, 193,49 € insgesamt,

Rechnung-Nr. 2127 111,20 € zuzüglich 17,79 € Mehrwertsteuer, 128,99 € insgesamt,

Rechnung-Nr. 2124 55,60 € zuzüglich 8,90 € Mehrwertsteuer, 64,50 € insgesamt,

Rechnung-Nr. 2121 55,60 € zuzüglich 8,90 € Mehrwertsteuer, 64,50 € insgesamt,

Rechnung-Nr. 2104 111,20 € zuzüglich 17,79 € Mehrwertsteuer, 128,99 € insgesamt.

Damit besteht insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 580,47 €, nicht dagegen auf Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten 1.227,75 €.

Von der Rechnung-Nr. 2101 ist ein Betrag von 4,76 € (inklusive Mehrwertsteuer) abzusetzen. Die Gebühr für die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf den 31.12.2002 beträgt insoweit lediglich 1.025,-- €, nicht 1.029,10 €.

Es besteht dagegen ein Anspruch auf Zahlung der mit der Rechnung vom 17.9.2004 (Nr. 2129) geltend gemachten Gebühren über 412,33 €. Die Tätigkeit in Form von schriftlichen und telefonischen Anfragen des Finanzamtes (die Herstellungskosten und Anschaffungskosten eines Mietobjektes der Beklagten betreffend), wurden von der Klägerin im Einzelnen ausgeführt und belegt. Soweit die Beklagte nach Hinweis des Gerichts eine ordnungsgemäße Abrechnung durch eine Rechnung bestritten hat, hat die Klägerin diese zwischenzeitlich vorgelegt (Bl. 135 d.A.).

Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der mit Rechnung-Nr. 2119 geltend gemachten Gebühren über 412,33 €. Die Klägerin hat insoweit nach Bestreiten der Beklagten klargestellt, dass es sich um die Abrechnung der Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2001 handele.

Der insoweit berechtigte Anspruch der Klägerin ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit von der abgetretenen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 387 f., 398 f., 812 BGB) erloschen. Die abgetretenen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 18.046,40 € übersteigen insoweit die berechtigte Klageforderung der Klägerin.

Die Vereinbarung, mit der eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, ist formnichtig. Eine Pauschalvergütungsvereinbarung ist schriftlich zu treffen (§ 14 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung). Ist die Schriftform nicht eingehalten, so ist der Vertrag nichtig (§ 126 BGB). Ein schriftlicher Vertrag lag nicht vor.

Der Anspruch ist nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die jahrelang vorgelegte Honorarrechnungen akzeptierte hat und sich erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auf die Formnichtigkeit beruft. Ein insoweit treuwidriges Verhalten ist von der Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt. Ein Ausschluss käme in allenfalls in Betracht, wenn die Rechnungen trotz Kenntnis vom Formmangel und von der sich daraus ergebenden Formnichtigkeit akzeptiert worden wären, was nicht ersichtlich ist. Nicht ausreichend für Treuwidrigkeit und mangelnde Schutzbedürftigkeit ist, dass lediglich die fehlende Schriftform bekannt ist, ohne die sich daraus ergebenden Folgen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis ergibt sich nicht mit Rücksicht auf die übersandte - aber nicht unterschriebene - Honorarvereinbarung, die keinen Hinweis auf § 14 I StBGebVO enhält.

Wegen der Formnichtigkeit kommt es daneben auf eine Nichtigkeit des Honorarvertrags gem. § 114 AktG nicht an, die dahingestellt bleiben kann.

Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach § 818 Abs. 2 BGB, denn aufgrund der Nichtigkeit ist der Rechtsgrund entfallen. Anzusetzen ist der Wert der erbrachten Leistungen. Der Wert ist dabei an der jeweiligen Mittelgebühr zu messen, was die Kläögerin auch nicht angreift.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Zahlung von Gebühren für die Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 und 2004 überhaupt besteht, denn die Gegenansprüche der Beklagten übersteigen auch ohne deren Berücksichtigung die Klageforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 13.311,11 €






LG Duisburg:
Urteil v. 30.03.2006
Az: 8 O 375/04


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