Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 12. Oktober 2009
Aktenzeichen: 2 A 20.08

(VG Berlin: Urteil v. 12.10.2009, Az.: 2 A 20.08)

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt Zugang zu den Akten €Privatisierung L.€ und €S.€.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt, die u.a. den Auftrag hatte, die volkseigenen Unternehmen der ehemaligen DDR zu privatisieren. Anfang der 90er Jahre führte die Treuhandanstalt die Privatisierung der L., ein Chemieunternehmen mit Erdölraffinerie in L., sowie der M., Eigentümerin des gesamten Tankstellennetzes der ehemaligen DDR mit zugehörigen Tanklagern, durch. Den Zuschlag erhielt ein Bieter-Konsortium (T.), dem unter anderem das französische Unternehmen E. angehörte. Im Zusammenhang mit dieser Privatisierung legte die Treuhandanstalt 4255 Ordner mit jeweils ca. 300 Blatt an, die zwischenzeitlich von einem externen Dienstleistungsunternehmen verwaltet werden.

Die Privatisierung von L. war mehrfach Gegenstand von Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages, zuletzt des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode (Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14). Auf Anforderung des Ausschusses erstellte die Beklagte einen Bericht und übersandte ihre die Privatisierung betreffenden Ordner. Zuvor prüften die Mitarbeiter der Beklagten den Akteninhalt und fertigten Auszüge (insgesamt 295 Ordner), um einen schnellen und einfachen Zugriff des Ausschusses auf den umfangreichen Aktenbestand zu gewährleisten.

Parallel zum Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 setzte das Bundesministerium für Finanzen im September 2000 eine Sonder-Task-Force L. ein . Deren Aufgabe bestand in der Aufklärung möglicher Vermögensschäden zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland. Die Sonder-Task-Force gehörte zur Arbeitsgruppe Koordinierte Ermittlungen (AKE) und konnte in die Akten der Beklagten Einsicht nehmen. Der Aktenbestand der Sonder-Task-Force L. umfasst 169 Ordner und wurde nach Abschluss der Ermittlungen an die Beklagte übergeben.

Der Kläger, der nach eigenen Angaben bei der Privatisierung der L. im Auftrag von E. als Lobbyist tätig war, wurde in Frankreich wegen Beihilfe zur Untreue und Hehlerei strafrechtlich verurteilt. Er soll an der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen der E. beteiligt gewesen sein; der von dem Unternehmen an ihn und seinen Geschäftspartner anlässlich der L.-Privatisierung geleisteten Zahlung soll keine Gegenleistung gegenüber gestanden haben. Wegen dieser Verurteilung wandte sich der Kläger an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; über seinen Antrag ist noch nicht entschieden worden.

Im Mai 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Einsicht in die Akten zur Privatisierung von L. mit der Begründung, er erhoffe sich sachdienliche Hinweise zu seiner Rolle bei der Privatisierung. Der Hauptvorwurf der französischen Gerichte laute, dass er in dem Privatisierungsverfahren überhaupt nicht und nie tätig geworden sei; in Deutschland hingegen werde er als €Schlüsselfigur€ gehandelt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 präzisierte der Kläger seinen Antrag dahin, dass ihn der Vorgang L. nur insoweit interessiere als dort auf ihn in irgendwelcher Form direkt oder indirekt namentlich oder sinngemäß Bezug genommen werde; hilfsweise begehre er Auskunft, insbesondere zu neun näher bezeichneten Fragen. Im Februar 2007 beantragte der Kläger zudem Einsicht in die von der Sonder-Task-Force erstellten Unterlagen.

In der Folgezeit beantwortete die Beklagte die Fragen des Klägers, überließ ihm verschiedene zum Teil geschwärzte Kopien und wies darauf hin, dass eine genaue Durchsicht ihrer zum Privatisierungsvorhaben vorhandenen Akten aufgrund des Umfangs nicht möglich und nach den Maßstäben des Informationsfreiheitsgesetzes von ihr auch nicht geschuldet sei; die Akten der Sonder-Task-Force L. würden gegenwärtig noch geprüft.

