Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. Juni 2012
Aktenzeichen: X ZR 79/11

(BGH: Urteil v. 19.06.2012, Az.: X ZR 79/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2012, Aktenzeichen X ZR 79/11, liegt ein Streit um ein europäisches Patent zugrunde. Die Beklagte ist Inhaberin des Patents, das eine Navigationseinrichtung mit Touchscreen betrifft. Das Patentgericht hatte das Patent für nichtig erklärt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte. Die Beklagte verteidigte das Patent in der erteilten Fassung und in der Fassung eines Hilfsantrags. Das Patentgericht hatte jedoch die Meinung vertreten, dass der Gegenstand des Patents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Einschätzung und wies die Berufung ab. Er stellte fest, dass die Erfindung naheliegend aus dem Stand der Technik abgeleitet werden konnte. Unter anderem verwies er auf ein Handbuch (K11), das ein ähnliches Navigationsgerät beschrieb, das eine Berührung des Touchscreens durch den Benutzer erforderte, um zwischen verschiedenen Bildschirmen zu wechseln und wichtige Funktionen auszuwählen. Der Bundesgerichtshof meinte, dass der Fachmann aufgrund dieses Handbuchs in der Lage gewesen wäre, das patentierte Navigationsgerät zu entwickeln. Darüber hinaus sei der Fachmann in der Lage gewesen, den GPS-Empfänger in die Navigationseinrichtung zu integrieren, um die Handhabung des Geräts zu vereinfachen und sicherer zu machen. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass das Patent in seiner erteilten Fassung und in der Fassung des Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und somit nichtig ist. Das Urteil des Bundespatentgerichts wurde bestätigt und die Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Urteil v. 19.06.2012, Az: X ZR 79/11


Tenor

Die Berufung gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 599 703 (Streitpatents), das am 26. Februar 2004 angemeldet wurde und die Priorität von Voranmeldungen vom 26. Februar und 7. März 2003 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft eine Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm und umfasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1, der die Navigationseinrichtung und 5, der ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen betrifft, haben in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut:

"1. A portable navigation device programmed with a map database and software that enables a route to be planned and generates (i) a normal navigation mode screen that is displayed on a touch screen display, in which the current position of the device is shown on a map, together with a graphical in-1 dication of at least some of the route to be taken or (ii) a menu screen; which device is arranged so that, if a user touches the display at a predefined zone that is at least 0,7 cm in area, that causes the normal navigation mode screen to be replaced with the menu screen, the menu screen enabling core navigation functions listed on the menu screen to be selected by a user touching an associated icon or key shown on the touch screen display, also at a zone that is at least 0,7 cm in area.

5. A method of displaying navigation information, the method being deployed in a portable navigation device programmed with a map database and software that enables a route to be planned; the method comprising the steps of:

a) the device displaying on a touch screen display a normal navigation mode screen at which the current position of the device is shown on a map, together with a graphical indication of at least some of the route to be taken; andb) the device being operable such that, if a user touches the display at a predefined zone that is at least 0,7 cm in area, that causes the normal navigation mode screen to be replaced with a menu screen, the menu screen enabling core navigation functions listed on the menu screen to be selected by a user touching an associated icon or key shown on the touch screen display, also at a zone that is at least 0,7 cm in area."

In deutscher Übersetzung lauten die Patentansprüche 1 und 5 wie folgt:

"1. Eine tragbare Navigationseinrichtung, die mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist, welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und (i) einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder (ii) einen Menübildschirm erzeugt;

wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm aufweist, berührt.

5. Ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen, wobei das Verfahren in einer tragbaren Navigationseinrichtung eingesetzt wird, welche mit einer Kartendatenbank und Software programmiert wurde, die das Planen einer Fahrtroute ermöglicht; wobei das Verfahren folgende Schritte beinhaltet:

a) Die Einrichtung gibt auf einem Berührungsbildschirmdisplay einen normalen Navigationsmodusbildschirm an, auf dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zu-

mindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird; undb) die Einrichtung funktioniert derart, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch einen Menübildschirm ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von mindestens 0,7 cm aufweist, berührt."

