Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 1. Dezember 2000
Aktenzeichen: 16 Wx 153/00

(OLG Köln: Beschluss v. 01.12.2000, Az.: 16 Wx 153/00)

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 8 T 112/00 - dahingehend abgeändert, dass die au-ßergerichtlichen Kosten der Antragsgegner erster Instanz den Antragstellern auferlegt werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 26 % und die Antragsgegner zu 74 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die dritte Instanz wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.087,58 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner zunächst im

Mahnverfahren einen Anspruch auf Zahlung einer Nachzahlung von

2.190,09 DM zuzüglich Zinsen und Mahnkosten aus der am 17.03.1999

beschlossenen Jahresabrechnung für 1998 geltend gemacht. Nach

Eingang der Anspruchsbegründung hat das Amtsgericht diese mit einer

am 03.03.2000 den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner

zugestellten Verfügung zur Stellungnahme binnen drei Wochen

übermittelt. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Àußerung

der Antragsgegner eingegangen war, hat das Amtsgericht mit

Beschluss vom 29.03.2000 dem Antrag entsprochen. Mit ihrer

hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsgegner

sich unter Vorlage des Kaufvertrags und eines Grundbuchauszuges

darauf berufen, dass sie ihre Wohnung am 25.02.1997 verkauft hätten

und der Eigentumswechsel bereits am 10.06.1997 im Grundbuch

eingetragen worden sei. Daraufhin haben die Antragsgegner auf

Anraten der Kammer in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag in

der Hauptsache zurückgenommen und das Landgericht hat mit Beschluss

vom 06.09.2000 die Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz

den Antragstellern und diejenigen des Beschwerdeverfahrens den

Antragsgegnern auferlegt. Von einer Anordnung der Erstattung

außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Mit der hiergegen

eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die

Antragsgegner gegen die Belastung mit den Gerichtskosten zweiter

Instanz und gegen die fehlende Anordnung zur Erstattung

außergerichtlicher Kosten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere

Beschwerde gegen die erstmalige isolierte Kostenentscheidung des

Landgerichts ist gem. den §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 FGG, § 45

Abs. 1 WEG zulässig. Der Wert der Beschwer in der Hauptsache der

Antragsgegner hätte mehr als 1.500,00 DM betragen. Ihre

Kostenbeschwer beläuft sich auf mehr als 200,00 DM.

Bei einem Wert bis 4.000,00 DM beträgt eine volle Gebühr nach §

48 Abs. 1 S. 1 WEG i. V. m. § 32 KostO 35,00 DM. Infolge der

Rücknahme ermäßigt sich diese Gebühr gem. § 48 Abs. 1 S. 2 i. V. m.

Abs. 4 auf die Hälfte, also auf 17,50 DM. Hinzu kommen 11,00 DM

Zustellkosten, insgesamt also 28,50 DM

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner sind für die

erste Instanz relativ gering, da nur eine Verfahrensgebühr nach

einem Wert bis 2.400,00 DM entstanden ist. Unter Einbeziehung des

Mehrvertretungszuschlags gem. § 6 BRAGO wurde ein Betrag von 285,94

DM errechnet. Dagegen sind für die zweite Instanz wegen der

zusätzlichen Erörterungsgebühr und der Mehrkosten gem. den §§ 33

Abs. 3, 53 BRAGO wegen der Beauftragung von Unterbevollmächtigten

für die Vertretung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung

relativ hohe Kosten von 773,14 DM entstanden. Unter Einbeziehung

der Gerichtskosten errechnet sich somit eine Beschwer von 976,60

DM.

III.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur einen Teilerfolg. Den

Antragsgegnern sind die in erster Instanz entstandenen

außergerichtlichen Kosten gem. § 47 S. 2 WEG zu erstatten. Im

übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler zu

Lasten der Antragsgegner.

Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts handelt es sich um

eine Ermessensentscheidung. Derartige Entscheidungen dürfen durch

das Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft

werden, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig

zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche

Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder

allgemeine Verfahrenssätze verstoßen wurde oder ob der Tatrichter

von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes

zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens

überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht

hat. Liegen derartige Ermessensfehler vor, ist das

Rechtsbeschwerdegericht befugt, die Kostenentscheidung zu ändern

und kann dabei auch neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigen,

soweit sie keine weiteren Ermittlungen erforderlich machen. (vgl.

Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 47 Rdn. 57 m.

weiteren Nachweisen).

1.

Gemessen an diesen Maßstäben war es ermessensfehlerhaft wegen

der ersten Instanz von einer Kostenerstattungsanordnung

abzusehen.

Das Landgericht geht zwar in rechtlicher Hinsicht zutreffend

davon aus, dass wegen des Ausscheidens der Antragsgegner aus der

Eigentümergemeinschaft vor Rechtshängigkeit und der damit fehlenden

Zuständigkeit der WEG-Gerichte, die sich erst in zweiter Instanz

herausgestellt hat, nach Rücknahme des Antrags wegen der Kosten §

47 WEG anzuwenden ist. Ferner nimmt es mit Recht an, dass nach § 47

S. 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur ausnahmsweise

erfolgen kann und hierfür eine Antragsrücknahme noch nicht

ausreicht (Senat in st. Rspr. z. B. ZMR 2000, 485; ZMR 1999, 786 =

NZM 1999, 855). Es hat indes nicht bedacht, dass vorliegend eine

atypische Situation besteht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass

das WEG-Verfahren zu Unrecht gewählt wurde. In einem derartigen

Fall können die Antragsteller kostenmäßig nicht günstiger gestellt

werden als bei der Wahl der zutreffenden Verfahrensart, und ihnen

sind alle Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Antragsgegner dann aufzuerlegen, wenn sie ihnen im streitigen

Verfahren nach den §§ 91 ff. ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Senat

OLGR Köln 1996, 55). Hinzu kommt, dass Verfahrensgegenstand ein

Wohngeldanspruch war, also ein Fall vorliegt, in dem ohnehin wegen

der Erstattung außergerichtlicher Kosten regelmäßig

zivilprozessuale Grundsätze entsprechend gelten (vgl. z. B. Senat

OLGR Köln 1999, 61 = NZM 1999, 1155 [LS] mit weiteren

Nachweisen).

In einem Zivilprozess wären den Antragsgegnern die Kosten zu

erstatten gewesen, da der Antrag unbegründet war. Es liegt auf der

Hand, dass bereits im Jahre 1997 aus der Gemeinschaft

ausgeschiedene Wohnungseigentümer nicht für Kosten haften, die erst

im Jahre 1998 entstanden sind. Dies haben die Antragsteller selbst

nicht anders gesehen, indem sie sich bereits mit Schriftsatz vom

25.08.2000, also bereits vor der mündlichen Verhandlung des

Landgerichts nur noch mit der Kostenlast befasst und ausgeführt

haben, wenn die Antragsgegner nach der Einladung zu der

Eigentümerversammlung vom 17.03.1998 auf ihr Ausscheiden

hingewiesen hätten, wäre ein gerichtliches Verfahren nicht

notwendig gewesen. Eine Pflicht der Antragsgegner, den Verwalter

einer Eigentümergemeinschaft, mit der sie bereits seit Mitte 1997

nichts mehr zu tun hatten, darauf hinzuweisen, dass die Einladung

wohl irrtümlich erfolgt sein müsse, bestand indes nicht.

2.

Dagegen war es ermessensfehlerfrei, den Antragsgegnern in

entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten des

Verfahrens der Erstbeschwerde aufzuerlegen.

Gegen die Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO

im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 47 S. 1 oder S. 2 WEG

bestehen in rechtlicher Hinsicht trotz der Amtsermittlungspflicht

des Gerichts keine Bedenken; denn im WEG-Verfahren als echtem

Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegt es den

Beteiligten durch die Darlegung des ihnen bekannten Sachverhalts

und Angabe der ihnen bekannten Beweismittel dem Gericht

Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welcher Richtung es den

Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ggfls. die

Sache weiter aufzuklären hat (vgl. hierzu Merle in

Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).