Im Juni 2007 übergab die Beklagte 167 der von der Sonder-Task-Force L. insgesamt erstellten 169 Ordner an das Bundesarchiv in Koblenz. Zwei Ordner (€Fallakte H./Fallakte P.€ und €C-Kopie L. Sonderband Staatsanwaltschaft Magdeburg€) hielt die Beklagte im Hinblick auf das Informationsbegehren des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 übersandte sie dem Kläger das Inhaltsverzeichnis der €Fallakte H.€ und Auszüge hieraus.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 lehnte die Beklagte einen weiteren Informationszugang ab. Zur Begründung stützte sie sich auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie darauf, dass es ihr auch unter Berücksichtigung des erheblichen Interesses des Klägers an den Informationen unzumutbar sei, in den vorhandenen Unterlagen vor einer Einsichtnahme sämtliche schutzwürdigen Teile abzudecken oder auf andere Weise vor dem Kläger zu verbergen. Sie habe daher den Informationszugangsanspruch des Klägers durch Auskunfterteilung erfüllen dürfen. Die geschwärzten Informationen in den dem Kläger übersandten Unterlagen seien nach den §§ 5 f. IFG schutzwürdig.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend: Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, denn auf die Zumutbarkeit der Aktenprüfung komme es nicht an. Die Beklagte dürfe sich nicht darauf beschränken, seine Anfrage mittels des ungenügend detaillierten Inhaltsverzeichnisses der Aktenbestände zu beantworten. Die von ihm erbetenen Informationen könnten sich nur aus einer blattweisen Sichtung der einzelnen Unterlagen ergeben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der mit der Errichtung der Raffinerie befassten Gesellschaften könnten ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Beklagte schreibe in ihrem Bericht für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 selbst, dass er von der Firma E. mit der Angelegenheit L. beauftragt worden sei. Insofern sei er über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse informiert gewesen und habe über Vollmacht der Gesellschaft verfügt. Ohnehin seien alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die mediale Aufarbeitung des Vorgangs publik geworden, so dass kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung mehr anerkannt werden könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück mit der Begründung: Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Interessen des Klägers sei es für sie unzumutbar, die Ordner unter Beachtung der die Akteneinsicht einschränkenden Regelungen bereit zu stellen. Der hierfür zu veranschlagende Organisations-, Zeit- und Kostenaufwand sei beträchtlich. Das mit der Aufgabe betraute Personal würde über Monate an der Wahrnehmung der eigentlichen Dienstgeschäfte gehindert sein. In den Ordnern befänden sich eine Reihe von Informationen, die nach den §§ 5 f. IFG schutzbedürftig seien. Weder die politische Aufbereitung noch die mediale Behandlung hätten dazu geführt, dass von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht mehr gesprochen werden könne. Das Interesse des Klägers werde durch die von ihr gewählte Form der Informationsgewährung gewahrt.

Der Kläger hat am 5. Februar 2008 Klage erhoben, mit der er zunächst Einsicht in die sich auf ihn beziehenden Akten der Beklagten zur Privatisierung L. und der Sonder- Task-Force, hilfsweise Auskunft über diese sich auf ihn beziehenden Akten und höchst hilfsweise Zugang zu den für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 angefertigten Ordnern begehrte. Im Laufe des Klageverfahrens stellte die Beklagte dem Kläger weitere Unterlagen aus den beiden bei ihr verbliebenen Ordnern der Sonder-Task-Force L. zur Verfügung; die Beteiligten haben hinsichtlich dieser beiden Ordner den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte den gesamten Aktenbestand durchsehen müssen, um ihm die dort vorhandenen auf ihn bezogenen Informationen zugänglich zu machen. Konkrete Anhaltspunkte für seine Tätigkeit im Rahmen der Privatisierung würden sich aus den eidesstattlichen Erklärungen der Herren Dr. Dr. F. und L. ergeben; diese belegten die wichtige Rolle, die er bei der Privatisierung gespielt habe und die sich mit großer Bestimmtheit in einem größeren als dem bislang bekannten Umfang in den Akten des Beklagten niedergeschlagen habe. Das Vorliegen von Ausschlussgründen werde von der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Der Einwand des unzumutbaren Verwaltungsaufwandes finde im Informationsfreiheitsgesetz keine Grundlage. Die Beklagte habe im Übrigen verfahrensfehlerhaft gehandelt, da sie die Entscheidungsfrist nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei weitem überschritten habe. Überdies habe sie das ihr eingeräumte Ermessen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

I. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger die am 9. Mai 2006, am 3. Juli 2006 und am 16. Februar 2007 beantragte Akteneinsicht in die Akten zum Vorgang € Privatisierung L.€ und zum Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ zu gewähren,

II. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den 295 Ordnern, die von der Beklagten für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 erstellt worden sind, sowie zu den Akten zum Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ zu gewähren,

III. hierzu hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom

15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger die am 9. Mai 2006, am 3. Juli 2006 und am

16. Februar 2007 beantragte Akteneinsicht in die sich auf ihn beziehenden Aktenbestandteile (Dokumente, in denen der Name H. steht) zum Vorgang Privatisierung L.€ und zum Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ zu gewähren,

IV. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger über die sich auf ihn beziehenden Aktenbestandteile (Dokumente, in denen der Name H. steht) im Vorgang €Privatisierung L.€ und im Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ Auskunft zu erteilen oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen.