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in der Fassung des bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrags. Danach ist in Patentanspruch 1 die tragbare Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger ausgestattet und der normale Navigationsmodusbildschirm wird bei Berührung durch den Benutzer durch den Menübildschirm vollständig ersetzt.

Gemäß Schriftsatz vom 26. April 2012 verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung zweier weiterer Hilfsanträge. Die Klägerin hält die weitere 3 hilfsweise Verteidigung für verspätet und tritt im Übrigen dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Das Streitpatent betrifft eine mit einem Berührungsbildschirm gesteuerte Navigationseinrichtung, insbesondere zur Anwendung als fahrzeuginternes Navigationssystem, und ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen.

1. Nach der Patentbeschreibung sind Einrichtungen, die auf dem Global Positioning System (GPS) basieren, bekannt und als fahrzeuginterne Navigationssysteme weit verbreitet. Mit Hilfe bekannter Software könne der Anwender in einen an einen GPS-Empfänger angeschlossenen Minicomputer (personal digital assistant, PDA) eine Start- und Zieladresse eingeben, worauf die Software die Fahrtroute zwischen diesen Punkten berechne und Anweisungen zum Navigieren dieser Fahrtroute anzeige. Die Software könne so in regelmäßigen Abständen die aktuelle Position des PDA bestimmen und passende Navigationsanweisungen geben. PDA gebrauchten oft Berührungsbildschirme, wobei die Eingabe in der Regel unter Verwendung eines dünnen Stifts geschehe, weil die Größe der einzelnen Tasten oder anderer wählbarer Elemente relativ gering sei. Wenn eine große Anzahl von Tasten gleichzeitig angezeigt werden solle, müsse eine kleine virtuelle Tastatur verwendet werden, wobei die Tasten mit einem Stift angewählt werden müssten. Daher würden bei bekannten Einrichtungen auf einem Bildschirm vorhandene große numerische Tasten mit viel kleineren auf einem anderen Bildschirm vorhandenen Tasten gemischt, obgleich die Tasten von gleicher Bedeutung seien. Bei den bekannten Geräten 6 seien demnach Kernfunktionen nicht einheitlich für eine wirksame und verlässliche Fingerbedienung ausgelegt.

2. Dem Streitpatent liegt daher das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die Bedienung von Kernfunktionen bei Navigationseinrichtungen durch Berührung zu erleichtern und verlässlicher zu machen, insbesondere wenn die Bedienung während der Fahrt erfolgen soll.

Dieses Problem soll durch eine Navigationseinrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden (Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag in Fettdruck, Merkmalsbezeichnung durch das Patentgericht in eckigen Klammern):

1. Die Navigationseinrichtung ist 1.1 tragbar [M1] und 1.2 programmiert mit 1.2.1 einer Kartendatenbank und 1.2.2 Software, die es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen. [M1a, M2]

1.3 Sie weist einen integralen GPS-Empfänger auf.

2. Die Navigationseinrichtung erzeugt 2.1 einen normalen Navigationsmodusbildschirm [M3a] oder 2.2 einen Menübildschirm. [M3b]

3. Der normale Navigationsmodusbildschirm 3.1 ist auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird. [M3a]

3.2 wird durch den Menübildschirm vollständig ersetzt, wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone berührt, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweist. [M4a, M4b]

4. Der Menübildschirm ermöglicht das Wählen von auf ihm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweist, berührt. [M4c, M4d]

Die nachfolgendend wiedergegebenen Figuren des Streitpatents zeigen Ansichten eines Navigationsbildschirms (Fig. 2) und eines Menübildschirms (Fig. 3).

3. Folgende Merkmale bedürfen besonderer Betrachtung aus der Sicht des Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht zutreffend festgestellt und den Parteien nicht in Zweifel gezogen - um einen berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik handelt, der mit der Entwicklung von Navigationseinrichtungen mit Berührungsbildschirmen befasst ist.