Insbesondere gilt dies in dem hier gegebenen Fall der

Geltendmachung eines Wohngeldanspruchs, bei dem sich die

Beteiligten praktisch wie zwei Parteien eines Zivilprozesses

gegenüber stehen.

Fehler bei der Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO

auf den vorliegenden Sachverhalt lassen sich ebenfalls nicht

feststellen. Hierbei kann es offen bleiben, ob die Voraussetzungen

für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das

Amtsgericht vorlagen, was zweifelhaft ist; denn die Verfahrensweise

des Amtsgericht beruht zwar offensichtlich darauf, dass es wegen

der fehlenden Begründung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid

und der fehlenden Stellungnahme innerhalb der gesetzten

Àußerungsfrist zu der Óberzeugung gelangt war, dass es sich bei den

Antragsgegnern um "säumige Schuldner" handelte und es daher geboten

war, den Antragstellern möglichst schnell zu einem Titel zu

verhelfen. Indes ist die Verfahrensweise des Amtsgerichts deshalb

bedenklich, weil kein Hinweis darauf erfolgt ist, dass bei einer

fehlenden Àußerung innerhalb der gesetzten Frist ggfls. eine

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen werde (vgl. hierzu

BGH NJW 1998, 3713 = NZM 1998, 78; Merle in Bärmann/Pick/Merle,

a.a.O. § 44 Rdn. 21). Auch § 275 ZPO (Anordnung des schriftlichen

Vorverfahrens), an den sich die Verfahrensweise des Amtsgerichts

ersichtlich anlehnt, sieht in Abs. 2 eine Belehrung über die Folgen

der Versäumung der Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht

vor. All dies ändert indes nichts daran, dass die Antragsgegner

innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen, die durchaus

großzügig bemessen war, da die Antragsgegner bereits im

Mahnverfahren einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hatten,

bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter

Verfahrensführung (vgl. zu diesen Kriterien Zöller/Herget, ZPO 21.

Auflage, § 97 Rdn. 7), sich ohne weiteres auf ein Ausscheiden aus

der Eigentümergemeinschaft bereits im Jahre 1997 hätten berufen

können. Hierfür hätten, falls ihr Verfahrensbevollmächtigter noch

nicht über die einschlägigen Unterlagen und genauen Daten verfügte,

ggfls. vorab einige wenige Sätze ausgereicht.

3.

Wegen der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im

Verfahren der Erstbeschwerde war es im Ergebnis richtig, dass das

Amtsgericht trotz des den Besonderheiten des vorliegenden

Verfahrens nicht gerecht werdenden Ansatzes (vgl. oben Ziff. 1.)

von einer Erstattungsanordnung abgesehen hat. Beide Beteiligte

haben insoweit zur Entstehung von Gebührentatbeständen bei ihren

Verfahrensbevollmächtigten beigetragen, nämlich die Antragsgegner

infolge der fehlenden Àußerung innerhalb der vom Amtsgericht

gesetzten Àußerungsfrist den Anfall der Verfahrensgebühr und die

Antragsteller dadurch, dass sie trotz der von ihnen erkannten

offensichtlichen Unbegründetheit ihres Begehrens nicht innerhalb

der vom Landgericht mit Verfügung vom 23.05.2000 gesetzten

Àußerungsfrist von drei Wochen sofort prozessuale Konsequenzen

gezogen haben, den Anfall von zusätzlichen Kosten infolge der

anschließenden Terminierung der Sache durch das Landgericht und die

Erörterung der Sache mündlichen Verhandlung. Bei dieser Sachlage

sieht der Senat, der auch in diesem Punkt aus den zu Ziff. 1.

genannten Gründen selbst sein Ermessen auszuüben hat, keinen Anlass

für die Anordnung einer Kostenerstattung.

4.

Wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren die

Gerichtskosten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum

Unterliegen zu verteilen; für eine Anordnung zur Erstattung

außergerichtlicher Kosten ist auch für diese Instanz kein Raum.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3

WEG.






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