Landgericht Duisburg:
Beschluss vom 27. August 2004
Aktenzeichen: 13 T 79/04

(LG Duisburg: Beschluss v. 27.08.2004, Az.: 13 T 79/04)

1. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Hauptsachewert, ohne daß prozentuale Abschläge vorzunehmen sind.

2. Für das selbständige Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjektes zum Gegenstand hat, bemisst sich der Wert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 06.05.2004 - 26 H 7/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:

Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 2.211,84 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist gemäß §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO, 32 II RVG zulässig und in der Sache teilweise begründet.

I.

Nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, bestimmt sich der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren nach dem Hauptsachewert (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn 16, "selbständiges Beweisverfahren" mit Nachweis der Rechtsprechung ).

Eine Bruchteilsbewertung ist nicht angezeigt, da das selbständige Beweisverfahren nach der Neufassung der §§ 485 ff ZPO den vorgezogenen Hauptsachebeweis darstellt (Herget a.a.O.).

Für ein selbständiges Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjekts zum Gegenstand hat, bestimmt sich der Streitwert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 200, 354). Insoweit gelten für das selbständige Beweisverfahren die gleichen Grundsätze wie für die Klage auf Mängelbeseitigung, deren Vorbereitung es dient. Macht der Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner Minderungsbefugnis, weshalb eine Bemessung der Wertes nach den Grundsätzen des § 9 ZPO angemessen ist (BGH, Beschluss vom 17.05.2000; NJW 2000, 3142).

Unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ist eine Minderungsquote wegen der zu begutachtenden Feuchtigkeitsmängel von 10 % angemessen. Soweit die Miete nicht vollständig auf 0 EUR gemindert ist, bemißt die Kammer die Minderung in ständiger Rechtsprechung anhand der Nettokaltmiete, so dass sich vorliegend ein Gegenstandswert von 2.211,84 EUR errechnet (10 % von 526,63 EUR x 42 Monate).






LG Duisburg:
Beschluss v. 27.08.2004
Az: 13 T 79/04


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