Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. September 2000
Aktenzeichen: II ZB 21/99

(BGH: Beschluss v. 11.09.2000, Az.: II ZB 21/99)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 1999 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000,--DM

Gründe

I.

Im Verlaufe des von den Antragstellern betriebenen Spruchstellenverfahrens gemäß §§ 305, 306 AktG gerieten die beiden beteiligten Gesellschaften, die E. AG (Gemeinschuldnerin zu 1) und die G. AG (Gemeinschuldnerin zu 2) in Konkurs; zum Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. Gr. (jetziger Antragsgegner zu 1) bestellt. Durch Beschluß vom 4. Juni 1997 gab das BayObLG der Gemeinschuldnerin zu 1, vertreten durch ihren Konkursverwalter, auf, an den gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden außenstehenden Aktionäre hinsichtlich der Abfindung einen Vorschuß von 3.000,--DM auf die zu erwartende Gesamtvergütung zu zahlen. Eine sowohl vom Antragsgegner zu 1 als auch vom gemeinsamen Vertreter -mit unterschiedlichem Ziel beantragte Berichtigung des Beschlusses über die Vorschußanordnung lehnte das BayObLG zunächst durch Beschluß vom 20. August 1997 ab, weil nach seiner Ansicht keine Unklarheit über den Beschlußinhalt bestand. Die aus der Vorschußanordnung gegen den Antragsgegner zu 1 als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 1 betriebene Zwangsvollstreckung wurde durch bestandskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 27. April 1999 für unzulässig erklärt, weil aus dem Titel der Vollstreckungsschuldner nicht eindeutig erkennbar sei. Auf Antrag des gemeinsamen Vertreters berichtigte daraufhin das BayObLG am 28. Oktober 1999 seinen Beschluß vom 4. Juni 1997 im Rubrum und Tenor dahingehend, daß anstelle der Gemeinschuldnerin zu 1 Rechtsanwalt Dr. Gr. als deren Konkursverwalter der vorschußpflichtige Antragsgegner sei. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß wendet sich der Antragsgegner zu 1 mit der außerordentlichen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Im Spruchstellenverfahren über die Abfindung gemäß § 305 AktG ist gegen die Hauptsacheentscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Gegen Nebenentscheidungen in diesem Verfahren - zu denen u.a. die Anordnung von Vorschüssen für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gehört -ist von Gesetzes wegen ein weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine solche Entscheidung -wie vorliegend erstmals in der Beschwerdeinstanz trifft. Dementsprechend unterliegt auch die Berichtigung des Rubrums und des Tenors einer derartigen Entscheidung des Oberlandesgerichts keiner Anfechtung.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 1989 -IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 -II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Das BayObLG ist im Beschluß vom 4. Juni 1997 als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der angeordnete Vorschuß vom Antragsgegner zu 1 aus dem -mit der Konkursmasse gleichgesetzten - Vermögen der Gemeinschuldnerin zu leisten und daß die gewählte Parteibezeichnung für eine etwaige Vollstreckung hinreichend sei. Da sich jedoch die Vollstreckung destitulierten Anspruchs als undurchführbar erwies, weil andere Gerichte die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners für unklar hielten, war die Beschlußberichtigung zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels konsequent und - zumal angesichts der Vorläufigkeit des Vorschusses -nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend.






BGH:
Beschluss v. 11.09.2000
Az: II ZB 21/99


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