a) Nach Merkmal 3.2 wird der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm ersetzt, und nach Hilfsantrag 1 vollständig ersetzt, wenn der Anwender einen bestimmten Bildschirmbereich berührt. Das Wort "ersetzt" (replaced) ist weder in den Patentansprüchen erläutert, noch in der Beschreibung erwähnt. Nach dem Inhalt der Beschreibung, die zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist, wird ein Navigationsbildschirmmenü angezeigt, wenn der Benutzer die Mitte des Bildschirms berührt; der Menübildschirm kann sehr schnell aufgerufen werden und erlaubt das Wählen von Kernnavigationsfunktionen (Beschr. Abs. 13). Der Benutzer soll leicht von dem Hauptnavigationsbildschirm aus auf den Menübildschirm zugreifen können ("on a menu screen that is easily accessed from the main navigation screen", Beschr. Abs. 24). Der Menübildschirm soll so angezeigt werden, dass der Be-12 nutzer, der das Navigationsgerät während der Fahrt bedient, nicht von dem unter dem Menübildschirm liegenden und möglicherweise teilweise noch zu erkennenden Navigationsmodusbildschirm abgelenkt wird. Für ein "Ersetzen" reicht es deshalb aus, wenn der Menübildschirm den Navigationsmodusbildschirm großflächig derart überlagert, dass der Navigationsmodusbildschirm für den Benutzer nicht mehr sichtbar ist. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, wird danach nicht der eigentliche Bildschirm, sondern lediglich der angezeigte Bildschirminhalt, die zu vermittelnden Informationen, ersetzt. Dieser Auslegung steht das von der Beklagten vorgebrachte Argument der Energieeinsparung nicht entgegen. Wenn, wie die Beklagte vorträgt, der Navigationsmodusbildschirm bei dem Vorgang des Ersetzens "verschwände" und bei erneutem Aufruf wieder neu aufgebaut werden müsste, führte dieser Vorgang zu erhöhtem Energieverbrauch, der gerade vermieden werden soll. Auch die Bezugnahme auf den Begriff "screen", der nach Meinung der Beklagten "ganzer Bildschirm" bedeutet, verfängt nicht. Das englische Wort "screen" bedeutet Bildschirm oder, allgemeiner, visuelle Anzeigevorrichtung. Mit diesem Begriffsinhalt ist nichts darüber ausgesagt, ob in dem Fall des Ersetzens der ganze Bildschirm verschwindet oder nur überlagert wird.

b) Nach Merkmal 4 kann der Benutzer auf dem Menübildschirm aufgelistete Kernnavigationsfunktionen wählen, indem er ein dort gezeigtes Bildsymbol oder eine Taste in einem zumindest 0,7 cm2 großen Bereich berührt. Diese Zone ist groß genug, um mit einem einzelnen Finger verlässlich bedient zu werden ("this zone is large enough tob e reliably selected by a single finger", Beschr. Abs. 19). Damit wird der Situation des Benutzers während der Fahrt Rechnung getragen, der auf den Straßenverkehr achten und nicht durch die Suche nach einem Stift und dessen Anwendung auf einem relativ kleinen Bereich des Bildschirms abgelenkt werden soll. Aus den Patentansprüchen ergibt sich nicht, dass die Berührung des Bildschirms mit dem Finger erfolgen muss; diese sprechen nur von dem Berühren in einer vorher festgelegten Zone von zumindest 14 0,7cm2 ("if a user touches the display at a predefined zone that is at least 0,7 cm2 in area", Patentanspruch 1); diese Zone soll allerdings groß genug sein, um ihr Wählen mit einer Fingerspitze zu ermöglichen ("with touch screen areas that are large enough to allow the user to select them with a fingertip whilst safely driving", Beschr. Abs. 24 a.E.).

Die Auflistung mehrerer Kernnavigationsfunktionen, d.h. - wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat - häufig benutzter wichtiger Funktionen, auf einer Menüebene erleichtert und beschleunigt ebenfalls die Benutzung; dadurch entfällt ein Durchgehen mehrerer Menüebenen.