V. hierzu hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom

15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den sich auf ihn beziehenden Aktenbestandteilen (Dokumente, in denen der Name H. steht) in den 295 Ordnern die von der Beklagten für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 erstellt worden sind, sowie im Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ zu gewähren,

VI. wiederum hierzu hilfsweise im Wege der Stufenklage

1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 9. Mai 2006, 3. Juli 2006 und 16. Februar 2007 darüber Auskunft zu erteilen, ob sich in dem Vorgang €Privatisierung L.€ und in dem Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ Unterlagen befinden, die sich auf den Kläger beziehen (Dokumente, in denen der Name H. steht) und diese Unterlagen gegenüber dem Kläger durch Angabe der Signatur der Aktenordner und der Seitenzahlen näher zu bezeichnen,

2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die sich aus der Auskunft ergebenden Akten zum Vorgang €Privatisierung L.€ und zum Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger über die sich aus der Auskunft ergebenden Akten zum Vorgang €Privatisierung L.€ und zum Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ Auskunft zu erteilen oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen,

VII. zuletzt hilfsweise im Wege der Stufenklage

1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob sich in den 295 Ordnern, die von der Beklagten für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 erstellt worden sind, sowie in dem Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ Unterlagen befinden, die sich auf den Kläger beziehen (Dokumente, die den Namen H. enthalten) und diese Unterlagen gegenüber dem Kläger durch Angabe der Signatur der Aktenordner und der Seitenzahlen näher zu bezeichnen,

2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den sich aus der Auskunft ergebenden Akten in den 295 Ordnern, die von der Beklagten für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 erstellt worden sind, sowie in dem Vorgang €Sonder-Task-Force L.€ der früher bei der Beklagten angesiedelten Geschäftsstelle der €Arbeitsgruppe koordinierte Ermittlungen€ zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Sie habe den Anspruch des Klägers auf Informationszugang vollumfänglich erfüllt. In Frage stehe nicht das €Ob€, sondern das €Wie€ der Informationsgewährung. Zwar habe sie nicht alle Ordner erneut durchgesehen, sie dürfe sich jedoch auf ihre früheren Sichtungen, zuletzt für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14, verlassen. Der damalige Untersuchungs- und Berichtsauftrag sei mit dem Informationsbegehren des Klägers identisch. Weitergehende Hinweise auf eine Tätigkeit des Klägers als diejenigen, die die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt habe, hätten sich damals nicht finden lassen. Die vom Kläger gewünschte Einsicht sei wegen des deutlich höheren Verwaltungsaufwandes abzulehnen. Ihr Ermessen habe sie ordnungsgemäß betätigt; die berechtigten Interessen des Klägers seien bedacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO € einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

I. Es kann offenbleiben, ob die vom Kläger nunmehr mit dem Hauptantrag begehrte umfassende Einsicht in die Akten zum Vorgang €Privatisierung L. und zum Vorgang €Sonder-Task-Force L. eine zulässige (sachdienliche) Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO darstellt. Denn die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Anspruch auf Einsicht in die 4.255 Ordner des Vorgangs €Privatisierung L. richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte ist eine Behörde des Bundes; die Informationen in den 4.255 Ordnern des Vorgangs €Privatisierung L. sind amtliche Informationen.

Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist eine amtliche Information im Sinne des Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Amtlich sind solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen sind. Dabei kommt es weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe, noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen. Die Aufzeichnungen und Dokumente der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Treuhandanstalt - sind im Zusammenhang mit der Privatisierung L. und damit in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen. Die Beklagte verfügt über die begehrten amtlichen Informationen zum Privatisierungsvorhaben, selbst wenn die Ordner von einem externen Dienstleistungsunternehmen verwaltet werden.

Der Anspruch des Klägers ist jedoch zum Teil gemäß § 6 Satz 2 IFG (a), im Übrigen durch § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG ausgeschlossen (b); dass die Beklagte den Antrag des Klägers entgegen § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung beschieden hat, hindert sie nicht daran, sich auch jetzt noch auf etwaige Ausschlussgründe zu berufen. Die genannten Vorschriften erfüllen lediglich Ordnungsfunktionen und haben keine präkludierende Wirkung (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2007 € VG 2 A 136.06 €).

a) Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2007 € VG 2 A 93.06 € juris, Rn. 21, und vom 10. September 2008 € VG 2 A 167.06 €). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sich in den 4.255 Ordnern zur Privatisierung L. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse befinden und somit jedenfalls für Teile der Informationen der Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG gegeben ist.

