Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. November 2003
Aktenzeichen: 4b O 100/03 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.11.2003, Az.: 4b O 100/03 U.)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 †- ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten gegenüber zu behaupten, sie (die Beklagte) sei exklusive Lizenznehmerin an dem europäischen Patent X.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bochum entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

III. Das teil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 75.000,00 â€. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 500,00 †abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

IV. Der Streitwert wird auf 75.000,00 †festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen am 23. April 2001 (oder danach) der aus Anlage K 5 ersichtliche schriftliche Lizenzvertrag über die Benutzung des europäischen Patents X des Klägers zustande gekommen ist. Der Kläger (der solches verneint) will der Beklagten (die den Abschluss eines Lizenzvertrages behauptet) verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, sie (die Beklagte) sei Inhaberin einer exklusiven Lizenz an dem europäischen Patent X.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist eingetragener Inhaber u.a. des europäischen Patents X, das ein Naturstein-Glas-Verbundelement zur universellen Verwendung im Innen- und Außenbereich betrifft. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 1. September 1995 (Anlage B1), ergänzt durch eine Nachtragsvereinbarung vom 10. April 1996 (Anlage B2), übertrug der Kläger die Rechte aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung zur Hälfte auf den Mitgeschäftsführer der Beklagten Dipl.-Ing. S. Über eine noch zu gründende Entwicklungs- und/oder Produktionsgesellschaft sollte das Verbundelement gemeinsam vermarktet werden. In der Folgezeit gewann der Mitgeschäftsführer S die W GmbH als Investor, mit der er die W GmbH & Co. KG gründete. Ihr erteilte der Kläger im September 1996 eine ausschließliche Produktions- und Vertriebslizenz. Nachdem die W GmbH am 29. Mai 2000 Insolvenzantrag gestellt hatte, geriet auch die neu gegründete W GmbH & Co. KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass auch für sie im März 2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Um einen neuen Lizenznehmer zu finden, nahm der Mitgeschäftsführer S Verhandlungen mit der F-Gruppe auf. Innerhalb des Unternehmensverbundes sollte die neu gegründete Beklagte die Produktion und den Vertrieb der Naturstein-Verbundelemente übernehmen.

Nachdem die Vorverhandlungen erfolgreich abgeschlossen waren, unterzeichnete der Kläger am 20. April 2001 drei bereits auf den 23. April 2001 vordatierte Ausfertigungen des aus Anlage K5 ersichtlichen Lizenzvertrages. Die Verträge sollten vom Mitgeschäftsführer S am 23. April 2001 bei einem Abschlussmeeting mit der Beklagten (zu dem der Kläger selbst nicht erscheinen konnte) vorgelegt und endgültig zum Abschluss gebracht werden. Gegenstand der Verhandlungen während des Meetings waren interne Regelungen betreffend das Anstellungsverhältnis des Mitgeschäftsführers S bei der Beklagten. Nach der Behauptung des Klägers kam es hierüber am 23. April 2001 zu erheblichen Differenzen zwischen der Beklagten und ihrem Mitgeschäftsführer S, deretwegen der vorbereitete Lizenzvertrag an diesem Tage nicht unterzeichnet wurde. Erst mit Schreiben vom 14. März 2002 übersandte die Beklagte ein gegengezeichnetes Exemplar des Lizenzvertrages an den Kläger. Dessen Unterzeichnung sei - so behauptet der Kläger - erst kurz zuvor, jedenfalls nach dem 1. Februar 2002, erfolgt. Zur Begründung verweist der Kläger auf ein Telefax des Mitgeschäftsführers der Beklagten M an ihn (den Kläger) vom 16. November 2001 (Anlage K 2), in dem es heißt:

"Nach meinen Informationen von Herrn S ist der Lizenzvertrag mit Ihnen verhandelt; die Unterschrift steht aus."

Einen weiteren Beleg liefere die "Grundsatzvereinbarung zur Lizenzerteilung Steinglas" vom 1. Februar 2002 (Anlage K3), mit der die Beklagte eine projektbezogene Lizenz an dem europäischen Patent X für das Bauvorhaben "BStraße " genommen habe. Auch bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte in keiner Weise geltend gemacht, bereits im Besitz einer Exklusivlizenz an eben diesem Schutzrecht zu sein.

Zwischenzeitlich hat der Kläger Lizenzverhandlungen mit diversen anderen Interessenten aufgenommen, die hinsichtlich der Firma F in L bereits zum Vertragsabschluss geführt haben. Dieser gegenüber hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2002 (Anlage K 7) geltend gemacht, sie (die Beklagte) sei Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am europäischen Patent X.

Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der gegebenen Sachlage ein Lizenzvertrag mit der Beklagten nicht zustande gekommen sei. Die anderslautende Behauptung der Beklagten sei nicht nur objektiv unwahr, sondern auch wettbewerbswidrig, weil sie ihn - den Kläger - in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung behindere. Mit seiner beim Landgericht Bochum erhobenen Klage nimmt er die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf beantragt der Kläger,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Ihr Mitgeschäftsführer S habe den vorbereiteten Lizenzvertragsentwurf bei dem Abschlussmeeting vom 23. April 2001 - mit Billigung des weiteren Geschäftsführers M - unterzeichnet und damit das Vertragsangebot des Klägers rechtswirksam angenommen. Noch am gleichen Tage habe der Mitgeschäftsführer S den Kläger über den erfolgten Lizenzvertragsabschluss unterrichtet. Auch am folgenden Tage (24. April 2001) sei der Abschluss des Lizenzvertrages anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit dem Steuerberater K erörtert worden. Der Kläger habe sich bei diesen Gelegenheiten jeweils zufrieden geäußert und keinerlei Einwände erhoben. Anfang Mai 2001 habe sie - die Beklagte - ihre Geschäftspartner mit dem aus Anlage B3 ersichtlichen Rundschreiben über den Erwerb der Exklusivlizenz und die nunmehr bevorstehende Geschäftsaufnahme durch die Beklagte unterrichtet. Ein Exemplar dieses Rundschreibens habe auch der Kläger erhalten. Er sei gleichfalls über ihre - der Beklagten -Bemühungen informiert gewesen, Produktionsanlagen aus der Insolvenzmasse der W GmbH & Co. KG zu erhalten, sowie über den im Oktober 2001 schließlich erfolgten Zuschlag zu ihren - der Beklagten - Gunsten. Zu keiner Zeit habe der Kläger irgendwelche Einwände erhoben oder die Übersendung eines Lizenzvertragsexemplars an ihn angemahnt. Dass die für den Kläger bestimmte Vertragsurkunde im Besitz des Mitgeschäftsführers S geblieben sei, finde seinen Grund darin, dass in der Vergangenheit wiederholt in ähnlicher Weise verfahren worden sei, indem z.B. Urkunden bzw. Schriftwechsel des Klägers mit dem Europäischen Patentamt oder seinen Patentanwälten betreffend das Lizenzpatent im Besitz des Mitgeschäftsführers S geblieben und von diesem für den Kläger verwahrt worden seien. Dass auch der Kläger von einem wirksamen Lizenzvertragsabschluss ausgegangen sei, belege dessen Schreiben vom 20. November 2001 (Anlage B5), in dem der Kläger den schleppenden Fortgang beim Aufbau der Steinglas-Produktionslinie beklagt und in diesem Zusammenhang auf die von ihm zu tragenden, beträchtlichen Patentkosten verwiesen habe. Unter den gegebenen Umständen - so meint die Beklagte -sei die Annahme berechtigt, dass der Kläger gemäß § 151 BGB auf den Zugang eines Vertragsexemplars verzichtet habe. In jedem Fall stelle jedoch sein Schweigen nach dem 23. April 2001 eine stillschweigende Annahmeerklärung dar.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§1,3 UWG verlangen, dass sie es unterlässt, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am europäischen Patent X zu bezeichnen. Zwischen den Parteien - dem Kläger, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe verwertet, und der Beklagten, die für sich eine (jede weitere Lizenzierung durch den Kläger ausschließende) exklusive Lizenz an eben dieser Erfindung reklamiert - besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten sind auch geeignet, die Wettbewerbsposition des Klägers zu beeinträchtigen. Sie sind zu unterlassen, weil die Beklagte eine Lizenz an dem europäischen Patent X nicht erworben hat. Für die rechtliche Beurteilung kann dabei das tatsächliche Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt werden.

1.

Unstreitig hatte der Kläger schriftliche Vertragsurkunden über die beabsichtigte Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an die Beklagte errichtet, die von der Beklagten am 23. April 2001 unterzeichnet werden sollten. Dieses Vorgehen entsprach - da gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich oder vorgetragen sind - erkennbar auch dem während der Vorverhandlungen geäußerten Willen der Beklagten. Die Parteien haben damit für den Lizenzvertrag - mindestens konkludent - die Einhaltung der Schriftform vorgesehen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 405; OLG Celle, NJW-RR 2000, 485). Dafür, dass die verabredete Beurkundung des Lizenzvertrages lediglich Beweiszwecken dienen sollte, ist nichts ersichtlich. Es entspricht im Gegenteil der Lebenserfahrung, dass bei wichtigen und langfristigen Verträgen die Einhaltung der Schriftform im Zweifel Abschlussvoraussetzung für den Vertrag sein soll (OLG Celle, NJW-RR 2000, 485). Die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an einem europäischen Patent gehört (jedenfalls dann, wenn daraufwie hier - der gesamte Geschäftsbetrieb eines Unternehmens (sie: der Beklagten) gegründet wird) zweifellos zur Kategorie der wichtigen und langfristigen Verträge. Es hätte deshalb konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die Einhaltung der Schriftform vorliegend lediglich Beweiszwecken dienen und nicht Bedingung für den Vertragsabschluss sein sollte (BGH, NJW-RR 1991, 1054; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 274). Solche Anknüpfungstatsachen liefert das Parteivorbringen nicht.

