Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 16. März 2012
Aktenzeichen: 31 Wx 70/12

(OLG München: Beschluss v. 16.03.2012, Az.: 31 Wx 70/12)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin strebt die Löschung des bisher im Handelsregister eingetragenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit einer weiteren GmbH an.

Der Vertrag bestehe nicht mehr, er sei mit Wirkung vom 01.08.2010 beendet worden. Das Amtsgericht hat nach Erlass vorheriger Zwischenverfügungen die Eintragung mit Beschluss vom 01.02.2012 abgelehnt, weil die Beendigung des Unternehmensvertrages gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden sei. Es fehle nach wie vor an der Mitteilung der Art der Beendigung des Vertrages, außerdem sei diese nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vollumfänglich auf die GmbH anzuwenden seien, die bisher vorgelegten Unterlagen und Erklärungen seien für die Löschung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ausreichend. Die Aufhebung des Vertrages zum 01.08.2010 sei aus den vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zum 01.08.2010 zu Recht abgelehnt hat.

Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften § 291 ff. AktG entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW 1988, 1326 <1327>). Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1117 Rn. 20). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, die Kündigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts als eine den Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen, weil die Einordnung der Kündigung als Geschäftsführungsmaßnahme zu einem dem GmbH-Recht fremden, weisungsfreien Bereich der Geschäftsführung führen würde. Es ergibt sich aber kein für die GmbH untypischer Rechtszustand, wenn entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts verlangt wird, dass die Beendigung des Unternehmensvertrags, der Grund der Beendigung und der Zeitpunkt der Beendigung anzumelden sind. Dabei gilt es zu beachten, dass der Unternehmensvertrag gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG nur zum Ende eines Geschäftsjahres aufgehoben werden kann. Eigenarten des GmbH-Rechts, die der Übernahme dieser formalen Regelungen in das GmbH-Recht entgegenstehen würden, nennt auch die Beschwerdeführerin nicht. Insoweit kann ohne weiteres auf eine durch die analoge Anwendung aktienrechtlicher Bestimmung vorliegenden Lücke ausgegangen werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 23.01.2012, 31 Wx 457/11, sub II.2a). Da die angemeldete Beendigung zum 01.08.2010 den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, kann deren Eintragung nicht vollzogen werden.






OLG München:
Beschluss v. 16.03.2012
Az: 31 Wx 70/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9dce14b82cf8/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_16-Maerz-2012_Az_31-Wx-70-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share