Nach § 6 Satz 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur, wenn der Betroffene in die Offenlegung eingewilligt hat.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -). Dass Akten, die die Privatisierung zweier Unternehmen zum Gegenstand haben, generell eine Fülle derartiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat hierzu im konkreten Fall auch hinreichend dargelegt, dass die 4.255 Ordner Verträge, Vertragsentwürfe, wirtschaftliche Stellungnahmen, Preise, technische Gesichtspunkte zur Produktionsweise sowie die Angebote von Mitbewerbern im Bietverfahren und Unterlagen über den Neubau einer Raffinerie enthalten; diese Unterlagen sind trotz der breiten medialen und parlamentarischen Aufarbeitung des Privatisierungsvorgangs in der Öffentlichkeit nicht durchweg und auch dem Kläger nicht vollständig bekannt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Namen bislang unbekannter Mitbieter, die Einzelheiten ihrer Angebote sowie um Details zum Investitionsvorhaben und zum Vertrag. Das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftgeheimnisse ist auch nicht durch Zeitablauf seit der Privatisierung entfallen. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die oben genannten Geheimnisse angesichts des enormen Geschäftsvolumens auch heute noch schützenswert seien. Beispielsweise seien die Vertragsbestimmungen heute noch für Haftungsregelungen und Gewährleistungsansprüche bedeutsam. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht vortragen konnte, an welcher Stelle der insgesamt 4255 Ordner sich die Betriebs- und Geschäftgeheimnisse befinden. Denn aufgrund des erheblichen Umfangs der Unterlagen ist sie hierzu auch nicht verpflichtet. Bei einer derartigen Aktenfülle reicht es aus, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen nach den substantiierten Darlegungen der Behörde zur Überzeugung des Gericht feststeht (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2009 € 7 L 676/09. F€, juris Rn. 20 zu den Anforderungen im Eilverfahren). Eine Einwilligung der Geheimnisträger liegt nicht vor.

b) Ob daneben € wie die Beklagte meint € weitere Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man dies zu Gunsten des Klägers verneint, steht der Gewährung von Akteneinsicht im Übrigen die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist € bei einem zum Teil bestehenden Anspruch € dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist hier nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich.

aa) Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand liegt etwa dann vor, wenn der technisch-organisatorische Aufwand in einem Missverhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit bzw. zum Erkenntnisgewinn des Einzelnen steht. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG enthält keine Einschränkungen und erfasst damit jeden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik mit § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 IFG. Nach diesen Vorschriften darf die Behörde (nur) die vom Antragsteller gewählte Art des Informationszugangs (Auskunft, Akteneinsicht oder Zugang in sonstiger Weise) ignorieren, wenn damit ein €deutlich höherer Verwaltungsaufwand€ verbunden wäre. Dabei geht es ausschließlich um den technisch-organisatorischen Aufwand, der bei den einzelnen Arten des Informationszugangs verursacht wird. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG hingegen geht weiter und gibt der Behörde das Recht, den Antrag - trotz eines beschränkten Zugangsanspruchs - gänzlich abzulehnen. Dies entspricht auch dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, der dem Schutz der Behörde vor einer institutionellen Überforderung durch die Verwirklichung des Informationszugangs dient (vgl. Schoch, IFG, Kommentar, 2009, § 7 Rdnr. 59); es soll vermieden werden, dass die Funktionsfähigkeit der Behörde und damit die Wahrnehmung ihrer eigentlichen Sachaufgaben blockiert wird.

Bei der Prüfung des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands lässt sich keine generelle Aussage darüber treffen, ab welcher Größenordnung der Informationszugang mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Behörde verbunden ist (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2008 € 7 E 1780/07€ juris, Rn. 71, 72: Vorbereitung von 62 Bänden mit insgesamt ca. 9.520 Seiten für Einsicht sei unzumutbar; VG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2008 € 7 E 4067/06 € juris, Rn. 53: Durchsicht von ca. 7.500 Seiten sei für Behörde unzumutbar; VG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2009 € 7 L 676/09. F € juris, Rn. 18: unzumutbarer Aufwand, wenn Aktenbestand ca. 10.000 Seiten umfasst und nicht nur in unwesentlichem Ausmaß geheimhaltungs- und schutzbedürftige Informationen enthält). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Auf Seiten der Behörde ist maßgeblich, ob durch den Arbeitsaufwand deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und ob eine sachgerechte Aufgabenerledigung möglich bleibt. Der Umfang des Informationsbestandes, zu dem der Antragsteller Zugang begehrt, ist ebenso zu berücksichtigen wie die Art der Speicherung der Informationen (elektronisch oder in Papierform) und die damit einhergehende Recherchemöglichkeit. Von Bedeutung kann auch der Personalbestand der Behörde sein, der für die Erfüllung der eigentlichen Sachaufgaben zur Verfügung steht. Der technisch-organisatorische Aufwand für eine Auskunft dürfte in der Regel geringer sein als der für eine Akteneinsicht, da für eine Akteneinsicht zusätzliche Vorbereitungsmaßnahmen anfallen. Im Falle der Akteneinsicht sind die behördlichen Unterlagen blattweise nach geheimhaltungsbedürftigen Informationen durchzusehen und für jede einzelne Information ist von Fall zu Fall zu prüfen und zu entscheiden, welche Ausnahmetatbestände einschlägig sind. Anschließend müssen die entsprechenden Seiten kopiert und die geschützten Informationen geschwärzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sich aus der Schwärzung weder Rückschlüsse auf die geschützten Informationen ziehen lassen noch die zu offenbarenden Informationen verfälscht werden. Schließlich müssen die betreffenden Seiten erneut kopiert werden, um sicherzustellen, dass die geschwärzten Stellen nicht lesbar sind.