§ 154 Abs. 2 BGB, der auch für die Fälle einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform gilt (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 154 BGB Rn. 4), bestimmt, dass, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet wurde, der Vertrag im Zweifel so lange nicht geschlossen ist, bis die Beurkundung erfolgt ist. Entsprechend den Behauptungen der Beklagten kann unterstellt werden, dass ihr Mitgeschäftsführer S die Vertragsentwürfe des Klägers am 23. April 2001 unterzeichnet und damit das Lizenzangebot des Klägers in der gebotenen Form angenommen hat. Da der Kläger bei dem Abschlussmeeting selbst nicht zugegen war, konnte die Annahmeerklärung erst mit ihrem Zugang wirksam werden (§ 130 Abs. 1 BGB), was wegen der vereinbarten Beurkundung verlangte, dass den Kläger ein von der Beklagten unterzeichnetes Lizenzvertragsexemplar erreicht. Solches ist unstreitig erst nach dem 14. März 2002 geschehen, was einen wirksamen Vertragsschluss nicht zu begründen vermag.

Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann das Vertragsangebot eines Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Da die Vertragsexemplare vom Kläger bereits vorab unterzeichnet waren, der Mitgeschäftsführer S die Entwürfe persönlich zum Abschlussmeeting vom 23. April 2001 mitgenommen hatte und die Urkunden dort noch am selben Tage gegengezeichnet worden sein sollen, ist die Annahmefrist vorliegend allein nach derjenigen Zeit zu bemessen, die gewöhnlicherweise erforderlich ist, um die Annahmeerklärung (das heißt, das für den Kläger vorgesehene Vertragsexemplar) auf dem Postwege zu übermitteln. Anzusetzen ist insofern ein Zeitraum von drei Tagen, maximal von einer Woche. Der erst im März 2002, das heißt mehrere Monate nach dem Vertragsangebot des Klägers, bewirkte Zugang der Vertragsurkunde liegt weit außerhalb der in § 147 Abs. 2 BGB vorgesehenen Annahmefrist.

Eines Zugangs der Vertragsurkunde beim Kläger hätte es ausnahmsweise dann nicht bedurft, wenn der Kläger hierauf verzichtet hätte (§ 151 BGB). Dafür bietet das Vorbringen der Beklagten indessen keine hinreichende Grundlage. Aus der Tatsache, dass der Kläger - offenbar in Abstimmung mit der Beklagten - drei Vertragsexemplare vorbereitet und unterzeichnet hatte, folgt, dass die Parteien erkennbar Wert auf eine schriftliche Fixierung des Vereinbarten gelegt haben. Dies allein wird im übrigen auch der Bedeutung eines ausschließlichen Lizenzvertrages über ein europäisches Patent gerecht. Die Existenz von drei Entwürfen belegt insoweit, dass der Kläger ein Vertragsexemplar für sich selbst vorgesehen und deshalb nach Unterzeichnung durch die Beklagte zurückerwartet hat. Ohne eine Vertragsurkunde in Händen zu halten, hätte der Kläger im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit der Beklagten auch erhebliche Schwierigkeiten befürchten müssen, seine Vertragsposition darzutun und die von ihm geltend gemachten Vertragsansprüche schlüssig begründen zu können. Es lag deswegen - angesichts der Bedeutung des Vertragswerkes - im elementaren Interesse des Klägers, auch selbst eine Ausfertigung des Lizenzvertrages zu erhalten. Dies alles schließt einen späteren Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten zwar nicht grundsätzlich aus, zeigt jedoch, dass er bei angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage nur angenommen werden kann, wenn ein Verzichtswille des Klägers hinreichend deutlich zutage getreten ist.

