Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 272/01

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2003, Az.: 33 W (pat) 272/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zur Kennzeichnung der Dienstleistungen "Immobilienwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" angemeldete Wortmarke Exposeist am 9. Dezember 1996 unter der Nummer 396 45 546 in das Markenregister eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4.des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 2. August 2001 stattgegeben und die Marke wegen des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff "Expose" sei sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch in dem der Entscheidung eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe gewesen. Er stehe im Deutschen für "schriftlich niedergelegte, erläuternde Darstellung, Bericht; Zusammenstellung, Übersicht, Plan". Die beanspruchten Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" umfassten Arbeiten, die in der Anfertigung derartiger Exposes bestünden oder sie erforderten. In Verbindung mit der Dienstleistung "Immobilienwesen" stelle das Markenwort die übliche Bezeichnung für die Beschreibung einer Immobilie dar, und beschreibe damit eine wesentliche Leistung. Auch für das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" könne "Expose" beschreibend sein, nämlich dann, wenn es sich um Software für Immobilienmarketing handle, die die Erstellung von Exposes für die Immobilienbranche unterstütze, oder auch bei Software für einfache Büroarbeiten, da Exposes regelmäßig mit Hilfe von EDV-Programmen erstellt würden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Markeninhaberin geltend, dass das aus dem Französischen stammende Wort "Expose" zahlreiche Übersetzungen und Interpretationen erlaube und schon wegen seiner Mehrdeutigkeit nicht beschreibend sei. Auch biete die mit der Marke gekennzeichnete Software neben der Möglichkeit, Objektbeschreibungen im Immobilienverkehr zu erstellen, ein weit größeres Leistungsangebot. Des weiteren sei die grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens in die Beurteilung mit einzubeziehen, die eigenartig und prägnant sei und daher die Unterscheidungskraft begründe. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, da das Zeichen keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. Vielmehr handle es sich - wie in den Entscheidungen des BGH zu den Bezeichnungen "BONUS", "VALUE" und "à la carte" - um einen sachlichen Begriff der Handels- und Geschäftssprache, der allein in seiner sachlichen Bedeutung, nicht jedoch zeichenmäßig verwendet werde. Wettbewerber seien auch weiterhin nicht gehindert, beschreibende Begriffe beschreibend zu verwenden.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Antragsgegnerin in allen Punkten entgegen und ist der Auffassung, das Markenwort "Expose" sei eine allgemein sprachgebräuchliche und verkehrsübliche Bezeichnung, die in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Immobilienbranche zur Bezeichnung von schriftlichen und/oder zeichnerischen Beschreibungen von Immobilienobjekten üblich geworden sei.

Mit Zwischenbescheid vom 28. April 2003 hat der Senat den Beteiligten das Ergebnis seiner Internetrecherche übermittelt. Die Antragsgegnerin hat hierzu Stellung genommen und fernmündlich um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenabteilung die Marke zu Recht gelöscht hat. "Expose" war im Zeitpunkt der Eintragung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig und ist es zwischenzeitlich auch nicht geworden (§§ 50,54, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; MarkenR 2001, 480 f - LOOK jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Marke nicht schutzfähig, da "Expose" bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehenden Sachhinweis ist.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet "Expose" im Deutschen "schriftlich niedergelegte, erläuternde Darstellung, Bericht; Zusammenstellung, Übersicht, Plan" (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auf. 2001). Eine Mehrdeutigkeit liegt, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, hierin nicht, vielmehr stellen die einzelnen Begriffe synonyme Bedeutungen dar. Im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Immobilienwesen" weist das Markenwort auf die beim Verkauf von Immobilien üblicherweise verwendeten Beschreibungen hin. Insoweit wird auf die entsprechenden Treffer Bezug genommen, die die Suchanfrage des Senats zu den Suchbegriffen "Immobilien" und "Expose" bei "Google" ergeben haben. Im Zusammenhang mit "Immobilienwesen" besitzt das Markenwort danach eine im Vordergrund stehende sachbeschreibende Bedeutung und wird von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen stets nur in diesem Sinn verstanden und nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter. Dies gilt auch für "Unternehmensverwaltung". Sie befasst sich mit der Verwaltung von Drittunternehmen, u.U. auch und gerade in Verbindung mit einem Unternehmensverkauf, bei dem ein Expose über das betreffende Unternehmen ebenso wie bei einer Immobilie zu erstellen sein kann (vgl. insoweit das Angebot von "The Management Support" für die Erstellung von Unternehmensgutachten und das Ergebnis der Internetrecherche des Senats bei Google zu den Suchbegriffen "Unternehmensverkauf" und "Expose"). Bei der Dienstleistung "Büroarbeiten" weist der Begriff "Expose" auf eine Spezialisierung hin, die sich - wie die Internetsite des Ingenieurbüros für Datenverarbeitung IDV zeigt - neben der Erstellung von auf Papier gefertigten Exposes auch auf eine entsprechende EDV-Kompetenz beziehen kann. Demzufolge besitzt "Expose" auch für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" einen im Vordergrund stehenden Sachbezug, da der Begriff auch hier auf Grund seines allgemein bekannten Bedeutungsgehalts lediglich einen Hinweis auf die spezielle Eignung der Software gibt, sei es zur Erstellung allgemeiner Exposes, sei es als noch speziellere Software für die Immobilienbranche (siehe auch die Web-Site "HOMEINFO Expose-Agent" sowie die Programmbeschreibung von softguide für die Client/Server-Lösung "EXPOSE commercial" für gewerbliche Immobilienmakler).

Auch wenn die obigen Ausführungen die beanspruchten Dienstleistungen nur zu einem Teil betreffen, nämlich soweit diese speziell mit Exposes im Zusammenhang stehen (können), und auch die von der Antragsgegnerin aktuell vertriebene Software ein breiteres Angebot enthält, ändert dies nichts an der Schutzunfähigkeit. Der Antragsgegnerin, die mit den Dienstleistungen "Immobilienwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" jeweils Oberbegriffe beansprucht, steht es nämlich frei, welchen Teil der diesen unterfallenden Dienstleistungen sie später benutzt, so dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nicht bei dem Oberbegriff stehen bleiben darf (vgl. BGH WRP 2002, 91 ff - AC). Ebenso wenig kann sich die Prüfung an einer jederzeit änderbaren aktuellen Verwendung orientieren, zumal sich in dieser - wie auch die Antragsgegnerin einräumt - zumindest teilweise der sachbeschreibende Inhalt verwirklicht.

Eine besondere grafische Gestaltung, aus der sich u.U. die Unterscheidungskraft ergeben könnte, weist die Marke in ihrer hier maßgeblichen angemeldeten Form nicht auf, so dass der Hinweis der Antragsgegnerin insoweit ins Leere geht.

Die von der ihr zitierten BGH-Entscheidungen betreffen andere Zeichen, die im Gegensatz zu "Expose" keine Begriffe mit einem im Vordergrund stehenden Sachgehalt betrafen.

Winkler Baumgärtner Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2003
Az: 33 W (pat) 272/01


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