Auf Seiten desjenigen, der die Information begehrt (Antragsteller), sind das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Einzelnen und dessen Gewicht in die Betrachtung einzustellen. Dem Antragsteller obliegt es, soweit wie möglich € etwa durch zeitliche oder thematische Eingrenzung der begehrten Information € mitzuwirken, um den behördlichen Aufwand zu verringern.

bb) Gemessen hieran steht der durch die begehrte Akteneinsicht entstehende Verwaltungsaufwand bei der Sichtung von 4.255 Ordnern in keinem Verhältnis mehr zu dem vom Kläger dargelegten Interesse an den begehrten Informationen. Jeder der 4.255 Ordner enthält circa 300 Blatt (insgesamt 1.276.500 Blatt). Die Ordner enthalten jeweils ein Vorblatt mit Angaben zum Sachbearbeiter, Bearbeitungszeitraum und Unternehmen, auf welches sich die Akte bezieht. Darüber hinaus enthält das Vorblatt Stichworte, die Aufschluss über den Inhalt der Akte geben; diese Stichworte wurden vom jeweiligen Sachbearbeiter der Akten vergeben. Die Angaben auf den Vorblättern sind elektronisch erfasst und insoweit der elektronischen Recherche zugänglich. Der restliche Aktenbestand liegt nur in Papierform vor; eine elektronische Recherche speziell nach Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nicht möglich. Die Beklagte, die sich in der Abwicklung befindet und personell mit nur noch 2,5 Mitarbeitern ausgestattet ist, müsste alle 4255 Ordner durchsehen, die zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse suchen, die jeweiligen Seiten herausnehmen oder die betreffende Seite kopieren, das Geheimnis schwärzen und die so aufbereitete Seite wieder zu den Akten nehmen. Geht man mit der Beklagten davon aus, dass ein Mitarbeiter in sechs Stunden 500 Blatt sichten kann, benötigte man € allein für die Sichtung € für 1.276.500 Blatt insgesamt 15.318 Stunden, das sind bei einem Arbeitstag mit acht Stunden 1.914,74 Arbeitstage bzw. bei fünf Arbeitstagen in der Woche 382,95 Wochen, also mehr als sieben Jahre.

Demgegenüber tritt das Informationsinteresse des Klägers zurück. Er hat vorgetragen, dass er den Informationszugang vor allem deshalb anstrebe, um in den Akten Belege für seine Tätigkeit bei der Privatisierung zu finden. Diese Informationen benötige er für das von ihm wegen der strafgerichtlichen französischen Verurteilung angestrengte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bzw. für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren in Frankreich. Der Hauptvorwurf der französischen Gerichte sei dahin gegangen, dass er in dem Privatisierungsverfahren überhaupt nicht und nie tätig geworden sei, wohingegen er in Deutschland als €Schlüsselfigur€ gehandelt werde. Außerdem erhoffe er sich auch Informationen, mit Hilfe derer er gegen die Vollstreckungsmaßnahmen von E. bzw. deren Rechtsnachfolger auf Grund eines zivilrechtlichen Schadensersatzurteils des OLG Saarbrückens vorgehen könne. Die vom Kläger angestrebte Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils ist für ihn zwar von sehr hohem Gewicht. Seinem Vortrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Informationen zu seiner Person, über die er selbst nicht verfügt, in den Akten der Beklagten, vorhanden sein könnten, und in welcher Weise, diese für ihn beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bzw. für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren in Frankreich von Nutzen sein können. Sein Vortrag erschöpft sich in Vermutungen und enthält keine konkrete Aussage darüber, inwieweit die Akteneinsicht €gewinnversprechend€ sein könnte. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, mit welcher Begründung er das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die letztinstanzliche strafgerichtliche Verurteilung in Frankreich angestrengt hat, welche prozessualen Möglichkeiten er sieht, von der Beklagten erlangte Informationen dort einzuführen und welche Erfolgschancen damit verbunden sein könnten. Dies gilt ebenso für sein Interesse, die Vollstreckungsmaßnahmen durch E. bzw. deren Rechtsnachfolger abzuwehren, da gegen einen titulierten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch Einwendungen nach § 767 Zivilprozessordnung € ZPO € nur in sehr engen Grenzen mit einer Vollstreckungsgegenklage erhoben werden können.

2. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag auch Zugang zu den Akten der Sonder-Task-Force L. begehrt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Es fehlt an der Passivlegitimation der Beklagten; ein etwaiger Anspruch des Klägers richtet sich nicht mehr gegen die Beklagte, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger des Bundesarchivs.

Die Beklagte hat die Akten der Sonder-Task-Force L. vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben; dort sind sie zu Archivgut des Bundes (um)gewidmet worden. Die Beklagte ist daher nicht mehr zur Entscheidung über Gewährung von Einsicht in die Akten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG befugt; der Zugang zu Archivgut des Bundes kann nur vom Bundesarchiv gewährt werden und erfolgt nach den speziellen Regelungen des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 IFG, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und des § 25 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vorgehen. Spezialgesetzliche Informationszugangsrechte sollten durch die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht verdrängt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs 15/4493, S. 8).

Eine speziellere Norm in diesem Sinne liegt dann vor, wenn zwei Normen denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt. Die speziellere Norm verdrängt die allgemeine, wenn sich die Rechtsfolgen der Normen gegenseitig €logisch€ ausschließen. Können die Rechtsfolgen nebeneinander bestehen, so ist durch systematische und teleologische Auslegung zu bestimmen, ob die Rechtsfolge der spezielleren Norm die allgemeine ergänzt oder modifiziert oder aber an ihre Stelle treten soll (Urteil der Kammer vom 1. September 2009 € VG 2 A 8.07 € m.w.N.).

Nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck der Regelungen in den beiden Gesetzen ist das Bundesarchivgesetz ein das Informationsfreiheitsgesetz verdrängendes Spezialgesetz (vgl. Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 1 Rn. 134; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 175). Das Bundesarchivgesetz betrifft eine Teilmenge der vom Informationsfreiheitsgesetz erfassten amtlichen Informationen, nämlich die in Archivgut des Bundes überführten (amtlichen) Informationen. Das Bundesarchivgesetz regelt in seinem § 5 abschließend den Zugang zu Archivgut des Bundes. Danach soll der Zugang zum Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen ohne weitere Voraussetzungen jedermann offenstehen, ohne dass es auf ein besonderes Interesse des Antragstellers, eine Abwägung seiner Interessen mit denen anderer oder etwaige Geheimhaltungsgründe ankommen soll. Für eine parallele Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ist daneben kein Raum.

II. Die Klage mit den hilfsweise unter II. gestellten Anträgen ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 erstellten 295 Ordner zur Privatisierung L. und in die Ordner der Sonder-Task-Force L. (zu Letzterem vgl. Ausführungen unter I. 2.).

Rechtsgrundlage für das Einsichtsbegehren des Klägers in die 295 Ordner ist § 1 Abs. 1 IFG, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings liegt auch insoweit teilweise der Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG vor. Da es sich bei den 295 Ordnern zum überwiegenden Teil um Kopien aus den übrigen 3.960 Ordnern handelt, gelten die Ausführungen zu den geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend (vgl. oben I. 1.a). Der beschränkte Anspruch auf Einsicht in die 295 Ordner ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Der bei der Sichtung von €nur€ 295 Ordnern entstehende Verwaltungsaufwand steht ebenfalls in keinem Verhältnis zu dem vom Kläger dargelegten Interesse an den begehrten Informationen. Nach den Angaben der Beklagten enthält jeder der 295 Ordner circa 300 Blatt (insgesamt 88.500 Blatt). Die Beklagte müsste alle 295 Ordner durchsehen, die zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse suchen, die jeweiligen Seiten herausnehmen oder die betreffende Seite kopieren, das Geheimnis schwärzen und die so aufbereitete Seite wieder zu den Akten nehmen. Legt man auch hier zugrunde, dass ein Mitarbeiter in sechs Stunden 500 Blatt sichten kann, benötigte man € nur für die Sichtung € für 88.500 Blatt insgesamt 1.062 Stunden, das sind bei einem Arbeitstag mit acht Stunden 132,75 Arbeitstage bzw. bei fünf Arbeitstagen in der Woche 26,55 Arbeitswochen. Für die sich in der Abwicklung befindliche Beklagte bedeutet das einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der unter Berücksichtigung des oben dargestellten € nicht hinreichend gewichtigen € Interesses des Klägers unverhältnismäßig ist.