II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der erteilten Patentansprüche beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Bedienungsanleitung des T. Navigators für Windows Pocket PCs (K11) ergebe. Aus K11 sei eine tragbare Navigationseinrichtung bekannt, die mit der Kartendatenbank und einer Software programmiert sei und es ermögliche, eine Fahrtroute zu planen und einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirm angezeigt sei, zu erzeugen. Wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone berühre, werde bewirkt, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm ersetzt werde. Auch bei der aus der K11 bekannten Windows-Oberfläche sei dabei eine vollständige Überlappung der beiden Bildschirme ohne weiteres möglich. Dies sei für den Fachmann auch naheliegend, weil er dadurch im Interesse einer möglichst bedienungsfreundlichen Displaygestaltung mehr Platz für die Anzeige der momentan aktiven Bildschirmoberfläche gewinne. Einen Hinweis, den Navigationsbildschirm durch den Menübildschirm vollständig zu ersetzen, erhalte der Fachmann auch aus der K11 Seite 17 4. Absatz, wo angegeben sei, dass die Karte ausgeblendet werden könne. Dadurch würden die grafischen/numerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und vergrößert. Auch wenn es dort nicht um die 15 vollständige Ersetzung des Navigationsmodusbildschirms durch den Menübildschirm gehe, komme an dieser Textstelle der allgemeine Gedanke zum Ausdruck, die verfügbare Bildschirmoberfläche im Interesse einer verbesserten Lese- und Bedienbarkeit für die Anzeige der momentan relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und dafür vorübergehend vollständig auf die Kartenanzeige zu verzichten. Weiter ermögliche der Menübildschirm, wie auf den Seiten 15 und 16 und in den Abbildungen 21 und 22 der K11 gezeigt, das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten sogenannten Kernnavigationsfunktionen, unter denen der Fachmann häufig benutzte wichtige Funktionen verstehe, die er bevorzugt direkt auf dem Menübildschirm und nicht in einem Untermenü anordnen werde. Dafür berühre der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, für die der Fachmann wegen der Berührung mit einem Finger in naheliegender Weise ebenfalls eine an die Größe des Fingers angepassten Bereich von zumindest 0,7 cm vorsehen werde. Für den von der Beklagten geltend gemachten Aspekt der Stromeinsparung fänden sich weder im Streitpatent noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen Hinweise. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In K11 sei auch eine Verbindung des T. Navigators mit einem GPS-Gerät erwähnt. Es habe für den Fachmann nahegelegen, den GPS-Empfänger als integralen Bestandteil der Navigationseinrichtung vorzusehen und ihn nicht etwa nur separat anzuordnen. Das ergebe sich schon aus dem Bemühen, das tragbare Navigationsgerät einfacher handhabbar und sicherer zu machen. Der Nebenanspruch 5 sowie die Unteransprüche ließen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. In dem Handbuch K11, dessen Vorveröffentlichung nicht in Zweifel gezogen wird, ist ein Navigationsgerät vorgestellt, das in Verbindung mit einem GPS-Gerät ein Fahrzeugnavigationssystem mit gesprochenen sowie als Text 17 und Grafik verfügbaren Anweisungen bietet. Es ist tragbar (Pocket PC) und "mit Karten für die meisten Städte, Orte und Straßen in vielen Ländern und Staaten" (K11 S. 1) erhältlich, also mit einer Kartendatenbank und Software ausgestattet oder programmiert. Die Software ermöglicht es, eine Fahrtroute zu planen ("Es [T. Navigator] kann die Straßennetze in vielen verschiedenen Maßstä- ben anzeigen und zeigt Ihnen, wie Sie am besten von A nach B kommen, indem Sie die Karte verwenden oder die Navigationsanweisungen befolgen" ... "Nach der Auswahl eines Zielpunkts wechselt T. Navigator sofort in den Navigationsmodus", K11 S. 1, 16 unten). Nach K11 kann der Benutzer im Navigationsmodus durch Tippen mit dem Finger auf die Bildschirmmitte immer zum Navigator-Menü zurückkehren. Anstelle des Navigationsbildschirms erscheint der Menübildschirm (K11, Abb. 21 Navigator-Menü), der jenen ersetzt, d.h. - wie unter I 3 a dargelegt - überlagert.

