Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. August 2007
Aktenzeichen: 34 W (pat) 23/03

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die am 13. Mai 1986 unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität eingereichte Anmeldung, die einen "rauchbaren Artikel" zum Gegenstand hat, zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, das nachgesuchte Patent zu erteilen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Senat hat der Anmelderin anheimgestellt, im Hinblick auf den Ablauf der Patentdauer ihr Rechtschutzbedürfnis an einer Erteilung darzutun. Die Anmelderin hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 mitgeteilt, sie könne das nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde ist nachträglich unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen (PatG § 79 Abs. 2 Satz 1). Die Anmelderin ist nicht mehr beschwert. Sie hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an einer Erteilung des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG dauern konnte, war vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bereits verstrichen, nämlich am 13. Mai 2006. Daher ist von Amts wegen zu prüfen, ob die besondere Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit und die Entscheidung über die Erteilung des nachgesuchten Patents noch gegeben sind (BPatGE 42, 256 - benutzerleitende Information). Im vorliegenden Fall konnte die Anmelderin kein Rechtsschutzinteresse dartun. Damit ist die zunächst auf Grund der Zurückweisung der Anmeldung begründete Beschwer mit diesem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses nachträglich entfallen. Die Beschwer muss - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dieser vom BGH (X. Zivilsenat) NJW - RR 2004, 1365 für das Zivilprozessverfahren aufgestellte Grundsatz gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend (PatG § 99). Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 73 Rdnr. 51; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 62; van Hees, Verfahrensrecht in Patentsachen, 2. Aufl., 14.8.3.).

2. Der Senat hat noch erwogen, ob das Beschwerdeverfahren sich durch den Ablauf der Patentdauer erledigt hat und sich deshalb eine förmliche Entscheidung erübrigt. Das ist nicht der Fall. Anders als bei der Rücknahme der Anmeldung oder dem Eintritt der Rücknahmefiktion wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr, bei der nach PatG § 58 Abs. 2 die Wirkungen nach PatG § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten gelten, lässt der Ablauf der Patentdauer den Entschädigungsanspruch nach PatG § 33 unberührt, was den Zeitraum von der Offenlegung bis zum Ablauf der Patentdauer angeht. Es muss deshalb im Hinblick auf diesen bisher noch weiter bestehenden Entschädigungsanspruch in einer abschließenden Entscheidung geklärt werden, ob dem Anmelder das Patent zusteht oder nicht. Mit der Bestandskraft der Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsches Patent- und Markenamt ist klar, dass der Entschädigungsanspruch nicht besteht.

Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (PatG § 79 Abs. 2 Satz 2).

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me






BPatG:
Beschluss v. 13.08.2007
Az: 34 W (pat) 23/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9d3ed3e88d1c/BPatG_Beschluss_vom_13-August-2007_Az_34-W-pat-23-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

10.06.2023 - 23:56 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2009, Az.: 1 AGH 46/09 - BPatG, Beschluss vom 30. November 2004, Az.: 24 W (pat) 119/99 - BPatG, Beschluss vom 19. März 2003, Az.: 19 W (pat) 717/02 - BPatG, Beschluss vom 25. Juli 2001, Az.: 32 W (pat) 355/99 - BPatG, Beschluss vom 11. Juli 2000, Az.: 24 W (pat) 3/00 - BVerfG, Beschluss vom 25. April 2001, Az.: 1 BvR 2139/99 - OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 2010, Az.: 4 U 141/09