III. Die Klage mit den unter III. hilfsweise verfolgten Anträgen ist unzulässig. Die Anträge sind nicht bestimmt genug (vgl. § 82 Abs.1 Satz 1 VwGO). Einem Klageantrag fehlt die Bestimmtheit, wenn ein entsprechender stattgebender Tenor des Gerichts nicht vollstreckungsfähig wäre. Denn die Entscheidungsformel muss so bestimmt sein, dass sie vollstreckungsfähig ist für den Fall, dass eine Vollstreckung notwendig werden sollte. Da die Entscheidung des Gerichts bei Stattgabe die Antwort auf das Begehren des Klägers ist, muss dieses sich in einem "bestimmten Antrag" ausdrücken; dies gilt auch deshalb, damit das Gericht einerseits nicht € entgegen § 88 VwGO € mehr zuerkennt als der Kläger begehrt und andererseits über das Begehren des Klägers erschöpfend entscheidet, vgl. § 120 Abs. 1 VwGO (siehe BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 € BVerwG V B 80.76 €, juris Rn. 4).

Der im Klageantrag unter III. aufgeführte Zusatz, Akteneinsicht €in die sich auf ihn beziehenden Aktenbestandteile (Dokumente, in denen der Name H. steht)€ zu gewähren, macht den Antrag insgesamt unbestimmt. Denn es steht nicht fest, ob es in den noch streitgegenständlichen Ordnern der Beklagten überhaupt solche Dokumente gibt. Daher wäre ein stattgebender Tenor für den Fall, dass es keine derartigen Dokumente gibt, auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nicht vollstreckungsfähig. Durch diesen Zusatz unterscheidet sich der Antrag des Klägers von allgemein gehaltenen Anträgen €auf Zugang zu behördlichen Informationen in einem konkreten Aktenbestand€, die nicht zu unbestimmt sind, solange feststeht, dass es die begehrten Informationen gibt. Selbst wenn die Vermutung des Klägers zuträfe und es in dem Aktenbestand der Beklagten ihn betreffende Informationen gäbe, dürfte der Antrag dennoch zu unbestimmt sein, solange er diese Dokumente nicht genau bezeichnet (was generell im Wege der Stufenklage ermöglicht werden kann).

IV./V. Die Klagen mit den unter IV. und V. hilfsweise gestellten Anträgen sind aus den unter III. genannten Gründen ebenfalls unzulässig. Auch diese Hilfsanträge enthalten den genannten Zusatz und unterscheiden sich im Übrigen lediglich in der Art des begehrten Informationszugangs (Auskunft statt Einsicht) und dem Umfang des Informationsbestandes.

VI. Ob die unter VI. hilfsweise erhobene (unechte) Stufenklage im Hinblick auf die Verpflichtungssituation in der ersten und zweiten Stufe zulässig ist (bejahend: Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 177; verneinend: Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 1981 - I OE 53/80 -, DVBl. 1981, 1069 [S. 1070]; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 390, 392 je m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 € BVerwG 3 C 11.99 € DVBl. 2000, 1062 [S. 1063]) , kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Verpflichtungsklage mit dem Antrag in der ersten Stufe bereits unbegründet und eine Entscheidung über die Klage in der zweiten Stufe damit nicht zu treffen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob es in den bei der Beklagten vorhandenen 4.255 Ordnern zum Privatisierungsvorhaben L. Dokumente gibt, die sich auf den Kläger beziehen (Dokumente, in denen der Name H. steht) und auf deren Bezeichnung.

Ob sich das Auskunftsbegehren nach dem § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG oder nach § 19 Abs. 1 BDSG richtet, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach beiden Vorschriften ist ein Anspruch nicht gegeben.

1. Sofern das Bundesdatenschutzgesetz ein das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG verdrängendes Spezialgesetz sein sollte, beurteilte sich das Auskunftsbegehren allein nach § 19 Abs. 1 BDSG. Danach ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten; sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar begehrt der Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG) in den Ordnern der Beklagten. Er hat jedoch nicht die erforderlichen Angaben gemacht, die zum Auffinden dieser Daten führen.

Bei den 4.255 Ordner handelt es sich nicht um automatisierte Dateien; sie sind nur in Papierform vorhanden. Automatisiert sind lediglich die Vorblätter der jeweiligen Ordner. Die vom Beklagten insoweit durchgeführte elektronische Datenabfrage hat jedoch über das dem Kläger bereits übergebene Material hinaus keine weiteren Suchergebnisse erbracht. Das Auffinden der vom Kläger begehrten Daten in den 4.255 Ordnern scheitert mithin daran, dass er weder in thematischer noch zeitlicher Hinsicht eingrenzende Angaben dazu gemacht hat, wo sich in den 4.255 Ordner personenbezogene Daten von ihm befinden sollen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm diese Mitwirkung heute nicht mehr möglich sei. Er hat vielmehr zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 Beispiele für seine Mitwirkung im Privatisierungsvorhaben zum Teil mit konkretem Datum, jedenfalls aber mit Monatsangabe darzulegen vermocht.Die blattweise Durchsicht der 4.255 Ordner nach den Dokumenten, in denen der Name des Klägers steht, ist für die Beklagte damit wie die €Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen€ und steht außer Verhältnis zu dem unter I. 1. b) bb) dargestellten Interesse des Klägers.