Auf dem Menübildschirm der K11 sind Funktionen als Bildsymbole aufgelistet, die der Anwender häufig benutzt (K11, Abb. 21 S. 15 "Durch Wahl der nachstehenden Optionen im Navigator-Menü können Sie Folgendes"; im Anschluss hieran sind die einzelnen Optionen aufgeführt und erläutert). Der Navigations-Menübildschirm ermöglicht somit das Wählen von auf ihm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen entsprechend Merkmal 4. Dass die Berührungszone 19 einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweisen soll, wird in dem Handbuch K11 nicht ausdrücklich angesprochen. Aus K11 lässt sich aber die Möglichkeit entnehmen, anstelle eines Stifts den Finger zu benutzen (K11 S. 13 "Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, sondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen"). Das Argument der Beklagten, Pocket-PC-Anwendungen seien für die Bedienung per Stift und nicht per Finger entwickelt, trifft somit nicht zu.

Wenn der Fachmann aber wusste, dass eine Bedienung des Bildschirms durch Fingerberührung in Frage kommt und dies aus Vereinfachungsgründen wünschenswert ist, hatte er Anlass über die Ausgestaltung und Dimensionierung des Berührungsfeldes nachzudenken. In diese Überlegung hatte er die Größe des Bildschirms eines Pocket-PC, die ihm bekannt war, einzustellen, ebenso wie die Größe des Bereichs, den der Anwender regelmäßig mit der Fingerspitze berühren kann (Beschr. Abs. 24 a.E.). Hiervon ausgehend lag es nahe, ein Berührungsfeld von mindestens 0,7 cm2 zu wählen, das der Größe einer Fingerspitze in etwa entspricht.

Dem steht der Vortrag der Beklagten, für die Bedienung per Finger sei es technisch nicht erforderlich, eine entsprechend große Berührungszone vorzusehen, da der Finger selbst in der Regel eine sehr große Fläche berühre, so dass er eine sehr kleine Berührungszone ohne weiteres treffen könne, nicht entgegen. Durch der Größe des Fingers angenäherte Berührungsfelder verbessert sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, die ergonomische Bedienung der Navigationseinrichtung während der Fahrt; die berührungsempfindliche Stelle des Bildschirms kann umso leichter getroffen werden, je größer sie ist. Für den Fachmann lag es deshalb nahe, eine Mindestgröße vorzusehen, die auch mit der Fingerspitze gut und sicher getroffen werden kann.

2. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Handbuch K11, so dass die Frage des verspäteten Vorbringens in 1. Instanz und die Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung dahinstehen können.

a) Die Navigationseinrichtung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist mit einem integralen GPS-Empfänger ausgestattet. In der K11 ist die Verwendung des T. Navigators in Verbindung mit einem GPS-Gerät (K11 S. 1) beschrieben und unter Nummer 9 auf Seite 12 näher erläutert. Das Patentgericht hat daher zutreffend angenommen, dass dem Fachmann die Verbindung der beanspruchten Navigationseinrichtung mit einem GPS-Empfänger bekannt war. Dabei kann offen bleiben, ob es zum Prioritätszeitpunkt bereits im Stand der Technik bekannt war, den GPS-Empfänger in die Navigationseinrichtung zu integrieren. Jedenfalls ist aus der US-Patentschrift 5 859 628 (K8), die eine Vorrichtung und ein Verfahren für ein persönliches Bordinformationssystem betrifft, bekannt, ein solches System beispielsweise mit einem Schlitz zur Aufnahme einer PCMCIA(Personal Computer Memory Card International Association)-Karte zu versehen, die auch zur Bereitstellung von Kommunikationsschnittstellen dient ("Other aspects of the invention ... PDA has at least one slot ... for receiving a PCMIA or PCMCIA, card", K8 Sp. 4 Z. 56 bis 58). Daraus ergibt sich die Anregung, einen GPS-Empfänger, dessen Verbindung mit dem Navigationsgerät bereits als sinnvoll erkannt war, in die Schnittstelle einzuführen und damit in das Navigationsgerät zu integrieren.

b) Als weitere Einschränkung des Patentanspruchs 1 soll der Navigationsmodusbildschirm bei Berührung durch den Benutzer durch den Menübildschirm vollständig ersetzt werden (Merkmal 3.2). Zur Auslegung des Wortes "ersetzt" wird auf die Ausführungen unter I 3 a Bezug genommen. Auch für das vollständige Ersetzen des Navigationsmodusbildschirms erhält der Fachmann eine Anregung aus der K11. Dort ist ausgeführt, dass die Karte (im Navigationsmodus) ausgeblendet werden kann, wodurch die grafischen/ 22 numerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und vergrößert werden. Danach ist dem Fachmann bekannt, einen Bildschirminhalt auszublenden oder vollständig zu ersetzen, wenn er auf einen anderen Inhalt eine bessere (vergrößerte) Sicht erhalten will. Er hatte damit Anlass, den Navigationsmodusbildschirm vollständig auszublenden oder zu ersetzen, um, insbesondere während der Fahrt, eine bessere Sicht auf den Menübildschirm zu erreichen.