Dass der Mitgeschäftsführer S den Kläger am 23. und 24. April 2001 über den erfolgten Vertragsabschluss informiert und der Kläger sich hierüber zufrieden geäußert hat, genügt hierfür nicht. Zum Zeitpunkt der besagten Gespräche konnte der Kläger noch davon ausgehen, dass das für ihn bestimmte Vertragsexemplar auf dem Postwege ist und ihn demnächst erreichen wird. Zustimmende Äußerungen des Klägers über den erfolgten Vertragsabschluss besagen deshalb schon aus zeitlichen Gründen nichts darüber, dass er auf den Zugang einer Vertragsausfertigung keinen Wert mehr gelegt hat. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn im Rahmen der Gespräche vom 23. und 24. April 2001 von Seiten der Beklagten deutlich gemacht worden wäre, dass der Kläger ein Vertragsexemplar nicht erhalten werde. Einen derartigen Gesprächsinhalt behauptet die Beklagte indessen selbst nicht. Dass der Mitgeschäftsführer S in der Vergangenheit Korrespondenz des Klägers mit seinen Patentanwälten sowie die

das Lizenzpatent betreffende Urkunde des Europäischen Patentamtes für den Kläger in Verwahrung genommen hat, ist für einen Zugangsverzicht gleichfalls unerheblich. Die zurückliegenden Verwahrungssachverhalte sind mit den Verhältnissen bei Abschluss eines ausschließlichen Lizenzvertrages nicht vergleichbar. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass die Inhaberschaft an dem europäischen Patent X gänzlich unabhängig vom Besitz der Erteilungsurkunde ist, während vertragliche Ansprüche aus einem Lizenzvertrag regelmäßig nur auf der Grundlage und anhand der schriftlichen Vertragsurkunde mit Aussicht auf Erfolg effektiv durchgesetzt werden können. Dass der Kläger dem Mitgeschäftsführer S rechtlich vergleichsweise unbedeutende Urkunden und nicht näher spezifizierten Schriftwechsel mit seinen Patentanwälten überlassen hat, besagt vor diesem Hintergrund nichts Stichhaltiges dazu, dass in gleicher Weise auch mit der für den Kläger als Lizenzgeber vorgesehenen, rechtlich wesentlich bedeutsameren Urkunde über den Lizenzvertrag verfahren werden sollte.

Ms Zugangs einer Vertragsausfertigung beim Kläger innerhalb der bis maximal Ende April 2001 laufenden Annahmefrist gilt das Lizenzvertragsangebot des Klägers als abgelehnt.

Dass der Kläger später über die geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten unterrichtet worden ist, indem er das Kundenrundschreiben nach Anlage B 3 erhalten hat und über den Erwerb von Produktionsanlagen der insolventen W GmbH & Co. KG in Kenntnis gesetzt worden ist, führt nicht zur Annahme eines Vertragsabschlusses.

Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Verhalten der Beklagten ein verspätetes und damit neues (§ 150 Abs. 1 BGB) Vertragsangebot der Beklagten an den Kläger gesehen werden kann. Selbst wenn dieses Bedenken jedoch zurückgestellt wird, hätte der Kläger zu den Informationen der Beklagten lediglich geschwiegen. Im Rechtsverkehr bedeutet Schweigen indessen grundsätzlich keine Zustimmung. Soweit hiervon in der Rechtsprechung Ausnahmen gemacht werden, u.a. für den Fall, dass Vorverhandlungen stattgefunden haben, die praktisch zu einer Einigung der Parteien geführt haben (BGH, NJW 1995, 1281; 1996, 920) gelten diese Grundsätze nicht in Bezug auf außergewöhnliche und besonders bedeutsame Geschäfte(BGH NJW-RR 1994, 1163, 1165). Die Vergabe einer ausschließlichen Lizenz an einem wirtschaftlich lukrativen europäischen Patent gehört in die zuletzt genannte Kategorie. Abgesehen davon müsste in den Mitteilungen der Beklagten über ihre geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Naturstein-Glas-Verbundelement und in dem Schweigen des Klägers hierzu eine stillschweigende Aufhebung des ursprünglich vorgesehenen Formzwanges gesehen werden können. Auch dafür besteht keine Basis. Die oben angegebenen Gründe, welche die Parteien zu Recht veranlasst haben, die Beurkundung des Vertragsinhalts zur Abschlussbedingung für den in Aussicht genommenen Lizenzvertrag zu machen, haben nach dem 23. April 2001 unverändert fortbestanden. Es ist nicht zu erkennen, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen die Parteien den kurz zuvor von ihnen gemeinsam noch für notwendig gehaltenen Formzwang nach April 2001 für entbehrlich gehalten und übereinstimmend abbedungen haben sollen.

3.

Ob das Schweigen des Klägers zu den geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten eine Verletzung von dessen vorvertraglichen Pflichten darstellt (c.i.c.) bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Klägers wäre allenfalls auf das negative Interesse gerichtet, das heißt die Beklagte wäre so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie von dem Lizenzvertragsangebot des Klägers nie etwas erfahren hätte. Die c.i.c-Haftung umfasst dagegen nicht das positive Interesse, weshalb es der Beklagten selbst bei Bestehen einer Haftung des Klägers unter keinen Umständen gestattet wäre, sich als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz zu gerieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 708 Nr. 11,711, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.11.2003
Az: 4b O 100/03 U.


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