Sollte das Informationsfreiheitsgesetz neben dem Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung kommen (bejahend Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 196 f.), stünde dem Kläger auch nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Auskunft zu, ob Informationen über ihn vorhanden sind. Es ist bereits fraglich, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen solchen Anspruch gewährt. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2007 € VG 2 A 102.06 €, juris Rn. 22, und vom 20. November 2008 € VG 2 A 657.06 € NVwZ 2009, 856 f., jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Oktober 2007 € OVG 12 B 9.07, OVG 12 B 12.07 € zu § 3 IFG Bln) bezieht sich die Vorschrift nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Informationen, die noch nicht oder nicht mehr bei der Behörde vorhanden sind, werden von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht erfasst. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, das auf die Möglichkeit gerichtet ist, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren, bzw. das Verhalten der Verwaltung zu kontrollieren. Vorhanden sind Informationen, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen. Hieran dürfte es vorliegend fehlen, denn der Kläger begehrt die bei der Beklagten nicht vorhandene € weil nicht aufgezeichnete € Information, ob und wenn ja an welcher Stelle sich in den 4.255 Ordnern Dokumente befinden, die sich auf ihn beziehen. Der Sache nach begehrt der Kläger damit nicht Teilhabe am Informationsbestand, sondern die Durchsicht von Akten durch die Beklagte zum Zwecke des Auffindens von bestimmten Informationen. Hierauf dürfte § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG aber keinen Anspruch gewähren.

Selbst wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen solchen Anspruch gewähren sollte, wäre dieser Anspruch jedenfalls nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut zwar einen € zum Teil € bestehenden Anspruch voraus. Von dieser Voraussetzung ist jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift abzusehen, wenn es um die Suche nach bestimmten Informationen geht und bereits diese Recherche einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Denn § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dient € wie bereits oben ausgeführt € dem Schutz der Behörde vor einer institutionellen Überforderung durch die Verwirklichung des Informationszugangs und soll vermeiden, dass die Funktionsfähigkeit der Behörde und damit die Wahrnehmung ihrer eigentlichen Sachaufgaben blockiert wird. Eine solche Gefahr besteht aber nicht nur, wenn der technisch-organisatorische Aufwand unverhältnismäßig wird, sondern auch und gerade, wenn es um die Recherche nach bestimmten Informationen geht. Verursacht bereits die Recherche nach bestimmten Informationen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, ist der Anspruch auf Auskunft demnach ausgeschlossen und zwar unabhängig davon, ob er € sofern sich die gesuchte Information fände € nur zum Teil oder in vollem Umfang bestünde. Dies liegt bereits im Wesen des Anspruchs auf Auskunft, ob bestimmte Informationen vorliegen, begründet. Ob ein solcher Anspruch in vollem Umfang oder nur zum Teil besteht, kann erst geprüft werden, wenn die Information aufgefunden worden ist. Führt aber bereits die Suche nach der Information zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, kommt er Schutz der Behörde vor einer institutionellen Überforderung zum Tragen. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzgeberischen Wertung in § 19 Abs. 1 Satz 3 BDSchG, bei dem es ebenfalls um die Suche und das Auffinden von Informationen (Daten) geht. Nach den Ausführungen unter IV. 1. bedeutet die Suche nach den vom Kläger begehrten Informationen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand; hierauf wird Bezug genommen.

Soweit der Kläger Auskunft aus den Ordnern der Sonder-Task-Force L. begehrt, wird auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen.

VII. Die unter VII. hilfsweise erhobene (unechte) Stufenklage hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre Zulässigkeit unterstellt (siehe VI.), wäre die Verpflichtungsklage mit dem Antrag in der ersten Stufe jedenfalls unbegründet und eine Entscheidung über die Klage in der zweiten Stufe nicht zu treffen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob es in den für den Bundestagsuntersuchungsausschuss 1/14 angefertigten 295 Ordnern zum Privatisierungsvorhaben L. Dokumente gibt, die sich auf ihn beziehen (Dokumente, in denen der Name H. steht) und auf deren Bezeichnung.

Der Auskunftsanspruch in Bezug auf die 295 Ordner scheitert ebenfalls an einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Zwar ist die Suche in den 295 Ordnern deutlich weniger umfangreich als in den 4255 Ordnern. Auch geht die Suche nach dem Namen H schneller von statten als etwa das Herausfiltern von geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Dennoch ist auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte der zeitliche Aufwand für die Suche im Verhältnis zum dargelegten Interesse unverhältnismäßig. Auf die Ausführungen unter II. wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11, § 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Die Frage, welcher Verwaltungsaufwand von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG erfasst wird, hat grundsätzliche Bedeutung.






VG Berlin:
Urteil v. 12.10.2009
Az: 2 A 20.08


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