3. Der Verfahrensanspruch 5 enthält keine über den Vorrichtungsanspruch 1 hinausgehenden Merkmale, die selbstständig schutzbegründend wirken. Hinsichtlich der Gegenstände der Unteransprüche ist eine eigene erfinderische Leistung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung).

IV. Ob die von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 2012 beantragte Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents (Hilfsanträge 2 und 3) verspätet im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 2, § 117 PatG in Verbindung mit §§ 529, 530 ZPO, § 112 PatG, § 531 Abs. 2 ZPO ist, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn der Gegenstand der Patentansprüche in den geänderten Fassungen ergab sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber Hilfsantrag 1 dadurch geändert, dass das Wort vollständig gestrichen ist und an das Ende des Anspruchs folgender Halbsatz angefügt ist: "... wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass alle auf dem Berührungsbildschirmdisplay zur Wahl angebotene Optionen, die sich auf Kernfunktionen beziehen, durch Berühren von Bildsymbolen oder Tasten mit dem Finger zuverlässig auswählbar sind." Dieses Merkmal beinhaltet gegenüber Merkmal 4 den zusätzlichen Aspekt, dass die Berührung des Bildschirms mit dem Finger erfolgen soll. Eine solche Ausgestaltung des Patentgegenstandes war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt. Dieser Beurteilung stehen die Ausführungen der Beklagten, wonach durch das weitere Merkmal die Funktionalität des Geräts verdeutlicht 25 und eine stärkere Abgrenzung zum Gegenstand der K11, der stärker auf die Verwendung eines Stifts abstelle, erreicht werden soll, nicht entgegen. Die Möglichkeit der Bedienung des Geräts mit dem Finger ist in der K11 (S. 13 unter Punkt 10. Fahrzeugnavigation) ausdrücklich erwähnt ("Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, sondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen"). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die K11 auch die Verwendung eines Stifts beschreibt.

2. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird die Formulierung nach Hilfsantrag 2 dadurch ergänzt, dass weiter angefügt werden soll: "... wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass eine Zieladresse über eine virtuelle Tastatur eingebbar ist, deren Tasten eine Größe aufweisen, so dass jede Taste mit dem Finger zuverlässig wählbar ist, und wobei das Berührungsbildschirmdisplay eine Größe aufweist, die der eines Displays einer Taschencomputereinrichtung entspricht." Auch der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist durch den Stand der Technik nahegelegt. In der K11 ist in Abbildung 25 ein Bildschirm mit virtueller Tastatur gezeigt und erläutert, dass "Orte von Interesse" ausgewählt werden könnten. Wenn man den Namen des Ortes teilweise oder ganz über die Tastatur eingebe, würden Informationen über diesen Ort angezeigt. Damit ist die Eingabemöglichkeit von Daten über eine virtuelle Tastatur, die zur Anzeige und Weiterverarbeitung von bestimmten Informationen - auch der Zieladresse - führt, offenbart. Das Naheliegen der Option "Wählbarkeit mit dem Finger" ist bereits erörtert worden. Die Ausgestaltung der Größe des Berührungsbildschirms richtet sich nach den Anforderungen, die der Fachmann an die Bedienbarkeit stellt und beinhaltet keine erfinderische Leistung.

3. Für die Verfahrensansprüche 5 und die Unteransprüche der Hilfsanträge 2 und 3 wird auf die Ausführungen unter II 3 verwiesen. 28 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 Ni 61/09 (EU) - 30






BGH:
Urteil v. 19.06.2012
Az: X ZR 79/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9d34b4c28ef7/BGH_Urteil_vom_19-Juni-2012_Az_X-ZR-79-11




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