Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 14. November 2002
Aktenzeichen: II-4 WF 121/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 14.11.2002, Az.: II-4 WF 121/02)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom

5. August 2002 gegen die Streitwertfestsetzung im Schlussurteil des Amts-gerichts Nettetal vom 3. Juni 2002 (7 F 47/99) wird zurückgewiesen

Gründe

Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung von Zugewinn in Höhe von 68.324,67 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung begehrt. Mit Schriftsatz vom 21.03.2000 hat sie ihr Zahlungsbegehren ausdrücklich als Teilklage bezeichnet. Im Weg der Widerklage hat der Antragsgegner die Feststellung beantragt, dass der Antragstellerin ein über den von ihr bezifferten Betrag von 1.364,67 DM hinausgehender Zugewinnausgleich nicht zustehe. Durch Schlussurteil vom 03.06.2002 hat das Amtsgericht Nettetal den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 68.324,67 DM zurückgewiesen und zugleich auf die Widerklage des Antragsgegners festgestellt, dass der Antragstellerin über den von ihr bezifferten Betrag von 68.324,67 DM hinaus kein Zugewinnausgleich zusteht. Es hat den Streitwert des Zugewinnausgleichsverfahrens unter Berücksichtigung der Widerklage bis zu 100.00,00 DM festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit der Streitwertbeschwerde vom 05.08.2002. Sie sind der Ansicht, dass der Streitwert deutlich zu niedrig bemessen sei. Bei der Berechnung des Streitwertes hätten weitere zwischen den Parteien streitige Positionen im Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt werden müssen. Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 18.10.2002 nicht abgeholfen. Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der Widerklage auf 100.000,00 DM festgesetzt. Bei einer negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Zöller, 23. Aufl., § 3 ZPO, Rdnr. 16 unter "Feststellungsklagen"). Abgesehen davon, dass irreale Berühmungen auf sinnvolle Werte zurückzuführen sind (OLG Koblenz, MDR 1996, 103), hat sich die Antragstellerin im Rahmen des Zugewinnverfahrens keiner Ansprüche berühmt, die über 200.000,00 DM hinausgehen. Die lediglich für den Fall eines günstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in Aussicht gestellte Geltendmachung weiterer Forderungen stellt kein den Streitwert erhöhendes "Berühmen" dar. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind nicht sämtliche zwischen den Parteien streitigen Vermögenspositionen bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen. Etwaige weitere Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht mit 30.000,00 DM angemessen bewertet.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 14.11.2002
Az: II-4 WF 121/02


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